Deutsches Reichsgesetzblatt 1874

Deutsches Reichsgesetzblatt 1874

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1874
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1874.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 7. Januar bis 27. Dezember 1874,
nebst zwei Verträgen und einer Verordnung vom Jahre 1873.
(Von № 980 bis incl. № 1033.)
№ 1 bis incl. № 32.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1874
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
30. Septbr. 1873. 30. Mai 1874. Postvertrag zwischen Deutschland und Brasilien. 18. 1006. 85–98.
11. Dezbr. 1873. 5. Juni 1874. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betr. die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundaerzte und Hebammen zur Ausübung der Praxis. 19. 1007. 99–102.
31. Dezbr. 1873. 1. Janr. 1874. Verordnung, betr. die Einberufung des Bundesraths. 1. 980. 1.
7. Janr. 1874. 17. Janr. 1874. Verordnung, betr. die Errichtung einer Disziplinarkammer in Straßburg im Elsaß. 2. 981. 3.
14. Janr. 1874. 17. Janr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 2. 982. 4–6.
20. Janr. 1874. 21. Janr. 1874. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 3. 983. 7.
22. Janr. 1874. 2. Febr. 1874. Verordnung, betr. die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. 4. 984. 9–12.
22. Janr. 1874. 2. Febr. 1874. Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke betreffend. 4. 985. 12.
24. Janr. 1874. 24. Juli 1874. Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. 22. 1013.
(mit Anl.)
113–120.
31. Janr. 1874. 19. Febr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 5. 988. 14. [IV]
3. Febr. 1874. 19. Febr. 1874. Verordnung, betr. die Ergänzung der Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen. 5. 986. 13–14.
13. Febr. 1874. 19. Febr. 1874. Verordnung, betr. die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. 5. 987. 14.
18. Febr. 1874. 21. Febr. 1874. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874. 6. 989.
(mit Anl.)
15–16.
23. Febr. 1874. 27. Febr. 1874. Gesetz, betr. die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden. 7. 990. 17–18.
2. März 1874. 7. März 1874. Gesetz, betr. die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen. 8. 991. 19.
7. März 1874. 17. März 1874. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes. 9. 992. 21–22.
30. März 1874. 8. April 1874. Gesetz, betr. die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. 10. 993. 23.
31. März 1874. 8. April 1874. Gesetz, betr. die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien. 10. 994. 24.
4. April 1874. 8. April 1874. Gesetz, betr. die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. 10. 995. 25–29.
8. April 1874. 11. April 1874. Impfgesetz. 11. 996. 31–34.
20. April 1874. 30. April 1874. Gesetz, betr. die Abänderung des Artikels 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. 12. 997. 35.
24. April 1874. 30. April 1874. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874. 12. 998.
(mit Anl.)
36–38.
30. April 1874. 5. Mai 1874. Gesetz, betr. die Ausgabe von Reichs-Kassenscheinen. 13. 1000. 40–41.
1. Mai 1874. 5. Mai 1874. Gesetz, betr. die Erwerbung eines Dienstgebäudes für das Reichs-Eisenbahn-Amt. 13. 999. 39.
2. Mai 1874. 9. Mai 1874. Reichs-Militärgesetz. 15. 1002. 45–64.
4. Mai 1874. 6. Mai 1874. Gesetz, betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern. 14. 1001. 43–44.
7. Mai 1874. 10. Mai 1874. Gesetz über die Presse. 16. 1003. 65–72. [V]
11. Mai 1874. 22. Mai 1874. Bekanntmachung, betr. das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 17. 1005. 84.
17. Mai 1874. 22. Mai 1874. Strandungsordnung. 17. 1004. 73–83.
11. Juni 1874. 26. Juni 1874. Bekanntmachung, betr. die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 20. 1009. 104–108.
12. Juni 1874. 26. Juni 1874. Erlaß, betr. die Abänderung des Bezirksumfangs der Ober-Postdirektionen in Koblenz, Frankfurt a.M., Kassel und Erfurt. 20. 1008. 103.
29. Juni 1874. 10. Juli 1874. Bekanntmachung, betr. das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. 21. 1011. 111.
2. Juli 1874. 10. Juli 1874. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung. 21. 1012. 111–112.
6. Juli 1874. 10. Juli 1874. Verordnung, betr. die Kautionen der bei dem Auswärtigem Amte, bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und im Büreau des Reichstags angestellten Beamten. 21. 1010. 109–110.
5. Oktbr 1874. 21. Oktbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 22. 1015. 122.
7. Oktbr. 1874. 26. Oktbr. 1874. Protokoll, betr. die Festsetzung der Diözesangrenzen zwischen Deutschland und Frankreich. 24. 1016. 123–125.
16. Oktbr. 1874. 26. Oktbr. 1874. Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der finnischen Silbermünzen betreffend. 24. 1017. 126.
20. Oktbr. 1874. 21. Oktbr. 1874. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 23. 1014. 121.
2. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung. 25. 1021. 129–130.
3. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen. 25. 1018. 127.
4. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Aufhebung des Artikels 11 und 12 Buch III. Titel 12 des revidirten Lübischen Rechts, soweit der Artikel 14 und 16 Theil III. Titel 12 des Rostocker Stadtrechts. 25. 1019. 128.
5. Novbr. 1874. 9. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Disziplinarkammer für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben. 25. 1020. 128. [VI]
15. Novbr. 1874. 19. Novbr. 1874. Gesetz wegen Einführung der Reichs-Münzgesetze in Elsaß-Lothringen. 26. 1022. 131–132.
15. Novbr. 1874. 19. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollerschen Landen. 26. 1023. 133.
16. Novbr. 1874. 19. Novbr. 1874. Gesetz, betr. die Besteuerung des Branntweins in den Gebietstheilen, welche in die Zollgrenze eingeschlossen werden. 26. 1024. 134.
23. Novbr. 1874. 28. Novbr. 1874. Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten. 27. 1025.
(mit Anl.)
135–141.
30. Novbr. 1874. 4. Dezbr. 1874. Gesetz über Markenschutz. 28. 1026. 143–146.
1. Dezbr.1874. 17. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 29. 1027. 147.
13. Dezbr. 1874. 17. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Ausgabe neuer Reichs-Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 29. 1028. 148.
19. Dezbr. 1874. 23. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung verschiedener Landes- Silber- und Kupfermünzen. 30. 1029. 149–151.
19. Dezbr. 1874. 23. Dezbr. 1874. Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufes fremder Silber- und Kupfermünzen betreffend. 30. 1030. 152.
21. Dezbr. 1874. 29. Dezbr. 1874. Gesetz, betr. die Ausgabe von Banknoten. 32. 1032. 193–194.
23. Dezbr. 1874. 29. Dezbr. 1874. Gesetz, betr. die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Civilprozeßordnung, sowie der zugehörigen Einführungsgesetze. 32. 1033. 194–195.
27. Dezbr. 1874. 30. Dezbr. 1874. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das Jahr 1875. 31. 1031.
(mit Anl.)
153–192.



Gesetz über Markenschutz.

etzestext
Titel: Gesetz über Markenschutz.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 28, Seite 143 – 146
Fassung vom: 30. November 1874
Bekanntmachung: 4. Dezember 1874
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1026.) Gesetz über Markenschutz. Vom 30. November 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Gerichte anmelden.

§. 2.

Der Anmeldung muß eine deutliche Darstellung des Waarenzeichens (§. 1) nebst einem Verzeichniß der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma versehen, beigefügt sein.

§. 3.

Die Eintragung von Warenzeichen, deren Benutzung für den Anmeldenden landesgesetzlich geschützt ist, ferner von solchen Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, darf nicht versagt werden.
Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder wenn sie öffentliche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten.

§. 4.

Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der Anmeldung ist dabei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetragenes Waarenzeichen aus Anlaß der Verlegung der Hauptniederlassung wiederholt zur Eintragung, so ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu vermerken.

§. 5.

Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das eingetragene Waarenzeichen gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 

1) wenn die Firma im Handelsregister gelöscht wird,
2) wenn eine Aenderung der Firma und nicht zugleich die Beibehaltung des Zeichens angemeldet wird;
3) wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne daß dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre verflossen sind;
4) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte eingetragen werden dürfen.

§. 6.

Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird im “Deutschen-Reichs-Anzeiger” bekannt gemacht.
Die Kosten der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der Firma zu tragen.

§. 7.

Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark entrichtet.
Von der Entrichtung einer Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, können die Landesregierungen entbinden.
Andere Eintragungen und Löschungen geschehen unentgeltlich.

§. 8.

Das Recht, Waaren oder deren Verpackung mit einem für diese Waaren zum Handelsregister angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf solche Art bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dem Inhaber derjenigen Firma, für welche zuerst die Anmeldung bewirkt ist, ausschließlich zu.

§. 9.

Auf Waarenzeichen, welche landesgesetzlich geschützt sind, ferner auf solche Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, kann durch die Anmeldung außer den gesetzlich geschützten oder im Verkehr allgemein anerkannten Inhabern niemand ein Recht erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken.

§. 10.

Durch die Anmeldung eines Waarenzeichens, welches Buchstaben oder Worte enthält, wird niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auch in abgekürzter Gestalt, zur Kennzeichnung seiner Waaren zu gebrauchen.
Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben, oder deren Eintragung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung niemand ein Recht erwerben.

§. 11.

Der Inhaber einer Firma, für welche ein Waarenzeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Verlangen desjenigen, welcher ihn von der Benutzung des Zeichens auszuschließen berechtigt ist, oder sofern das Waarenzeichen zu den im §. 10 Absatz 2 erwähnten gehört, auf Verlangen eines Betheiligten löschen zu lassen.

§. 12.

Das durch die Anmeldung eines Waarenzeichens erlangte Recht erlischt: 

1) mit der Zurücknahme der Anmeldung, oder mit dem Antrage auf Löschung seitens des Inhabers der berechtigten Firma;
2) mit dem Eintritte eines der im §. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Fälle.

§. 13.

Jeder inländische Produzent oder Handeltreibende kann gegen denjenigen, welcher Waaren oder deren Verpackung mit einem für den Ersteren nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen oder mit dem Namen oder der Firma des Ersteren widerrechtlich bezeichnet, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, diese Bezeichnung zu gebrauchen.
Desgleichen kann der Produzent oder Handeltreibende gegen denjenigen, welcher dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, so bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen oder feil zu halten.

§. 14.

Wer Waaren oder deren Verpackung wissentlich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen, oder mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Produzenten oder Handeltreibenden widerrechtlich bezeichnet, oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 15.

Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von fünftausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

§. 16.

Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.

§. 17.

Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund des §. 14, so ist auf Antrag des Verletzten bezüglich der im Besitze des Verurtheilten befindlichen Waaren auf Vernichtung der Zeichen auf der Verpackung oder den Waaren, oder, wenn die Beseitigung der Zeichen in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der Verpackung oder der Waaren selbst zu erkennen.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.

§. 18.

Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.

§. 19.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssachen.

§. 20.

Auf Waarenzeichen von Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besitzen, sowie auf die Namen oder die Firmen ausländischer Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich befindet, nach einer in dem Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen, Namen und Firmen einen Schutz genießen, die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, jedoch in Ansehung der Waarenzeichen (§. 1) mit folgenden Maßgaben: 

1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig mit der Erklärung zu erfolgen, daß sich der Anmeldende für Klagen auf Grund dieses Gesetzes der Gerichtsbarkeit des genannten Gerichts unterwirft;
2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu verbinden, daß in dem fremden Staate die Voraussetzungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann;
3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benutzung des Zeichens geschützt ist.

§. 21.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1875 in Kraft.
Auf Waarenzeichen, welche bis zu diesem Tage landesgesetzlich geschützt waren, finden jedoch die landesgesetzlichen Bestimmungen noch bis dahin, daß die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist, längstens bis zum 1. Oktober 1875 Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. November 1874.

 

(L. S.)  Wilhelm.
 

 

  Fürst v. Bismarck.



Gesetz über die Presse – Reichspressegesetz

Basisdaten
fertig
Titel: Gesetz über die Presse – Reichspressegesetz
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 16, Seite 65 – 72
Fassung vom: 7. Mai 1874
Bekanntmachung: 10. Mai 1874
Änderungsstand: 16. Januar 2020
Quelle: Scan auf Commons  (Original Ausführung)

 

(Nr. 1003.) Gesetz über die Presse. Vom 7. Mai 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Einleitende Bestimmungen.

§. 1.10. Mai 1874

Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind.

§. 2.

Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Was im Folgenden von „Druckschriften“ verordnet ist, gilt für alle vorstehend bezeichneten Erzeugnisse.

§. 3.

Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnißnahme durch das Publikum zugänglich ist.

§. 4.

Eine Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe irgend eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften kann weder im administrativen, noch im richterlichen Wege stattfinden.
Im Uebrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen der Gewerbeordnung maßgebend.

§. 5.

Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, welchen nach §. 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt werden darf.
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach §. 148 der Gewerbeordnung bestraft.

ll. Ordnung der Presse.

§. 6.

Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder – beim Selbstvertriebe der Druckschrift – des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten.

§. 7.

Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten.
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaktion besorgt.

§. 8.

Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§. 9.

Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen.

§. 10.

Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen.

§. 11.

Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf thatsächliche Angaben beschränkt.
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Theile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen.
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden Mittheilung überschreitet; für die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.

§. 12.

Auf die von den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaats ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mittheilungen beschränkt, die Vorschriften der §§. 6 bis 11 keine Anwendung.

§. 13.

Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte, durchschriebene Korrespondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht.

§. 14.

Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zwei Mal eine Verurtheilung auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landesgesetzgebung bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer Wirksamkeit.

§. 15.

In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden.

§. 16.

Oeffentliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie öffentliche Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge sind verboten.
Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kund gegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat.

§. 18.

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:

1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 14, 15, 16 und 17 enthaltenen Verbote;
2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 6, 7 und 8, welche durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden.
Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als Redakteur benannt wird.

§. 19.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft werden bestraft:

1) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 6, 7 und 8, welche nicht durch §. 18 Ziffer 2 getroffen sind;
2) Zuwiderhandlungen gegen den §. 9;
3) Zuwiderhandlungen gegen die §§. 10 und 11.
In den Fällen der Ziffer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein, und hat das Strafurtheil zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung im guten Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten lediglich die nachträgliche Aufnahme anzuordnen.

III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen.

§. 20.

Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird.

§. 21.

Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so sind

der verantwortliche Redakteur,
der Verleger,
der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach §. 20 als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Festungshaft oder Gefängniß bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen ausgeschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urtheils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats sich befindet, oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind.

IV. Verjährung.

§. 22.

Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt gemäß § 195. BGB.

V. Beschlagnahme.

§. 23.

Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet nur statt:

1) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§. 6 und 7 nicht entspricht, oder den Vorschriften des §. 14 zuwider verbreitet wird,
2) wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des §.15 dieses Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird,
3) wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den §§. 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der §§. 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben werde.

§. 24.

Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden.
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden.
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme mittelst einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu beantragen.
Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen.

§. 25.

Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 26.

Die vom Gericht bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.

§. 27.

Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare nur da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen.
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare Theile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung etc.), welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

§. 28.

Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft.
Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung entgegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 29.

Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Uebertretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten ausschließlich zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburtheilung den Verwaltungsbehörden zusteht.
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme die Akten unmittelbar dem Gericht vorzulegen.

VI. Schlußbestimmungen.

§. 30.

Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem Gesetze gegenüber bis auf Weiteres in Kraft. 
Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Vertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse (Zeitungs- und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten etc.) nicht statt.

§. 31.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Mai 1874.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Fürst v. Bismarck.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1873

Deutsches Reichsgesetzblatt 1873

Textdaten
<<< 1872 1874 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1873
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1873.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 8. Januar bis 20. Dezember 1873,
nebst zwei Verträgen vom Jahre 1872.
(Von № 901 bis incl. № 979.)
№ 1 bis incl. № 34.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1873
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
7. Mai 1872. 13. Janr. 1873. Postvertrag zwischen Deutschland und der österreichisch-ungarischen Monarchie. 1. 901. 1–36.
9. Mai 1872. 15. Mai 1873. Postvertrag zwischen Deutschland und Portugal. 11. 922. 93–106.
8. Janr. 1873. 17. März 1873. Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in Elsaß-Lothringen. 8. 913. 51–52.
14. Janr. 1873. 1. Febr. 1873. Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militärbeamten, welche bei den Feldverwaltungen angestellt werden. 2. 902. 37.
22. Janr. 1873. 1. Febr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die künftige Veröffentlichung der Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 2. 903. 38.
25. Janr. 1873. 1. Febr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 2. 904. 38.
27. Janr. 1873. 11. Febr. 1873. Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. vom 11. Juni 1870 in Elsaß-Lothringen. 4. 907. 42.
1. Febr. 1873. 3. Febr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. 3. 905. 39.
7. Febr. 1873. 29. März 1873. Konvention zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. 9. 916. 55–57. [IV]
8. Febr. 1873. 11. Febr. 1873. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 4. 906. 41.
11. Febr. 1873. 14. Febr. 1873. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen. 5. 908. 43.
24. Febr. 1873. 27. Febr. 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichsverfassung. 6. 909. 45.
24. Febr. 1873. 7. März 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 7. 912. 48–50.
26. Febr. 1873. 27. Febr. 1873. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 6. 910. 46.
3. März 1873. 7. März 1873. Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung. 7. 911. 47.
5. März 1873. 17. März 1873. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer Ober-Postdirektion in Hamburg und die Abgrenzung der Bezirke anderer Ober-Postdirektionen. 8. 915. 53.
12. März 1873. 17. März 1873. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes. 8. 914. 52.
27. März 1873. 29. März 1873. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen. 9. 917. 58.
29. März 1873. 4. April 1873. Gesetz, betreffend die Etatsüberschreitungen bei den übertragbaren Fonds der Marineverwaltung in den Jahren 1867–1871. 10. 918. 59.
29. März 1873. 4. April 1873. Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwälte und Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse. 10. 919. 60–61.
31. März 1873. 4. April 1873. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 10. 920. 61–90.
11. Mai 1873. 13. Juli 1873. Postvertrag zwischen Deutschland und Italien. 21. 951. 222–232.
12. Mai 1873. 15. Mai 1873. Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs. 11. 921. 91–92.
16. Mai 1873. 28. Mai 1873. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Elsaß-Lothringen. 13. 926. 111–112.
17. Mai 1873. 23. Mai 1873. Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. 12. 923. 107–108.
20. Mai 1873. 23. Mai 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. 12. 924. 109. [V]
20. Mai 1873. 23. Mai 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 12. 925. 110.
23. Mai 1873. 28. Mai 1873. Gesetz, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. 13. 928. 117–122.
25. Mai 1873. 28. Mai 1873. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. 13. 927. 113–116.
25. Mai 1873. 8. Juli 1873. II. Additional-Vertrag zu dem Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden vom 23./24. Februar 1869. 19. 946. 198–200.
30. Mai 1873. 5. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen. 14. 929. 123–125.
9. Juni 1873. 27. Juni 1873. Allerhöchster Erlaß, betreffend die revidirte Instruktion zum Gesetze vom 7. April 1869 über Maßregeln gegen die Rinderpest. 16. 938.
(mit Anl.)
147–158.
11. Juni 1873. 20. Septbr. 1873. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Deutschland und Persien. 28. 966. 351–364.
12. Juni 1873. 19. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und Generalstabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten. 15. 930. 127–128.
13. Juni 1873. 19. Juni 1873. Gesetz über die Kriegsleistungen. 15. 931. 129–137.
14. Juni 1873. 19. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des Auswärtigen Amtes. 15. 932. 138.
14. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend außerordentliche Ausgaben für die Jahre 1873 und 1874 zur Verbesserung der Lage der Unteroffiziere. 16. 933.
(mit Anl.)
139–142.
18. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg gelegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 16. 934. 143–144.
20. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 und 6 des Regierungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen. 16. 935. 144–145.
22. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1873. 16. 936. 145. [VI]
23. Juni 1873. 27. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften vom 4. Juli 1868 im Königreiche Bayern. 16. 937. 146.
25. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen. 18. 940.
(mit Anl.)
161–163.
27. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. 18. 941. 164–165.
28. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 18. 944. 184.
30. Juni 1873. 30. Juni 1873. Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870. 17. 939. 159.
30. Juni 1873. 3. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten. 18. 942.
(mit Anl.)
166–168.
30. Juni 1873. 3. Juli 1873. Verordnung, betreffend die Klassifikation der Reichsbeamten nach Maßgabe des Tarifs zu dem Gesetze vom 30. Juni 1873 über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen u. s. w. 18. 943.
(mit Anl.)
169–183.
2. Juli 1873. 8. Juli 1873. Gesetz, betreffend den Antheil des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung. 19. 945.
(mit Anl.)
185–197.
3. Juli 1873. 10. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 20. 949. 215.
4. Juli 1873. 8. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die Pharmacopoea Germanica. 19. 947. 200.
4. Juli 1873. 10. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalt-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1873. 20. 948.
(mit Anl.)
201–214.
5. Juli 1873. 14. August 1873. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1874. 25. 962.
(mit Anl.)
301–327.
7. Juli 1873. 25. Juli 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. 23. 954. 241–243. [VII]
8. Juli 1873. 13. Juli 1873. Gesetz, betreffend den nach dem Gesetze vom 8. Juli 1872 einstweilen reservirten Theil der französischen Kriegskosten-Entschädigung.. 21. 950.
(mit Anl.)
217–221.
8. Juli 1873. 13. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. 21. 952. 232.
9. Juli 1873. 15. Juli 1873. Münzgesetz. 22. 953. 233–240.
11. Juli 1873. 25. Juli 1873. Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Bezirke der Disziplinarkammern. 23. 956.
(mit Anl.)
293–295.
11. Juli 1873. 25. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. 23. 957. 295–296.
11. Juli 1873. 9. Septbr. 1873. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Betrieb des auf belgischem Gebiete belegenen Theils der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen. 27. 965.
(mit Anl.)
339–349.
12. Juli 1873. 25. Juli 1873. Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Zolltarifs. 23. 955.
(mit Anl.)
244–293.
12. Juli 1873. 2. August 1873. Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873. 24. 958. 297.
12. Juli 1873. 2. August 1873. Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- und Telegraphenbeamten. 24. 959. 298.
12. Juli 1873. 14. August 1873. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1874. 25. 963.
(mit Anl.)
328–336.
15. Juli 1873. 2. August 1873. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker. 24. 960. 299.
20. Juli 1873. 2. August 1873. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 24. 961. 299.
18. August 1873. 23. August 1873. Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. 26. 964. 337.
8. Oktbr.1873 7. Novbr. 1873. Deklaration des Artikel 11 der zusätzlichen Uebereinkunft vom 12. Oktober 1871 zu dem Friedensvertrage vom 10. Mai 1871 zwischen Deutschland und Frankreich. 29. 967. 365. [VIII]
31. Oktbr. 1873. 7. Novbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den Behörden des Reichs und Oesterreich-Ungarns. 29. 969. 366.
3. Novbr. 1873. 7. Novbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 29. 968. 366.
13. Novbr. 1873. 23. Novbr. 1873. Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe. 30. 970. 367–369.
29. Novbr. 1873. 2. Dezbr. 1873. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 31. 971. 371
29. Novbr. 1873. 2. Dezbr. 1873. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. 31. 972. 372.
1. Dezbr. 1873. 11. Dezbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß-Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichstage. 32. 973. 373
1. Dezbr.1873. 11. Dezbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. 32. 974. 374.
4. Dezbr. 1873. 18. Dezbr. 1873. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung einer Ober-Postdirektion in Bremen. 33. 977. 378.
6. Dezbr. 1873. 11. Dezbr. 1873. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen. 32. 975. 375–376.
7. Dezbr. 1873. 18. Dezbr. 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. 33. 976. 377.
19. Dezbr. 1873. 24. Dezbr. 1873. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothringen. 34. 979. 380.
20. Dezbr. 1873. 24. Dezbr. 1873. Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs. 34. 978. 379.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1872

Deutsches Reichsgesetzblatt 1872

Textdaten
<<< 1871  1873 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichskanzler-Amt
Erscheinungsdatum: 1872
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1872.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 1. Januar bis 27. Dezember 1872,
nebst einigen Verträgen, Allerhöchsten Erlassen etc. aus den Jahren 1870
und 1871.
(Von № 769 bis incl. № 900.)
№ 1 bis incl. № 33.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatt
vom Jahre 1872
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
13. Juni 1870. 23. Septbr. 1872. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und dem Freistaate Salvador. 30. 881. 377–398.
8. Juli 1871. 27. Janr. 1872. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahn von Lyck nach Brest-Litewsk. 4. 779. 23–29.
18. August 1871. 17. Febr. 1872. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel. 6. 788.
(mit Anl.)
39–53.
11. Dezbr. 1871. 18. Janr. 1872. Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich. 3. 776. 7–21.
11. Dezbr. 1871. 7. Mai 1872. Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Schlußprotokoll vom 29. April 1872. 13. 816. 95–108.
21. Dezbr. 1871. 5. Janr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Telegraphen-Direktionen in Carlsruhe und Straßburg i. E. 1. 769. 1.
27. Dezbr. 1871. 18. Janr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Telegraphen-Direktoren. 3. 775. 7.
29. Dezbr. 1871. 3. Febr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870. 5. 784.
(mit Anl.)
34–37. [IV]
31. Dezbr. 1871. 5. Janr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen. 1. 770. 2.
1. Janr. 1872. 8. Janr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die oberste Marinebehörde. 2. 773. 5.
2. Janr. 1872. 5. Janr. 1872. Bekanntmachung, betreffend Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.000.000 Thalern. 1. 771. 3.
11. Janr. 1872. 19. März 1872. Deklaration, betreffend die Ausdehnung der zwischen Preußen und den Niederlanden am 16. Juni 1856 abgeschlossenen Konsular-Konvention auf die Konsuln des Deutschen Reichs in den niederländischen Kolonien. 9. 802.
(mit Anl.)
67–77.
12. Janr. 1872. 26. Juni 1872. Konsular-Konvention zwischen Deutschland und Spanien. 19. 844. 211–212.
16. Janr. 1872. 27. Janr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 4. 780. 29.
23. Janr. 1872. 3. Febr. 1872. Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen in Elsaß-Lothringen. 5. 783. 31–33.
24. Janr. 1872. 3. Febr. 1872. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung in Anlage D. des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. 5. 785. 38.
31. Janr. 1872. 15. April 1872. Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Besondere
Beilage zu
Stück 12.
I–II.
31. Janr. 1872. 15. April 1872. Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte. Besondere
Beilage zu
Stück 12.
III.–VI.
7. Febr. 1872. 24. Mai 1872. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien. 14. 822. 134–135.
8. Febr. 1872. 4. März 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 7. 795. 57.
14. Febr. 1872. 24. Mai 1872. Postvertrag zwischen Deutschland und Frankreich. 14. 821.
(mit Anl.)
111–133. [V]
21. Febr. 1872. 4. März 1872. Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes, betreffend Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 in Elsaß-Lothringen. 7. 793. 56.
26. Febr. 1872. 4. März 1872. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Festungen Metz und Straßburg. 7. 794. 56.
27. Janr. 1872. 12. März 1872. Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten. 8. 798. 59–61.
1. März 1872. 4. März 1872. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. 7. 792. 55.
2. März 1872. 10. Juli 1872. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal. 22. 856. 254–264.
3. März 1872. 12. März 1872. Bekanntmachung des siebenten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 8. 799.
(mit Anl.)
62–65.
3. März 1872. 12. März 1872. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensierten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 8. 800. 65.
13. März 1872. 19. März 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 9. 803. 78–81.
14. März 1872. 20. März 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Kombattanten an Offiziere, Aerzte u. s. w. der Marine. 10. 808. 84.
16. März 1872. 9. April 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend den Gebrauch des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten. 11. 810. 90.
17. März 1872. 20. März 1872. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 10. 807. 83.
19. März 1872. 15. April 1872. Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten. Bes. Beilage zu Stück 12. VII.–X.
25. März 1872. 9. März 1872. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren. 11. 809.
(mit Anl.)
85–89. [VI]
11. April 1872. 15. April 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 16. März 1872 über den Gebrauch des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten. 12. 814. 93.
17. April 1872. 7. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. 13. 817. 108.
19. April 1872. 31. Mai 1872. Postvertrag zwischen Deutschland und Spanien, nebst Schlußprotokoll. 15. 825.
(mit Anl.)
137–150.
1. Mai 1872. 7. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 13. 818. 109.
1. Mai 1872. 24. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die Anwendung von Präzisionswaagen in den Offizinen der Apotheken. Bes. Beilage zu Stück 14. I.
14. Mai 1872. 8. Juli 1872. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien. 21. 849. 229–237.
17. Mai 1872. 31. Mai 1872. Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Thierärzte und die Prüfung der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besuch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Carlsruhe. 15. 826. 151.
21. Mai 1872. 12. August 1872. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Görlitz und Reichenberg. 27. 873. 353–360.
21. Mai 1872. 26. August 1872. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen Leobschütz und Jägerndorf und einer Eisenbahn zwischen Neiße und Olbersdorf. 28. 876. 362–370.
26. Mai 1872. 8. Juli 1872. Additionalvertrag zum Postvertrage mit Rußland. 21. 850. 238–243.
29. Mai 1872. 4. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg. 16. 830. 167. [VII]
31. Mai 1872. 4. Juni 1872. Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. 16. 829. 153–167.
1. Juni 1872. 17. Juni 1872. Bekanntmachung, betreffend die Pharmacopoea Germanica. 17. 834. 172.
12. Juni 1872. 17. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. 17. 833. 170–171.
15. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 19. 842. 209–210.
16. Juni 1872. 17. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870. 17. 832. 169.
18. Juni 1872. 26. August 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Veränderung der Organisation der Marine-Intendantur. 28. 875. 361.
19. Juni 1872. 3. August 1872. Postvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg. 26. 870. 338–349.
20. Juni 1872. 25. Juni 1872. Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. 18. 837. 173–174.
20. Juni 1872. 25. Juni 1872. Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 18. 838.
(mit Anl.)
174–204.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. 19. 839.
(mit Anl.)
205–207.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Regelung des Reichshaushalts vom Jahre 1871. 19. 840. 208.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend den Termin für die Wirksamkeit der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen. 19. 841. 208.
20. Juni 1872. 26. Juni 1872. Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus der Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche Reichspostverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871. 19. 843. 210.
21. Juni 1872. 30. Juni 1872. Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. 20. 846. 213–228.
23. Juni 1872. 30. Juni 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 20. 847. 228. [VIII]
25. Juni 1872. 3. August 1872. Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck. Bes. Beilage zu Stück 26. I.–V.
25. Juni 1872. 3. August 1872. Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Bekanntmachung vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Bes. Beilage zu Stück 26. VI.–VIII.
28. Juni 1872. 8. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. 21. 851. 243–244.
29. Juni 1872. 16. Juli 1872. Spezial-Konvention zwischen Deutschland und Frankreich, die Zahlung des Restes der französischen Kriegskosten-Entschädigung etc. betreffend. 23. 858. 266–270.
1. Juli 1872. 10. Juli 1872. Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 22. 853.
(mit Anl.)
245–252.
4. Juli 1872. 10. Juli 1872. Gesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu. 22. 854. 253.
5. Juli 1872. 10. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. 22. 855. 254.
5. Juli 1872. 16. Juli 1872. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1872. 23. 857. 265.
5. Juli 1872. 16. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungs-Ordnung. 23. 859.
(mit Anl.)
270–287.
8. Juli 1872. 24. Juli 1872. Gesetz, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung. 24. 862. 289–292.
10. Juli 1872. 27. Juli 1872. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1873. 25. 865.
(mit Anl.)
297–317.
10. Juli 1872. 27. Juli 1872. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873. 25. 866.
(mit Anl.)
318–326.
11. Juli 1872. 24. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend den mit der Regierung der Vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen. 24. 863. 293. [IX]
15. Juli 1872. 3. August 1872. Gesetz, betreffend die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen, nebst Uebereinkunft wegen Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen durch die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung vom 11. Juni 1872. 26. 869. 329–338.
15. Juli 1872. 3. August 1872. Gesetz, betreffend die Einführung des §. 29 der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen. 26. 871. 350–351.
18. Juli 1872. 24. Juli 1872. Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein, und geschroteten Malz, bz. die Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der durch die Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 eingeführten metrischen Maaße. 24. 864.
(mit Anl.)
293–296.
19. Juli 1872. 3. August 1872. Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. 26. 872. 351–352.
5. August 1872. 12. August 1872. Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 27. 874. 360.
26. August
1872.
13. Septbr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung der Hauptzollämter in Lübeck, Bremen und Hamburg. 29. 880. 376.
29. August
1872.
13. Septbr. 1872. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung. 29. 879.
(mit Anl.)
373–376.
21. Septbr.
1872.
28. Septbr. 1872. Bekanntmachung des achten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 31. 885.
(mit Anl.)
401–403.
21. Septbr.
1872.
28. Septbr. 1872. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 31. 886. 404. [X]
21. Novbr. 1872. 25. Novbr. 1872. Bekanntmachung des neunten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 32. 888.
(mit Anl.)
405–407.
23. Novbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 33. 895. 435.
14. Dezbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Verordnung, betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen. 33. 894. 434–435.
27. Dezbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Seemannsordnung. 33. 892. 409–432.
27. Dezbr. 1872. 31. Dezbr. 1872. Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute. 33. 893. 432–434.
5. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 1. 772. 4.
8. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 2. 774. 6.
18. Janr. 1872. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 3 777. 21.
18. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 3. 778. 22.
27. Janr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 4. 781. 30.
27. Janr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 4. 782. 30.
3. Febr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 5. 786. 38.
3. Febr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 5. 787. 38.
17. Febr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 6. 789., 790. 54.
17. Febr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 6. 791. 54.
4. März 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 7. 796. 57.–58.
4. März 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 7. 797. 58.
12. März 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 8. 801. 66.
19. März 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 9. 804. 82.
19. März 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 9. 805. 82.
19. März 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 9. 806. 82.
9. April 1872. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 11. 811. 90–91.
9. April 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 11. 812. 92.
9. April 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 11. 813. 92.
15. April 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 12. 815. 94.
7. Mai 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 13. 819. 109.
7. Mai 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 13. 820. 110.
24. Mai 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 14. 823. 135–136.
24. Mai 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 14. 824. 136.
31. Mai 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 15. 827. 152.
31. Mai 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 15. 828. 152.
4. Juni 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 16. 831. 168.
17. Juni 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 17. 835. 172.
17. Juni 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 17. 836. 172.
26. Juni 1872. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 19. 845. 212.
30. Juni 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 20. 848. 228.
8. Juli 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 21. 852. 244.
16. Juli 1872. Bezirkszuweisung für Deutsche Konsuln. 23. 860. 288.
16. Juli 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 23. 861. 288.
27. Juli 1872. Bezirkszuweisung für Deutsche Konsuln. 25. 867. 327.
27. Juli 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 25. 868. 327.
26. August 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 28. 877. 371.
26. August 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 878. 371.
23. Septbr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 30. 882. 399.
23. Septbr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 30. 883. 399.
23. Septbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 30. 884. 399.
28. Septbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 31. 887. 404.
25. Novbr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 32. 889. 408.
25. Novbr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 32. 890. 408.
25. Novbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 32. 891. 408.
31. Dezbr. 1872. Ernennung von Reichsbeamten. 33. 896. 436.
31. Dezbr. 1872. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 33. 898. 436.
31. Dezbr. 1872. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 33. 899. 436.
31. Dezbr. 1872. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 33. 900. 436.



Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871

Titel: Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 12, Seite 107–108
Fassung vom: 17. Mai 1873
Bekanntmachung: 23. Mai 1873
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 923.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. Vom 17. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Packetporto.

Das Porto für Packete beträgt:

I. bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich Sgr.,
b) auf alle weiteren Entfernungen 5 Sgr.
Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
II. beim Gewichte über 5 Kilogramme

a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I.,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms
bis 10 Meilen  ½ Sgr.
über 10 bis 20 Meilen 1 Sgr.
über 20 bis 50 Meilen 2 Sgr.
über 50 bis 100 Meilen 3 Sgr.
über 100 bis 150 Meilen 4 Sgr.
über 150 Meilen 5 Sgr.
Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen; derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen.

§. 2. Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe.

Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben:

a) Porto und zwar

1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts,
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 2 Sgr.,
auf alle weiteren Entfernungen 4 Sgr.
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse:

der nach §. 1 sich ergebende Betrag;

und
b) Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig ½ Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr.

§. 3.

Das in den §§. 1 und 2 vorgesehene Zuschlagporto wird bei portopflichtigen Dienstsendungen (§. 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871) nicht erhoben.

§. 4.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1873.

(L. S.)  Wilhelm.



Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich

Titel: Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 18, Seite 174 – 204
Fassung vom: 20. Juni 1872
Bekanntmachung: 25. Juni 1872
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 838.) Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 20. Juni 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einleitende Bestimmungen.

§. 1.

Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Gefängniß oder Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedroht, ist ein militärisches Verbrechen.
Eine Handlung, welche dieses Gesetz mit Freiheitsstrafe (§. 16) bis zu fünf Jahren bedroht, ist ein militärisches Vergehen.

§. 2.

Diejenigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen allgemein gelten, finden auf militärische Verbrechen und Vergehen entsprechende Anwendung.

§. 3.

Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht militärische Verbrechen und Vergehen sind, werden nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt.

§. 4.

Unter Militärpersonen sind die Personen des Soldatenstandes und die Militärbeamten zu verstehen, welche zum Heer oder zur Marine gehören.
Unter Heer ist das Deutsche Heer, unter Marine die Kaiserliche Marine zu verstehen.

§. 5.

Die Klasseneintheilung der Militärpersonen ergibt das diesem Gesetze beigefügte Verzeichniß.
Die Mitglieder des Sanitätskorps und des Maschinen-Ingenieurkorps unterliegen den für andere Personen des Soldatenstandes gegebenen Vorschriften nach Maßgabe ihres Militärranges.

§. 6.

Personen des Beurlaubtenstandes unterliegen den Strafvorschriften dieses Gesetzes in der Zeit, in welcher sie sich im Dienste befinden; außerhalb dieser Zeit finden auf sie nur diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in diesem Gesetze ausdrücklich auf Personen des Beurlaubtenstandes für anwendbar erklärt sind.

§. 7.

Strafbare Handlungen, welche von Militärpersonen im Auslande, während sie dort bei den Truppen oder sonst in dienstlicher Stellung sich befinden, begangen werden, sind ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen von ihnen im Bundesgebiete begangen wären.

§. 8.

Militärische Verbrechen und Vergehen, welche gegen Militärpersonen verbündeter Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangen werden, sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen gegen Militärpersonen des Heeres oder der Marine begangen wären.

§. 9.

Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten:

1) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile derselben;
2) für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten;
3) in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Meuterei, oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände;
4) in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der höchste an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten.

§. 10.

Den Kriegsgesetzen unterworfen sind im Falle des §. 9 Nr. 1:

1) die Personen des aktiven Dienststandes von dem Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung;
2) die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zu ihrer Entlassung.

§. 11.

Im Sinne dieses Gesetzes ist als vor dem Feinde befindlich jede Truppe zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen denselben begonnen hat.

§. 12.

Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Strafe mit Rücksicht darauf bestimmen, daß eine Handlung vor versammelter Mannschaft begangen worden ist, finden Anwendung, wenn außer dem Vorgesetzten und dem einzelnen Betheiligten noch mindestens drei andere zu militärischem Dienste versammelte Personen des Soldatenstandes gegenwärtig gewesen sind.

§. 13.

Wo das Gesetz die Strafe mit Rücksicht auf den Rückfall bestimmt, tritt dieselbe ein, wenn der Thäter, nachdem er wegen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein Deutsches Gericht verurtheilt und bestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Vergehen abermals begeht.
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist. Sie bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf Jahre verflossen sind.
Dasselbe gilt bei wiederholtem Rückfalle.

Erster Theil. Von der Bestrafung im Allgemeinen.

Erster Abschnitt. Strafen gegen Personen des Soldatenstandes.

§. 14.

Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn sie wegen eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn sie wegen eines nicht militärischen Verbrechens erkannt worden ist.

§. 15.

Hat eine Person des Soldatenstandes vor oder nach ihrem Eintritte in den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese von den Militärbehörden vollstreckt.
Ist nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches eine Beschäftigung des Verurtheilten zulässig oder geboten, so findet dieselbe zu militärischen Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Gefängniß verurtheilten Unteroffiziere und Gemeine können auch ohne ihre Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
Ist Zuchthaus verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das militärische Dienstverhältniß aus einem anderen Grunde aufgelöst, so geht die Vollstreckung der Strafe auf die bürgerlichen Behörden über.

§. 16.

Freiheitsstrafe im Sinne dieses Gesetzes ist Gefängniß, Festungshaft oder Arrest.
Die Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag.
Wo dieses Gesetz die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.

§. 17.

Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest.
Ist eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängniß von gleicher Dauer.

§. 18.

Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet.

§. 19.

Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren Arrest, strengen Arrest.

§. 20.

Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine, der strenge Arrest nur gegen Gemeine.

§. 21.

Ist in diesem Gesetze Freiheitsstrafe angedroht, so sind darunter, je nach der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängniß, Festungshaft und Arrest als wahlweise angedroht zu erachten.

§. 22.

Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht, so kann auf jede der nach dem Militärrange des Thäters statthaften Arten des Arrestes erkannt werden.
Ist in diesem Gesetze eine bestimmte Arrestart angedroht und dieselbe gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft, so ist auf die nächstfolgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu erkennen.
Strenger Arrest ist, wo das Gesetz ihn nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich androht, nur gegen denjenigen zulässig, welcher wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist.

§. 23.

Der Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung verbüßt. Der Verurtheilte darf während der Dauer des Stubenarrestes seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen. Gegen Hauptleute, Rittmeister und Subaltern-Offiziere kann durch Richterspruch die Strafvollstreckung in einem besonderen Offizier-Arrestzimmer angeordnet werden (geschärfter Stubenarrest).

§. 24.

Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden in Einzelhaft verbüßt. Der Höchstbetrag des strengen Arrestes ist vier Wochen.

§. 25.

Der mittlere Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Verurtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen kommen am vierten, achten, zwölften und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.

§. 26.

Der strenge Arrest wird in einer dunkelen Arrestzelle, im Uebrigen wie der mittlere Arrest vollstreckt. Die Schärfungen kommen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.

§. 27.

Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Verbüßung des strengen oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine gelindere Arrestart ein.

§. 28.

Die Abweichungen, welche bei Vollstreckung von Arreststrafen dadurch bedingt werden, daß sie während eines Krieges oder auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine zu vollziehen sind, werden durch Kaiserliche Anordnung bestimmt.

§. 29.

Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe und Freiheitsstrafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt werden.

§. 30.

Die besonderen Ehrenstrafe gegen Personen des Soldatenstandes sind:

1) Entfernung aus dem Heer oder der Marine;
2) gegen Offiziere: Dienstentlassung;
3) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes;
4) gegen Unteroffiziere: Degradation.

§. 31.

Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine muß gegen Unteroffiziere und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Verlustes drei Jahre übersteigt.
Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung erkannt werden:

1) neben Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf die Dauer derselben;
2) wo gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes geboten ist.
Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine kann erkannt werden neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer, außerdem gegen Offiziere, in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist.

§. 32.

Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine hat

1) den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Auszeichnungen, sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können,
2) den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,
3) die Unfähigkeit zum Wiedereintritte in das Heer und in die Marine
von Rechtswegen zur Folge.

§. 33.

Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine auf Verlust des Offizierstitels zu erkennen. Mit diesem Verluste treten zugleich die im §. 32 Nr. 2 und 3 bezeichneten Folgen, sowie die Verwirkung des Rechts, die Offiziersuniform zu tragen, von Rechtswegen ein.

§. 34.

Auf Dienstentlassung muß erkannt werden:

1) neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter;
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist.
Auf Dienstentlassung kann erkannt werden:

1) neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer;
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist.

§. 35.

Die Dienstentlassung hat den Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst als Offizier erworbener Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die Verwirkung des Rechts, die Offiziersuniform zu tragen, von Rechtswegen zur Folge. Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nicht verbunden.

§. 36.

Gegen pensionirte Offiziere, welche das Recht zum Tragen der Offiziersuniform haben, ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust dieses Rechts zu erkennen.

§. 37.

Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes muß erkannt werden neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre übersteigt.
Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes kann erkannt werden:

1) in wiederholtem Rückfalle,
2) wenn die Verurtheilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschung erfolgt, auch wenn der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht eintritt.

§. 38.

Wer wegen militärischer Vergehen bereits zweimal gerichtlich verurtheilt und bestraft worden ist, kann, wenn er zum dritten Male wegen eines militärischen Vergehens verurtheilt wird, neben der Freiheitsstrafe in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn außer einer gerichtlichen Strafe mehrmalige Disziplinarstrafen des höchsten Grades vollstreckt worden sind und zum zweiten Male wegen eines militärischen Vergehens eine Verurtheilung erfolgt.
Die Strafschärfung bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der zuletzt bestraften Handlung bis zur Begehung des Vergehens sechs Monate verflossen sind.

§. 39.

Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes hat den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechtswegen zur Folge, auch darf der zu dieser Strafe Verurtheilte die Militärkokarde nicht tragen und Versorgungsansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, nicht geltend machen.

§. 40.

Auf Degradation muß erkannt werden:

1) neben Gefängniß von längerer als einjähriger Dauer;
2) neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes;
3) neben Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter.
Auf Degradation kann erkannt werden:

1) neben Gefängniß von einjähriger oder kürzerer Dauer;
2) wegen wiederholten Rückfalls;
3) wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art.

§. 41.

Die Degradation hat den Rücktritt in den Stand der Gemeinen und den Verlust der durch den Dienst als Unteroffizier erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, von Rechtswegen zur Folge.

§. 42.

Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung auf Zuchthaus, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt, so treten diejenigen militärischen Ehrenstrafen, auf welche bei einer solchen Verurtheilung nach den Bestimmungen der §§. 30–40 erkannt werden muß, von Rechtswegen ein.
Erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art, so kann ein besonderes Verfahren des Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu erkennen ist.

Zweiter Abschnitt. Strafen gegen Militärbeamte.

§. 43.

Auf Amtsverlust kann gegen Militärbeamte erkannt werden:

1) neben Freiheitsstrafe von mehr als einjähriger Dauer;
2) wenn die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung der in §. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art erfolgt.

§. 44.

Der Arrest findet gegen obere Militärbeamte als Stubenarrest, gegen untere Militärbeamte als gelinder Arrest statt.

§. 45.

Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch auf Militärbeamte Anwendung.

Dritter Abschnitt. Versuch.

§. 46.

Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens militärische Ehrenstrafen (§. 30) zulässig oder geboten sind, so sind dieselben neben der Versuchsstrafe zulässig.

Vierter Abschnitt. Theilnahme.

§. 47.

Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Theilnehmers:

1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein bürgerliches oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte.

Fünfter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen, mildern oder erhöhen.

§. 48.

Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat.

§. 49.

Die Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor persönlicher Gefahr ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflicht aus Vorsatz.
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Thäters keinen Strafmilderungsgrund.

§. 50.

Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen ist die Erkennung der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter des Thäters.

§. 51.

Die Verfolgung eines militärischen Verbrechens oder Vergehens ist unabhängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person.

§. 52.

Bei Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist der Arrest der Haft gleich zu achten.

§. 53.

Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann dieselbe das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht übersteigen (§§. 16, 17, 24).

§. 54.

Wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen zusammentreffen, so ist auf eine Gesammtstrafe nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches zu erkennen. Dieselbe darf in keinem Falle den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart übersteigen. Ist die Gesammtstrafe wegen Zusammentreffens militärischer Verbrechen und Vergehen mit bürgerlichen Verbrechen und Vergehen zu erkennen, so ist der Höchstbetrag der Strafe wegen letzterer durch die Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches bestimmt.
Bestehen die zusammentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arreststrafen, so darf auch die Gesammtstrafe nur in Arrest bestehen. Sind die Arreststrafen ungleichartige, so gilt Ein Tag strengen Arrestes gleich zwei Tagen mittleren Arrestes, Ein Tag mittleren Arrestes gleich zwei Tagen gelinden Arrestes.
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Verurtheilung zu einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.

§. 55.

Auf erhöhte Strafe (§. 53) ist, sofern in diesem Gesetze nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, zu erkennen:

1) gegen Vorgesetze, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Untergebener betheiligen;
2) wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes ausgeführt werden;
3) wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschenmenge strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen.

Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung.

Erster Titel. Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen des Soldatenstandes.

Erster Abschnitt. Hochverrath, Landesverrath, Kriegsverrath.

§. 56.

Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines Hochverraths oder eines Landesverraths schuldig macht, finden die Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches (§§. 80–93) Anwendung.

§. 57.

Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

§. 58.

Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen,

1) eine der im §. 90 des Deutschen Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen begeht,
2) Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht,
3) das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verräth,
4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch macht, oder richtige zu machen unterläßt,
5) dem Feinde als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung gegen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Wegweiser kriegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet,
6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen zu beunruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder andere Zeichen gibt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerstreuter Mannschaften verhindert,
7) einen Dienstbefehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert,
8) es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heer, in der feindlichen Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln,
9) feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet,
10) die pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen unterläßt,
11) feindliche Kriegsgefangene freiläßt, oder
12) dem Feinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einem solchen mittheilt.
In minder schweren Fällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein.

§. 59.

Haben Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuche desselben gekommen ist, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ein.

§. 60.

Wer von dem Vorhaben eines Kriegsverraths (§§. 57 bis 59) zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden, mit der Strafe des Mitthäters zu belegen.

§. 61.

Straflosigkeit tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegsverraths Betheiligten ein, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist.

Zweiter Abschnitt. Gefährdung der Kriegsmacht im Felde.

§. 62.

Wer im Felde eine Dienstpflicht vorsätzlich verletzt und dadurch bewirkt, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden oder den kriegführenden deutschen oder verbündeten Truppen Gefahr oder Nachtheil bereitet wird, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren zu bestrafen. In minder schweren Fällen, ingleichen wenn die Verletzung der Dienstpflicht nicht vorsätzlich geschehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein.
Auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 63.

Mit dem Tode wird bestraft

1) der Kommandant eines festen Platzes, welcher denselben dem Feinde übergibt, ohne zuvor alle Mittel zur Vertheidigung des Platzes erschöpft zu haben;
2) der Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm zu Gebote stehenden Vertheidigungsmittel den ihm anvertrauten Posten verläßt oder dem Feinde übergibt;
3) der Befehlshaber, welcher auf freiem Felde kapitulirt, wenn dies das Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen zur Folge gehabt und er nicht zuvor Alles gethan hat, was die Pflicht von ihm erfordert;
4) der Befehlshaber eines Schiffes der Marine, welcher dasselbe oder dessen Bemannung dem Feinde übergibt, ohne zuvor zur Vermeidung dieser Uebergabe Alles gethan zu haben, was die Pflicht von ihm erfordert.
In minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festungshaft ein.

Dritter Abschnitt. Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht.

§. 64.

Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienststellung sich eigenmächtig entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer den ihm ertheilten Urlaub eigenmächtig überschreitet, wird wegen unerlaubter Entfernung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 65.

Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn eine Person des Soldatenstandes im Felde es unterläßt,

1) der Truppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der nächsten Truppe sich wieder anzuschließen, oder
2) nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppentheile zu melden.
Dasselbe gilt, wenn eine Person der Marine, welche außerhalb der heimischen Gewässer von einem Schiffe abgekommen ist, es unterläßt, sich bei demselben oder einem anderen Deutschen Kriegsschiffe oder dem nächsten Deutschen Konsulate unverzüglich zu melden.

§. 66.

Dauert durch Verschulden des Abwesenden die Abwesenheit länger als sieben Tage, im Felde länger als drei Tage, so tritt Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren ein.

§. 67.

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren tritt ein, wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage dauert.

§. 68.

Gleiche Strafe (§. 67) trifft eine Person des Beurlaubtenstandes, welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffentlichen Aufforderung zur Stellung nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet.

§. 69.

Wer sich einer unerlaubten Entfernung (§§. 64, 65, 68) in der Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen, schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht (Desertion) zu bestrafen.

§. 70.

Die Fahnenflucht wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, im ersten Rückfalle mit Gefängnis von Einem Jahre bis zu fünf Jahren, im wiederholten Rückfalle mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.

§. 71.

Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfalle tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen ist, Todesstrafe ein.

§. 72.

Haben Mehrere eine Fahnenflucht verabredet und gemeinschaftlich ausgeführt, so wird die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe um die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erhöht.
Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt statt des Gefängnisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein.

§. 73.

Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft.
Dieselbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde übergeht.

§. 74.

Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten Gefängniß ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.

§. 75.

Stellt sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so kann, wenn dieselbe nicht im Felde begangen ist, die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt, auch kann, wenn kein Rückfall vorliegt, von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere muß jedoch auf Degradation erkannt werden.

§. 76.

Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Fahnenflucht beginnt mit dem Tage, an welchem der Fahnenflüchtige, wenn er die Handlung nicht begangen hätte, seine gesetzliche oder von ihm übernommene Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben würde.

§. 77.

Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zeit, in welcher deren Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon seinem Vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn die Fahnenflucht begangen worden, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn die Fahnenflucht im Felde begangen worden, mit Freiheitsstrafe von Einem Jahre bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§. 78.

Wer einen Anderen zur Fahnenflucht vorsätzlich verleitet oder die Fahnenflucht desselben vorsätzlich befördert, wird, wenn die Fahnenflucht erfolgt ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, im Felde mit Gefängniß von fünf bis zehn Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.

§. 79.

Ein Gefangener, welcher sich selbst befreit, wird, wenn nicht die härtere Strafe der Fahnenflucht verwirkt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 80.

Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes eigenmächtig seine Wohnung verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen.
Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes dem Verbot des §. 23 zuwider Besuche annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft; in schweren Fällen ist zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen.

Vierter Abschnitt. Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen.

§. 81.

Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
Wird durch die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für militärische Zwecke verursacht, so ist die an sich verwirkte Gefängnißstrafe um die Dauer von drei Monaten bis zu Einem Jahre zu erhöhen; zugleich ist auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine zu erkennen.
Der Versuch ist strafbar.

§. 82.

Dieselben Freiheitsstrafen (§. 81) treffen denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste untauglich macht; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 83.

Wer in der Absicht, sich der Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste ganz oder theilweise zu entziehen, ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung.

Fünfter Abschnitt. Feigheit.

§. 84.

Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird mit dem Tode bestraft.

§. 85.

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer aus Feigheit

1) bei dem Vormarsche zum Gefecht, während des Gefechts oder auf dem Rückzuge von seinem Truppentheile heimlich zurückbleibt, von demselben sich wegschleicht oder sich versteckt hält, die Flucht ergreift, seine Waffen oder Munition wegwirft oder im Stiche läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar macht, oder
2) durch Vorschützung einer Verwundung oder eines Leidens, oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte oder vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung zu entziehen sucht.
In minder schweren Fällen tritt Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein.

§. 86.

Ist in den Fällen des §. 85 durch die Feigheit ein erheblicher Nachtheil verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden, Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein.

§. 87.

Wer in anderen, als den in den §§. 84 und 85 benannten Fällen aus Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienstpflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 88.

Hat der Thäter in den Fällen der §§. 85 und 86 nach der That hervorragende Beweise von Muth abgelegt, so kann die Strafe unter den Mindestbetrag der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den Fällen der §§. 85 und 87 von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden.

Sechster Abschnitt. Strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung.

§. 89.

Wer im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung die dem Vorgesetzten schuldige Achtung verletzt, insbesondere laut Beschwerde oder gegen einen Verweis Widerrede führt, wird mit Arrest bestraft.
Wird die Achtungsverletzung unter dem Gewehr oder vor versammelter Mannschaft begangen, oder stellt sich dieselbe als eine Drohung dar, so ist auf strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren zu erkennen.

§. 90.

Wer auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesetzten wissentlich die Unwahrheit sagt, wird mit Arrest bestraft.

§. 91.

Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangen, so ist auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf Jahren ein.

§. 92.

Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nichtbefolgung oder durch eigenmächtige Abänderung oder Ueberschreitung desselben wird mit Arrest bestraft.

§. 93.

Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil verursacht, so tritt strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nachtheils herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 94.

Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen Ungehorsam sonst durch Worte, Geberden oder andere Handlungen zu erkennen gibt, ingleichen wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wiederholt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft.

§. 95.

Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter Mannschaft oder gegen den Befehl, unter das Gewehr zu treten, oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein.
Ist eine solche Handlung vor dem Feinde begangen, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ein. Besteht die Handlung darin, daß der Gehorsam gegen einen vor dem Feinde ertheilten Befehl durch Wort oder That ausdrücklich verweigert wird, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.

§. 96.

Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittels Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthigen, wird wegen Widersetzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im Felde mit Gefängniß nicht unter zwei Jahren bestraft.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mannschaften begangen wird.

§. 97.

Wer sich an einem Vorgesetzten thätlich vergreift oder einen thätlichen Angriff gegen denselben unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre bestraft. Wird die Handlung unter dem Gewehr oder sonst im Dienste, oder vor versammelter Mannschaft, oder mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge ausgeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
Statt auf Gefängniß oder Festungshaft ist auf Zuchthaus von gleicher Dauer zu erkennen, wenn die Thätlichkeit eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Vorgesetzten verursacht hat.
Ist die Thätlichkeit im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen oder wenn die Thätlichkeit außer dem Dienste begangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
Neben Gefängniß und neben Festungshaft ist auf Dienstentlassung zu erkennen.

§. 98.

Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vorgesetzte ihn vorschriftswidrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den §§. 89 bis 97 bezeichneten strafbaren Handlungen hingerissen worden, so ist, wenn die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen; ist zeitige Freiheitsstrafe angedroht, so kann die Strafe bis zur Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn diese Hälfte mehr als Ein Jahr beträgt, bis auf die Dauer Eines Jahres ermäßigt, gegen Offiziere auch von der Dienstentlassung abgesehen werden.
Stellt sich die Handlungsweise des Vorgesetzten als eine Mißhandlung oder sonst als herabwürdigende Behandlung des Untergebenen dar, so kann die Strafe, wo die Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Strafe mehr als sechs Monate beträgt, auf die Dauer von sechs Monaten ermäßigt werden; die Strafe darf nicht den dritten Theil des Höchstbetrages der angedrohten Strafe übersteigen.

§. 99.

Wer eine Person der Soldatenstandes zur Verweigerung des Gehorsams, zur Widersetzung oder zu einer Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten auffordert oder anreizt, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung oder Anreizung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
Ist die Aufforderung oder Anreizung ohne Erfolg geblieben, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde auf mittleren oder strengen Arrest oder auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.

§. 100.

Wer mehrere Personen des Soldatenstandes auffordert oder anreizt, gemeinschaftlich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern oder sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu begehen, wird ohne Rücksicht darauf, ob ein Erfolg eingetreten ist, wegen Aufwiegelung mit Gefängniß nicht unter fünf Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung ein erheblicher Nachtheil für den Dienst verursacht worden, so tritt Gefängniß nicht unter zehn Jahren ein; im Felde kann auf lebenslängliches Gefängniß erkannt werden.

§. 101.

Wer unbefugt eine Versammlung von Personen des Soldatenstandes behufs Berathung über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen veranstaltet, oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über solche Angelegenheiten oder Einrichtungen Unterschriften sammelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde Betheiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 102.

Wer es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehung auf den Dienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird, wenn dies durch mündliche Aeußerungen geschieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Ist die Handlung durch Verbreitung durch Schriften, Darstellungen oder Abbildungen oder ist sie im Felde begangen, so ist auf mittleren oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§. 103.

Verabreden Mehrere eine gemeinschaftliche Verweigerung des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten, so werden dieselben wegen Meuterei bestraft. Die Strafe ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, deren Begehung verabredet worden ist, und zugleich um die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu erhöhen.
Ist in Folge der Verabredung die strafbare Handlung begangen worden, so ist die Strafe, mit welcher die Handlung bedroht ist, nach §. 53 zu erhöhen, wenn die hiernach zulässige Strafe höher ist, als die nach den Bestimmungen des ersten Absatzes verwirkte Strafe.

§. 104.

Wer von einer Meuterei zu einer Zeit, in welcher die Verhütung der verabredeten strafbaren Handlung möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, wird, wenn die verabredete strafbare Handlung begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

§. 105.

Straflosigkeit tritt für den an der Meuterei Betheiligten ein, welcher von der Meuterei zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung der verabredeten Handlung möglich ist.

§. 106.

Wenn Mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu begehen, so wird jeder, welcher an der Zusammenrottung theilnimmt, wegen militärischen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter fünf Jahren, im Felde mit Gefängniß nicht unter zehn Jahren bestraft; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.

§. 107.

Die Rädelsführer und Anstifter eines militärischen Aufruhrs, sowie diejenigen Anführer, welche eine Gewaltthätigkeit gegen den Vorgesetzten begehen, werden mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus, und wenn der Aufruhr im Felde begangen wird, mit dem Tode bestraft.

§. 108.

Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen, so tritt gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein.

§. 109.

Die an einem militärischen Aufruhr Betheiligten, welche zur Ordnung zurückkehren, bevor es zu einer Gewaltthätigkeit gegen den Vorgesetzten gekommen, werden mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie nicht Anstifter oder Rädelsführer sind.
Ist in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von allen an dem Aufruhr Betheiligten erfolgt, so ist gegen Anstifter und Rädelsführer auf Gefängniß oder Festungshaft von zwei bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§. 110.

Dem Anstifter eines militärischen Aufruhrs gleich zu bestrafen ist derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher

1) persönlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durch Wort oder That ausdrücklich verweigert,
2) durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert, oder
3) unter den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnimmt.

§. 111.

Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Achtung verletzt oder sich einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Thätlichkeit schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte.
Als militärische Wache, im Sinne dieses Gesetzes, sind anzusehen alle zum Wacht- oder militärischen Sicherheitsdienste befehligten Personen des Soldatenstandes, mit Einschluß der Feldgendarmen und des Personals der Stabswache der Marine, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich erkennbar sind.

§. 112.

Wer einen Vorgesetzten oder einem im Offiziersrange Höheren aus dienstlicher Veranlassung zum Zweikampfe herausfordert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre, und, wenn der Zweikampf vollzogen wird, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen.
Gleiche Strafen treffen den Vorgesetzten, welcher die Herausforderung annimmt oder den Zweikampf vollzieht.

§. 113.

Eine Person der Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft, wenn sie dem §. 101 zuwiderhandelt, oder eine andere der in diesem Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform begeht, oder wenn sie sich des Ungehorsams oder der Widersetzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegenheiten schuldig macht.

Siebenter Abschnitt. Mißbrauch der Dienstgewalt.

§. 114.

Wer seine Dienstgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen oder Forderungen, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht, ingleichen wer von dem Untergebenen Geschenke fordert, von ihm, ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten, Geld borgt oder Geschenke annimmt, oder den Untergebenen sonst durch seine dienstliche Stellung veranlaßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die demselben nachtheilig sind oder auf das gegenseitige Dienstverhältniß von nachtheiligem Einflusse sein können, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Arrest bestraft.
In schwereren Fällen, insbesondere im Rückfalle, kann zugleich auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.

§. 115.

Wer durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zu einer von demselben begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorsätzlich bestimmt hat, wird als Thäter oder als Anstifter mit erhöhter Strafe belegt.

§. 116.

Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft.

§. 117.

Ein Vorgesetzter, welcher einen oder mehrere Untergebene mit Androhung nachtheiliger Folgen oder durch andere widerrechtliche Mittel von dem Führen oder Verfolgen von Beschwerden abzuhalten sucht, oder eine an ihn vorschriftsmäßig gelangte Beschwerde, zu deren Weiterbeförderung oder Untersuchung er verpflichtet ist, unterdrückt oder zu unterdrücken versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.

§. 118.

Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, insbesondere wer wissentlich unverdiente oder unerlaubte Strafen verhängt, wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.

§. 119.

Wer vorsätzlich einen gesetzwidrigen Einfluß auf die Rechtspflege ausübt, wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.
In minder schweren Fällen ist auf Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§. 120.

Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft einer Befehlsbefugniß oder Strafgewalt vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft.

§. 121.

Wer einen Untergebenen beleidigt oder einer vorschriftswidrigen Behandlung desselben sich schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist die Beleidigung einer verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf Jahren ein.

§. 122.

Wer vorsätzlich einen Untergebenen stößt oder schlägt, oder auf andere Weise körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft; in minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf Eine Woche Arrest ermäßigt werden.
Auch kann, im wiederholten Rückfalle muß neben Gefängniß oder Festungshaft, auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.

§. 123.

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung des Untergebenen verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Gefängniß oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.
War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist durch die Körperverletzung (§. 122) der Tod des Untergebenen verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen Gefängniß oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein.

§. 124.

Diejenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen thätlichen Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen im Fall der äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen.
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Ermangelung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, sich in der Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu machen.

§. 125.

Eine militärische Wache, welche eine der in den §§. 114 bis 116, 118 bis 123 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso bestraft, als wenn ein Vorgesetzter diese Handlungen begangen hätte. Ist die Handlung gegen eine solche Person begangen, die außer dem Dienstverhältnisse der Wache deren Vorgesetzter ist, so tritt erhöhte Strafe ein.
Die in dem §. 124 enthaltene Vorschrift findet auch hier Anwendung.

§. 126.

Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnittes bestraft, wenn sie eine der in demselben vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehre mit dem Untergebenen oder in der Militäruniform begeht.

Achter Abschnitt. Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen oder Eigenthum.

§. 127.

Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde einen Diebstahl, eine Unterschlagung, eine Körperverletzung oder ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit, so ist die Verfolgung der strafbaren Handlung unabhängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person.

§. 128.

Wer im Felde, um Beute zu machen, sich von der Truppe eigenmächtig entfernt, oder Sachen, welche an sich dem Beuterecht unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher rechtmäßig von ihm erbeutetes Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist, sich rechtswidrig zueignet.

§. 129.

Der Plünderung macht sich schuldig, wer im Felde unter Benutzung des Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militärischen Ueberlegenheit

1) in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben abnöthigt, oder
2) unbefugt Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt oder das Maß der von ihm vorzunehmenden Requisitionen überschreitet, wenn dies des eigenen Vortheils wegen geschieht

§. 130.

Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourrage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältniß zu dem vorhandenen Bedürfnisse steht.

§. 131.

Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft.

§. 132.

Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung fremder Sachen im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen der Plünderung gleich bestraft.

§. 133.

Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende Handlung unter Gewaltthätigkeit gegen eine Person begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Ist durch die Gewaltthätigkeit eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliches Zuchthaus ein.
In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die That von Mehreren begangen wird. Diejenigen, welche sich an einer solchen That betheiligen, ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine Person zu begehen, trifft Gefängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.

§. 134.

Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem Transporte oder im Lazaret, oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 135.

Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landeseinwohner begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Wird die Handlung von Mehreren begangen, die sich zur fortgesetzten Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet dieselbe in eine Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende Handlung aus, so tritt gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein.

§. 136.

Wird eine nach den §§. 129 bis 133 und 135 strafbare Handlung gegen einen Deutschen oder einen Angehörigen eines verbündeten Staates begangen, so ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe angedroht ist, auf diese letztere zu erkennen.

Neunter Abschnitt. Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigenthum.

§. 137.

Wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Dienstgegenstand beschädigt, zerstört oder preisgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft; in besonders schweren Fällen kann zugleich auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 138.

Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines militärischen Dienstverhältnisses sich eines Diebstahls oder einer Unterschlagung an Sachen schuldig macht, welche ihm vermöge des Dienstes oder jenes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut sind, wird mit mittlerem oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden, gegen seinen Quartierwirth oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht.
Ist die Handlung ein Verbrechen im Sinne der allgemeinen Strafgesetze, so ist auf die in diesen Gesetzen angedrohte Strafe zu erkennen.

Zehnter Abschnitt. Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen.

§. 139.

Wer vorsätzlich unrichtige Dienstatteste ausstellt oder Rapporte, dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichtig abstattet, oder solche wissentlich weiter befördert, wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft. In minder schweren Fällen tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein.

§. 140.

Wer für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen tritt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein; auch kann neben dem Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

§. 141.

Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als Posten in schuldhafter Weise sich außer Stand setzt, den ihm obliegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächtig seinen Posten verläßt oder sonst den ihm in Bezug auf jenen Dienst ertheilten Vorschriften entgegenhandelt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen, im Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter drei Wochen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Wird durch die Pflichtverletzung ein Nachtheil verursacht, so tritt Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft nicht unter drei Jahren, und wenn dieselbe vor dem Feinde begangen ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
Wird durch die Pflichtverletzung im Felde die Gefahr eines erheblichen Nachtheils herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre, und wenn die Pflichtverletzung vor dem Feinde begangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ein.

§. 142.

Wer durch Fahrlässigkeit in der Wahrnehmung seines Dienstes eine erhebliche Beschädigung eines Schiffes oder dessen Zubehörs herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; in schwereren Fällen kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.

§. 143.

Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als Posten eine strafbare Handlung wissentlich begehen läßt, welche er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich verpflichtet war, wird ebenso bestraft, als ob die Handlung von ihm selbst begangen wäre.

§. 144.

Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt, oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, ingleichen wer eine von seinem Vorgesetzten ihm befohlene oder eine ihm dienstlich obliegende Verhaftung vorsätzlich nicht zur Ausführung bringt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden, oder ist die Verhaftung nur aus Fahrlässigkeit unterblieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein.

§. 145.

Eine Person des Soldatenstandes, welche bei einem ihr übertragenen Geschäfte der Heeres- oder Marineverwaltung eine Handlung begeht, welche im Sinne der allgemeinen Strafgesetze ein Verbrechen oder Vergehen im Amte darstellt, ist nach den in jenen Gesetzen für Beamte gegebenen Bestimmungen zu bestrafen.

Elfter Abschnitt. Sonstige Handlungen gegen die militärische Ordnung.

§. 146.

Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kommando oder auf dem Marsche seinen Platz verläßt, wird mit Arrest bestraft; im Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein.

§. 147.

Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Untergebenen in schuldhafter Weise verabsäumt, oder wer die ihm obliegende Meldung oder Verfolgung strafbarer Handlungen seiner Untergebenen vorsätzlich unterläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft; gegen Offiziere kann zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden.

§. 148.

Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder Munition einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.

§. 149.

Wer rechtswidrig von seiner Waffe Gebrauch macht, oder einen Untergebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauche auffordert, wird vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu Einem Jahre bestraft.

§. 150.

Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich verheirathet, wird mit Festungshaft bis zu drei Monaten bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß.

§. 151.

Wer im Dienste oder, nachdem er zum Dienste befehligt worden, sich durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu Einem Jahre bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.

§. 152.

Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen gestützte Beschwerde anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft.
Wer wiederholt und leichtfertig auf unwahre Behauptungen gestützte Beschwerden oder wer eine Beschwerde unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege einbringt, wird mit Arrest bestraft.

Zweiter Titel. Militärische Verbrechen und Vergehen der Militärbeamten.

§. 153.

Ein Militärbeamter, welcher sich im Felde einer der in dem ersten bis dritten, dem sechsten und achten Abschnitt des ersten Titels bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig macht, wird nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes gegebenen Bestimmungen bestraft; statt auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ist auf Amtsverlust zu erkennen.

§. 154.

Andere Pflichtverletzungen der Militärbeamten sind nach den allgemeinen, für Beamte geltenden Vorschriften zu beurtheilen.

Dritter Titel. Strafbestimmungen für Personen, welche den Militärgesetzen nur in Kriegszeiten unterworfen sind.

§. 155.

Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges sind alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, den Strafvorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen unterworfen.

§. 156.

Neben einer jeden Freiheitsstrafe, welche gegen eine Person verhängt wird, die sich zu den Truppen in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse befindet, kann zugleich auf Aufhebung dieses Verhältnisses erkannt werden.

§. 157.

Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Heere zugelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere Bestimmungen getroffen hat, nach den für Deutsche Offiziere geltenden Vorschriften beurtheilt.
Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des §. 155 Anwendung.

§. 158.

Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden nach Maßgabe seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§. 159.

Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Ehrenwortes entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage bricht, wird mit dem Tode bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter denen er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des Krieges entgegenhandelt.

§. 160.

Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich einer der in den §§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu bestrafen.

§. 161.

Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von Deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen Deutsche Truppen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Gesetzen des Deutschen Reiches strafbare Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im Bundesgebiete begangen wäre.

Vierter Titel. Zusatzbestimmungen für die Marine.

§. 162.

Von den in diesem Gesetze den Verhältnissen des Heeres entlehnten Ausdrücken sind für die Marine als gleichbedeutend zu betrachten:

Heer als gleichbedeutend mit Marine oder Flotte;
Truppe als gleichbedeutend mit Schiff;
Befehlshaber einer militärischen Wache als gleichbedeutend mit Offizier der Wache;
Militärische Kokarde als gleichbedeutend mit dem entsprechenden Abzeichen in der Marine;
Stubenarrest als gleichbedeutend mit Kammerarrest;
Wohnung als gleichbedeutend mit Kammer.

§. 163.

Unter Schiff im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug der Marine zu verstehen, auf welchem ein militärischer Befehlshaber nebst Besatzung eingeschifft ist.

§. 164.

Als mobiler Zustand gilt in der Marine der Kriegszustand eines Schiffes. Als im Kriegszustand befindlich ist jedes Schiff der Marine zu betrachten, welches außerhalb der heimischen Gewässer allein fährt.
Für die am Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt im Sinne dieses Gesetzes die Mobilmachung unter denselben Voraussetzungen ein, wie für die Militärpersonen des Heeres.

§. 165.

Als vor dem Feinde befindlich zu betrachten ist ein Schiff, so lange in Gewärtigung eines Zusammentreffens mit dem Feinde ein oder mehrere Geschütze des Schiffes scharf geladen sind.

§. 166.

Außer den Militärpersonen sind die Angestellten des Schiffes den Militärstrafgesetzen unterworfen.
Andere am Borde des Schiffes dienstlich eingeschiffte Personen unterliegen den Kriegsgesetzen, so lange das Schiff sich im Kriegszustande befindet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg den 20. Juni 1872.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Fürst v. Bismarck.

Anlage

Verzeichniß
der
zum Deutschen Heer und zur Kaiserlichen Marine gehörenden Militärpersonen.

__________________

Die zum Deutschen Heer und zur Kaiserlichen Marine gehörenden Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus Militärbeamten.
A. Personen des Soldatenstandes sind:
I. Die Offiziere.

Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen:
im Heer: in der Marine:
1) Generalität, 1) Flaggoffiziere oder Admirale,
2) Stabsoffiziere, 2) Stabsoffiziere,
3) Hauptleute und Rittmeister, 3) Kapitänleutnants,
4) Subalternoffiziere
(Premier- und Sekond-Leutenants).
4) Subalternoffiziere
(Leutenants und Unterleutenants zur See).

II. Die Unteroffiziere

sind eingetheilt im Heer und in der Marine: in

1) solche, welche das Offizier-Portepee tragen (Portepee-Unteroffiziere),
2) solche, welche das Offizier-Portepee nicht tragen (Unteroffiziere ohne Portepee).

III. Die Gemeinen

mit Einschluß der Obergefreiten und Gefreiten.

IV. Die Mitglieder des Sanitäts-Korps, sowie
V. Die Mitglieder des Maschinen-Ingenieur-Korps

gehören nach Maßgabe ihres Militärranges zu den unter Nr. I., II. und III. aufgeführten Kategorien.

B. Militärbeamte.

sind alle im Heer und in der Marine für das Bedürfniß des Heeres oder der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als Verwaltungschef stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht.
Militärbeamte, die im Offizierrange stehen, sind obere Militärbeamte, alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte.

Berichtigung

Berichtigungen im

[1] Deutschen Reichsgesetzblatt 1873 Nr. 15, Seite 138, ausgegeben am 19. Juni 1873:
[2] Deutschen Reichsgesetzblatt 1872 Nr. 23, Seite 288, ausgegeben am 5. Juli 1872:
  • Fehlt in Vorlage: bis zu fünf Jahren, im Felde Gefängniß oder Festungshaft

Vorlage: Festungsstrafe




Deutsches Reichsgesetzblatt 1871

Deutsches Reichsgesetzblatt 1871

Textdaten
<<< 1870 1872 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers / Reichskanzlers
Erscheinungsdatum: 1871
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes / Deutschen Bundes / Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1871.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 1. Januar bis 29. Dezember 1871,
nebst einem Vertrage und einem Allerhöchsten Erlasse
aus dem Jahre 1870.
(Von № 602 bis incl. № 768.)
№ 1 bis incl. № 53.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1871
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
23. Novbr 1870. 31. Janr. 1871. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll. 5. 610.
(mit Anl.)
9–26.
28. Dezbr. 1870. 14. Janr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Aachen und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Cöln. 1. 602. 1.
1. Janr. 1871. 14. Janr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10 Millionen Thaler. 1. 603. 1–2.
6. Janr. 1871. 20. Janr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im ferneren Betrage von 51.000.000 Thalern oder 7.500.000 Livres Sterling. 3. 606. 5–6.
10. Janr. 1871. 18. Janr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 1.971.600 Thalern. 2. 605. 3.
17. Janr. 1871. 31. Janr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für Ausländer und Angehörige solcher Bundesstaaten, in welchen die Bundes-Gewerbeordnung Gesetzeskraft noch nicht erlangt hat. 5. 611.
(mit Anl.)
27–28.
19. Janr. 1871. 27. Janr. 1871. Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung vom 18. Juli 1870., betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. 4. 609. 8.
23. Janr. 1871. 27.Janr. 1871. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben. 4. 607. 7. [IV]
23. Janr. 1871. 27. Janr. 1871. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Reichs. 4. 608. 8.
27. Janr. 1871. 7. Febr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung des auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 durch eine Anleihe zu beschaffenden Betrages von 80 auf 105 Millionen Thaler. 6. 612. 29.
28. Janr. 1871. 11. März 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 4.247.500 Thalern. 11. 619. 51.
29. Janr. 1871. 7. Febr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2.020.900 Thalern. 6. 613. 30.
15. Febr. 1871. 11. März 1871. Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Besondere
Beilage
zu Nr. 11.
I–VIII.
19. Febr. 1871. 22. Febr. 1871. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von der Flößerei. 7. 614. 31.
20. Febr. 1871. 22. Febr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 7. 615. 31–34.
26. Febr. 1871. 3. März 1871. Verordnung, betreffend die anderweitige Bestimmung des Tages für die Einberufung des Reichstages. 9. 617. 47.
26. Febr. 1871. 19. Juni 1871. Friedens-Präliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. 26. 656. 215–222.
27. Febr. 1871. 3. März 1871. Bekanntmachung der Nachträge zum Wahlreglement vom 28. Mai 1870. 8. 616.
(mit Anl.)
35–45.
4. März 1871. 7. März 1871. Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr- und Durchfuhr-Verbote. 10. 618. 49.
13. März 1871. 2. Juni 1871. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und der Türkei, betreffend die Revision derjenigen Bestimmungen des Pariser Vertrages vom 30. März 1856, welche sich auf die Schiffahrt im Schwarzen Meere und auf der Donau beziehen. 22. 644. 104–110.
14. März 1871. 20. April 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abzweigung der Post-Verwaltungsgeschäfte für einige Gebietstheile der Provinz Hannover von dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover und Zulegung derselben zum Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Braunschweig. 16. 629. 86. [V]
18. März 1871. 23. März 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.000.000 Thalern. 12. 620. 53.
20. März 1871. 23. März 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 12. 621. 54.
20. März 1871. 24. März 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.500.000 Thalern. 13. 623. 55.
27. März 1871. 30. März 1871. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. 14. 624. 57.
28. März 1871. 1. April 1871. Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 15. 626.
(mit Anl.)
59–61.
28. März 1871. 1. April 1871. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 15. 627. 62.
1. April 1871. 2. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend das Rangverhältniß der Posträthe und Ober-Posträthe. 22. 643. 103.
16. April 1871. 20. April 1871. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 16. 628.
(mit Anl.)
63–85.
22. April 1871. 29. April 1871. Gesetz, betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern. 17. 632. 87–90.
26. April 1871. 2. Mai 1871. Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben. 18. 633. 91–92.
29. April 1871. 8. Mai 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern. 19. 636. 95.
5. Mai 1871. 17. Mai 1871. Gesetz, betreffend die anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1869. 20. 637.
(mit Anl.)
97–99.
6. Mai 1871. 8. Juni 1871. Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Bes. Beil.
zu Nr. 23.
I.
6. Mai 1871. 8. Juni 1871. Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869. Bes. Beil.
zu Nr. 23.
I–IV. [VI]
10. Mai 1871. 19. Juni 1871. Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. 26. 657.
(mit Anl.)
223–244.
12. Mai 1871. 25. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der bisherigen Bezeichnung „Bundeskanzler-Amt“ in „Reichskanzler-Amt“. 21. 640. 102.
14. Mai/31. März 1871. 19. Juni 1871. Additional-Artikel zu dem am 21. Oktober 1867 zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrage für die Verbesserungen des Postdienstes zwischen den beiden Ländern, sowie zu dem Additional-Vertrage vom 7./23. April 1870. 26. 658. 245–246.
15. Mai 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 24. 651.
(mit Anl.)
127–205.
19. Mai 1871. 25. Mai 1871. Gesetz, betreffend die Deklaration des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. 21. 639. 101.
20. Mai 1871. 8. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge von 1870 und 1871. 23. 645.
(mit Anl.)
111–112.
22. Mai 1871. 25. Mai 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 30.000.000 Thalern. 21. 641. 102.
22. Mai 1871. 8. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine. 23. 646. 113.
22. Mai 1871. 8. Juni 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter. 23. 647. 113–114.
24. Mai 1871. 2. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Anfertigung der Kriegsdenkmünze aus Reichs-Fonds. 22. 642. 103.
29. Mai 1871. 8. Juni 1871. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. 23. 649. 122–126. [VII]
31. Mai 1871. 8. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871. 23. 648.
(mit Anl.)
114–121.
1. Juni 1871. 8. Juni 1871. Bekanntmachung, betreffend die Reichs-Hauptkasse. 23. 650. 126.
7. Juni 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. 25. 652. 207–209.
8. Juni 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien. 25. 653. 210–211.
9. Juni 1871. 14. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. 25. 654. 212–213.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen. 27. 660. 247–248.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Entschädigung der deutschen Rhederei. 27. 661.
(mit Anl.)
249–252.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 27. 662. 253.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen. 27. 663. 253–254.
14. Juni 1871. 23. Juni 1871. Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichskanzler-Amtes. 27. 664. 254.
14. Juni 1871. 12. August 1871. Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen. 34. 679. 315–316.
15. Juni 1871. 4. Juli 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde. 30. 670.
(mit Anl.)
272–274.
19. Juni 1871. 24. Juni 1871. Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere mit Prämien. 28. 665.
(mit Anl.)
255–265.
22. Juni 1871. 4. Juli 1871. Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an Angehörige der Reserve und Landwehr. 30. 669. 271.
22. Juni 1871. 12. Juli 1871. Gesetz, betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, im letzten Kriege erworbener Verdienste. 33. 676. 307.
23. Juni 1871. 30. Juni 1871. Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. 29. 668. 267–270. [VIII]
27. Juni 1871. 7. Juli 1871. Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen. 31. 671. 275–302.
29. Juni 1871. 5. Juli 1871. Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten. 32. 672. 303.
1. Juli 1871. 5. Juli 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien. 32. 673. 304–305.
5. Juli 1871. 12. Juli 1871. Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und Marineverwaltung angestellten Beamten. 33. 677. 308–314.
10. Juli 1871. 12. Juli 1871. Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c. über die Inhaberpapiere mit Prämien. 33. 678. 314.
14. Juli 1871. 12. August 1871. Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung vom 29. Juni 1869 über die Kautionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen. 34. 680. 316–317.
17. Juli 1871. 27. August 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 36. 690. 325–326.
3. August 1871. 12. August 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte. 34. 681. 318.
11. August 1871. 14. August 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. 35. 688. 323–324.
16. August 1871. 27. August 1871. Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. 36. 692. 328.
19. August 1871. 27. August 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 36. 691. 326–327. [IX]
30. August 1871. 1. Septbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 37. 693. 329.
14. Septbr. 1871. 19. Septbr. 1871. Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 38. 698.
(mit Anl.)
333–335.
14. Septbr. 1871. 19. Septbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensierten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2 c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören. 38. 699. 335.
1. Oktbr. 1871. 6. Oktbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 4.971.600 Thalern zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 39. 702. 337.
5. Oktbr. 1871. 7. Oktbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 40. 708. 341.
12. Oktbr. 1871. 7. Novbr. 1871. Zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich. 43. 720. 363–369.
12. Oktbr. 1871. 7. Novbr. 1871. Separat-Konvention zu der vorbezeichneten zusätzlichen Uebereinkunft. 43. 721. 369–371.
14. Oktbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. 50. 755. 443.
18. Oktbr. 1871. 31. Oktbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe. 41. 711. 344.
28. Oktbr. 1871. 31. Oktbr. 1871. Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1870 aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe. 41. 709. 343.
28. Oktbr. 1871. 31. Oktbr. 1871. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr 1871. 41. 710. 344.
28. Oktbr. 1871. 1. Novbr. 1871. Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. 42. 718. 347–358.
28. Oktbr. 1871. 1. Novbr. 1871. Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs. 42. 719. 358–362. [X]
28. Oktbr. 1871. 10. Novbr. 1871. Uebereinkunft zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz wegen Herstellung und Subventionierung einer Eisenbahn über den St. Gotthard. 44. 727.,
728.
376–389.
31. Oktbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien. 50. 758.
(mit Anl.)
446–458.
2. Novbr. 1871. 7. Novbr. 1871. Gesetz über die Einführung des norddeutschen Bundesgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 in Bayern und Württemberg. 43. 722. 372.
2. Novbr. 1871. 10. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. 44. 726. 375.
8. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und Baden. 45. 730. 391.
10. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden. 45. 731. 392.
10. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870. 45. 732. 392–393.
11. Novbr. 1871. 7. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. 47. 744. 403–404.
12. Novbr. 1871. 18. Novbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 2.020.900 Thalern. 45. 733. 393.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871. 46. 735.
(mit Anl.)
395–396.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 46. 736. 396.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868 über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden. 46. 739. 399.
22. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, in Baden. 46. 740.
(mit Anl.)
400. [XI]
22. Novbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Allerhöchste Ordre, betreffend die Errichtung einiger Ober-Postdirektionen etc. 51. 761. 472.
24. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, in Bayern. 46. 738. 398–399.
24. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des preußischen Militair-Strafrechts in Baden. 46. 741. 401.
26. Novbr. 1871. 30. Novbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern. 46. 737. 397–398.
4. Dezbr. 1871. 7. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. 47. 745. 404–406.
4. Dezbr. 1871. 9. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen. 48. 746. 407.
4. Dezbr. 1871. 9. Dezbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften. 48. 747. 408.
4. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. 49. 752.
(mit Anl.)
412–431.
9. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874. 49. 751. 411–412.
9. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872. 49. 753.
(mit Anl.)
432–441.
9. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Behörde unter dem Namen „Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“. 52. 765. 480.
10. Dezbr. 1871. 14. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. 49. 754. 442.
11. Dezbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII. der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen in Elsaß-Lothringen. 50. 756. 444. [XII]
11. Dezbr. 1871. 22. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, auf Elsaß-Lothringen. 50. 757. 445.
11. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, in Elsaß-Lothringen. 51. 760. 471.
21. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Gesetz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen. 51. 759. 459–471.
21. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker aus Württemberg und Baden. 51. 762. 472–473.
22. Dezbr. 1871. 29. Dezbr. 1871. Bekanntmachung, betreffend die Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 und Ausdehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen. 51. 763. 473–474.
23. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. 52. 764. 475–479.
25. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern. 52. 766. 481.
29. Dezbr. 1871. 30. Dezbr. 1871. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868, und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868, in dem dem Zollverein anzuschließenden Gebietstheile der Stadt Altona. 53. 768. 483.
14. Janr. 1871. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 604. 2.
23. März 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 12. 622. 54.
30. März 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 14. 625. 57.
20. April 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 16. 630.,
631.
86.
2. Mai 1871. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 18. 635. 93.
2. Mai 1871. Ernennung von Zollvereinsbeamten. Vom 2. Mai 1871. 18. 634. 92-93.
17. Mai 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 20. 638. 100.
19. Juni 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 26. 659. 246.
14. Juni 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 25. 655. 213.
24. Juni 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 28. 666. 266.
24. Juni 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 667. 266.
5. Juli 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 32. 675. 306.
12. August 1871. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 34. 682. 318.
12. August 1871. Ernennung von Mitgliedern des Bundesamts für das Heimathwesen. 34. 683. 319.
12. August 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 34. 684.,
685.
319–322.
12. August 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 34. 686.,
687.
322.
14. August 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 35. 689. 324.
1. Septbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 37. 694.,
696.
330–332.
1. Septbr. 1871. Ermächtigung von Deutschen Konsuln. 37. 696. 332.
1. Septbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 37. 695. 332.
19. Septbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 38. 700.,
701
336.
6. Oktbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 39. 703.,
bis 705
338–340.
6. Oktbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 39. 706.,
707.
340.
31. Oktbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 41. 713. 345.
31. Oktbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 41. 714.,
bis 717.
346.
31. Oktbr. 1871. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 41. 712. 345.
7. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 43. 723. 373–374.
7. Novbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 43. 724.,
725.
374.
10. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 44. 729. 389–390.
18. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 45. 734. 394.
30. Novbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 46. 742 401–402.
30. Novbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 46. 743. 402.
9. Dezbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 48. 748.,
749.
409–410.
9. Dezbr. 1871. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 48. 750. 410.
30. Dezbr. 1871. Ernennung zu Deutschen Konsuln. 52. 767. 482.



Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs

Titel: Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 42, Seite 347 – 358
Fassung vom: 28. Oktober 1871
Bekanntmachung: 1. November 1871
Inkrafttreten: 1. Januar 1872
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 718.) Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. Vom 28. Oktober 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Abschnitt I. Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Post.

§. 1.

Die Beförderung

  1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe,
  2. aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen,
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes.
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das Gebiet des Deutschen Reichs transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.

§. 2.

Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 1.) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt sein, und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.

§. 3.

Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Reglements (§. 50.) beobachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normirung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesammten Debit derselben.

§. 4.

Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es bei den Bestimmungen der Konzessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend.
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Konzessionsurkunde eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung enthalten ist.
Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen treffen, damit bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn-Unternehmungen die den Eisenbahnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen gleichmäßig bemessen werden. Diese Verpflichtungen sollen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinausgehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung.

§. 5.

Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines Reichsgesetzes werden jene Ausnahmen durch die Landesgesetze bestimmt.

Abschnitt II. Garantie.

§. 6.

Die Postverwaltung leistet dem Absender im Falle reglementsmäßig erfolgter Einlieferung Ersatz:

I. für den Verlust und die Beschädigung

  1. der Briefe mit Werthangabe,
  2. der Packete mit oder ohne Werthangabe,
II. für den Verlust der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert sind.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter I. bezeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung

a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder
c) auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet hat, für welche die Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer deutschen Postanstalt erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung ihm Beistand zu leisten.
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Postverwaltung Garantie.
Für andere, als die vorstehend bezeichneten Gegenstände, insbesondere für gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung, noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet.

§. 7.

Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist.

§. 8.

Wenn eine Werthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der angegebene Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen.
Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.

§. 9.

Wenn bei Packeten die Angabe des Werthes unterblieben ist, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund (= 500 Gramme) der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, werden den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.

§. 10.

Für eine rekommandirte Sendung, sowie für eine zur Beförderung durch Estafette eingelieferte Sendung (§. 6. II.) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern gezahlt.

§. 11.

Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung Ersatz:

  1. für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten Passagierguts nach Maßgabe der §§. 8. und 9., und
  2. für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist.
Bei der Extrapostbeförderung wird weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung von der Postverwaltung geleistet.

§. 12.

Eine weitere, als die in den §§. 8. 9. 10. und 11. nach Verschiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.

§. 13.

Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.

§. 14.

Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Postbehörde (§. 13.) unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

§. 15.

In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 1. jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen.

Abschnitt III. Besondere Vorrechte der Posten.

§. 16.

Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Kosten des Staates beförderten Kuriere und Estafetten, die von Postbeförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder und anderen Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von Personenfuhrwerken, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und als Ersatz für ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung von Reisenden und deren Effekten und von Postsendungen benutzt werden.
Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt.

§. 17.

In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, die Extraposten, Kuriere und Estafetten sich der Neben- und Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz.

§. 18.

Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und Estafetten ist keine Pfändung erlaubt; auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern verwirkt.

§. 19.

Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt.

§. 20.

Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden.

§. 21.

Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren oder Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu gewähren.

§. 22.

Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillione dürfen zu den behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden.

§. 23.

Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrierebeamten sind verbunden, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt.

§. 24.

Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen mitzuwirken.

§. 25.

Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen.
Die mit Beitreibung exekutionsreifer Forderungen im Allgemeinen betrauten Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten angemeldeten rückständigen Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung einzuheben.
Dem Exequirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen.

§. 26.

Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und der sonstigen Kosten zur Postarmen- oder Unterstützungskasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Postarmen- oder Unterstützungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück.
Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, welche auf Postsendungen eingezahlt sind, und mit zurückgelassenen Passagier-Effekten zu verfahren.

Abschnitt IV. Strafbestimmungen bei Post- und Porto-Defraudationen.

§. 27.

Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Portos, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, wird bestraft:

  1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der §§. 1. und 2. zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Packetes zu erkennen vermochte;
  2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrichtung des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorgeschriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird;
  3. wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine härtre Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt;
  4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt.
In den unter Nr. 2. und 3. bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.

§. 28.

Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 27.) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im §. 27. bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege (§§. 34. 35.) bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

§. 29.

Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, bestraft.

§. 30.

Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27. das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in dem Falle des §. 29. das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem Falle des §. 27. unter Nr. 1. haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch.

§. 31.

Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen nicht übersteigen.

§. 32.

Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sichergestellt sind.

§. 33.

Die in den §§. 27. bis 29. bestimmten Geldstrafen fließen zur Postarmen- oder Unterstützungskasse.

Abschnitt V. Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen.

§. 34.

Wenn eine Post- oder Porto-Defraudation entdeckt wird, so eröffnet die Ober-Postdirektion oder die mit den Funktionen der Ober-Postdirektion beauftragte Postbehörde mittelst besonderer Verfügung vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens dem Angeschuldigten, welche Geldstrafe für von ihn verwirkt zu erachten sei, und stellt ihm hierbei frei, das fernere Verfahren und die Ertheilung eines Strafbescheides durch Bezahlung der Strafe und Kosten innerhalb einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zu vermeiden. Leistet der Angeschuldigte hierauf die Zahlung ohne Einrede, so gilt die Verfügung als rechtskräftiger Strafbescheid; entgegengesetzten Falles erfolgt die Untersuchung und Entscheidung nach Maßgabe der §§. 35 bis 46.

§. 35.

Die Untersuchung wird summarisch von den Postanstalten oder von den Bezirksaufsichtsbeamten geführt und darauf im Verwaltungswege von den Ober-Postdirektionen etc. entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen, und ebenso kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen.
Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor derselben verweigert.

§. 36.

Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden die Betheiligten mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll genommen.

§. 37.

Die Zustellungen und die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unterbeamten der Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für gerichtliche Insinuationen bestehenden Vorschriften.

§. 38.

Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Postbehörden ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, angehalten.

§. 39.

In Sachen, wo die zu verhängende Geldstrafe den Betrag von fünfzig Thalern übersteigt, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung gestattet werden.

§. 40.

Findet die Ober-Postdirektion etc. die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Zurücklegung der Akten und benachrichtigt hiervon den Angeschuldigten.

§. 41.

Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe beigefügt sein. Auch ist darin der Angeschuldigte sowohl mit den ihm dagegen zustehenden Rechtsmitteln (§. 42.), als auch mit der Straferhöhung, welche er beim Rückfalle (§. 28.) zu erwarten hat, bekannt zu machen.
Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder zu Protokoll zu publiziren oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form zu insinuiren.

§. 42.

Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid den Rekurs an die der Ober-Postdirektion etc. vorgesetzte Behörde zu ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach der Eröffnung des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist durch Anmeldung bei einer Postbehörde gewahrt.
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch die Postanstalt aufgefordert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzenden Termine zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich einzureichen.

§. 43.

Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekursresoluts an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren.

§. 44.

Das Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird an die betreffende Postbehörde befördert und nach erfolgter Publikation oder Insinuation vollstreckt.

§. 45.

Mit der Verurtheilung des Angeschuldigten zu einer Strafe, durch Strafbescheid oder Rekursresolut, ist zugleich die Verurtheilung desselben in die baaren Auslagen des Verfahrens auszusprechen.
Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen, außer den baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren etc. keine Kosten zum Ansatz.
Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Porto-Defraudation zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.

§. 46.

Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach den für die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allgemeinen bestehenden Vorschriften, die Vollstreckung der Strafbescheide oder der Resolute aber von der Postbehörde; letztere hat dabei nach denjenigen Vorschriften zu verfahren, welche für die Exekution der im Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sind.

Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen.

§. 47.

Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird.

§. 48.

Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.

§. 49.

Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungsscheine dem Adressaten reglementsmäßig hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen und beziehungsweise untersiegelten Ablieferungsscheine zu untersuchen. Ebensowenig braucht sie die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ablieferungsscheines, oder bei Packeten ohne Werthangabe unter Vorlegung des reglementsmäßig ausgelieferten Begleitbriefes, die Aushändigung der Sendung verlangt.

§. 50.

Durch ein von dem Reichskanzler zu erlassendes Reglement, welches mittelst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blätter zu veröffentlichen ist, werden die weiteren bei Benutzung der Postanstalt zu beobachtenden Vorschriften getroffen.
Diese Vorschriften gelten als Bestandtheil des Vertrages zwischen der Postanstalt und dem Absender, beziehungsweise Reisenden.
Das Reglement hat zu enthalten:

  1. die Bedingungen für die Annahme aller behufs der Beförderung durch die Post eingelieferten Gegenstände;
  2. das Maximalgewicht der Briefe und Packete;
  3. die Bedingungen der Rückforderung von Seite des Absenders und die Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer Sendungen;
  4. die Bestimmungen wegen schließlicher Verfügung über die unanbringlichen Sendungen;
  5. die Bezeichnung der für Beförderung durch die Post unzulässigen Gegenstände;
  6. die Gebühren für Postanweisungen, Vorschußsendungen und sonstige Geldübermittelungen durch die Post, für Sendungen von Drucksachen, Waarenproben und Mustern, Korrespondenzkarten, rekommandirte Sendungen, für Zustellung von Sendungen mit Behändigungsscheinen, für Laufschreiben wegen Postsendungen und Ueberweisung der Zeitungen;
  7. Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, insbesondere die Gebühren für Bestellung der Expreßsendungen, der Stadtbriefe und Packete, der Werthsendungen, ferner die Vorschriften über Estafettenbeförderung;
  8. die Bedingungen für die Beförderung der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit Extrapost, die Bestimmung des Personengeldes und der Gebühr für Beförderung von Passagiergut;
  9. die näheren Anordnungen über Kontirung und Kreditirung von Porto, sowie die dafür zu entrichtenden Gebühren;
  10. Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes auf den Posten, in den Postlokalen und Passagierstuben.
Die unter Ziffer 2. 4. und 6. bezeichneten Anordnungen unterliegen der Beschlußfassung des Bundesrathes.
Für den inneren Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg werden die reglementairen Anordnungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen.

§. 51.

Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, werden hierdurch aufgehoben.

§. 52.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871.

(L. S.)  Wilhelm.
  Fürst v. Bismarck.



Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich-10.05.1871

Titel: Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich (mit Anlagen)
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 26, Seite 223 – 244
Fassung vom: 10. Mai 1871
Bekanntmachung: 19. Juni 1871
Anmerkungen: siehe auch franz. Wikipedia
Quelle: Scan auf Commons

 

 

(Nr. 657.) Traité de paix entre l’Empire allemand et la France. Du 10 Mai 1871. (Nr. 657.) (Uebersetzung.) Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. Vom 10. Mai 1871.
Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire germanique, Der Fürst Otto von Bismarck-Schönhausen, Kanzler des Deutschen Reichs,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de S. M. l’Empereur d’Allemagne près du St. Siége,
der Graf Harry von Arnim, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Sr. Majestät des Deutschen Kaisers bei dem Päpstlichen Stuhle,
stipulant au nom de S. M. l’Empereur d’Allemagne,

d’un côte,
de l’autre
handelnd im Namen Sr. Majestät des Deutschen Kaisers,

einerseits,
andererseits
M. Jules Favre, Ministre des affaires étrangères de la République française,
Herr Jules Favre, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Ministre des finances de la République française, et
Herr Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Finanzminister der Französischen Republik, und
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, Membre de l’Assemblée nationale,
Herr Marc Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Nationalversammlung,
stipulant au nom de la République française,
handelnd im Namen der Französischen Republik,
s’étant mis d’accord pour convertir en traité de paix définitif le traité de préliminaire de paix du 26 février de l’année courante, modifié ainsi qu’il va l’être par les dispositions qui suivent,

ont arrêté:
sind übereingekommen, den Präliminar-Friedensvertrag vom 26. Februar d. J. mit den durch die nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmenden Abänderungen in einen endgültigen Friedensvertrag zu verwandeln und haben festgesetzt, was folgt:

ARTICLE 1.

La distance de la ville de Belfort à la ligne de frontière telle qu’elle a été d’abord proposée lors des négociations de Versailles et telle qu’elle se trouve marquée sur la carte annexée à l’instrument ratifie du traité des préliminaires du 26 février, est considérée comme indiquant la mesure du rayon qui, en vertu de la clause y relative du premier Article des préliminaires, doit rester à la France avec la ville et les fortifications de Belfort.

Artikel 1.

Die Entfernung zwischen der Stadt Belfort und derjenigen Grenzlinie, welche ursprünglich bei den Unterhandlungen von Versailles vorgeschlagen und auf der, der ratifizirten Urkunde des Präliminar-Vertrages vom 26. Februar beigefügten Karte eingetragen ist, soll als Bezeichnung des Maßes für den Rayon angesehen werden, welcher zufolge der bezüglichen Verabredung im ersten Artikel der Präliminarien mit der Stadt und den Befestigungen von Belfort bei Frankreich bleiben soll.
Le Gouvernement allemand est disposé à élargir ce rayon de manière qu’il comprenne les cantons de Belfort, de Delle et de Giromagny, ainsi que la partie occidentale du canton de Fontaine à l’ouest d’une ligne à tracer du point où le canal du Rhin au Rhône sort du canton de Delle au sud de Montreux-Château jusqu’à la limite nord du canton entre Bourg et Félon où cette ligne joindrait la limite est du canton de Giromagny.
Die Deutsche Regierung ist bereit, diesen Rayon dergestalt zu erweitern, daß derselbe umfaßt: die Kantons Belfort, Delle und Giromagny und den westlichen Theil des Kantons von Fontaine, westlich einer Linie von dem Punkte, wo der Rhein-Rhône-Kanal aus dem Kanton von Delle austritt, im Süden von Montreux-Château bis zur Nordgrenze des Kantons zwischen Bourg und Félon, wo diese Linie die Ostgrenze des Kantons von Giromagny erreicht.
Le Gouvernement allemand, toutefois, ne cédera les territoires sus-indiqués qu’à la condition que la République française, de son côté, consentira à une rectification de frontière le long des limites occidentales des cantons de Cattenom et de Thionville qui laisseront à l’Allemagne le terrain à l’est d’une ligne partant de la frontière du Luxembourg entre Hussigny et Redingen, laissant à la France les villages de Thil et de Villerupt, se prolongeant entre Erronville et Aumetz, entre Beuvillers et Boulange, entre Trieux et Lommeringen, et joignant l’ancienne ligne de frontière entre Avril et Moyeuvre.
Die Deutsche Regierung wird indessen die vorerwähnten Gebietstheile nur unter der Bedingung abtreten, daß die Französische Republik ihrerseits in eine Grenzberichtigung längs den westlichen Grenzen der Kantone von Cattenom und Thionville willigt, welche an Deutschland das Gebiet östlich einer Linie überläßt, die von der Grenze gegen Luxemburg zwischen Hussigny und Redingen ausgeht, die Dörfer Thil und Villerupt bei Frankreich läßt, sich zwischen Erronville und Aumetz, zwischen Beuvillers und Boulange, zwischen Trieux und Lomeringen fortsetzt und die alte Grenzlinie zwischen Avril und Moyeuvre erreicht.
La Commission internationale dont il est question dans l’art. 1er des préliminaires, se rendra sur le terrain immédiatement après l’échange des ratifications du présent traité pour exécuter les travaux qui lui incombent et pour faire le tracé de la nouvelle frontière conformément aux dispositions précédentes.
Die internationale Kommission, deren im Artikel I. der Präliminarien erwähnt ist, wird sich sogleich nach der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an Ort und Stelle begeben, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen und die Linie der neuen Grenze gemäß der vorstehenden Bestimmungen zu ziehen.

ARTICLE 2.

Les sujets français originaires des territoires cédés domiciliés actuellement sur ce territoire qui entendront conserver la nationalité française, jouiront jusqu’au premier octobre 1872 et moyennant une déclaration préalable, faite à l’autorité compétente, de la faculté de transporter leur domicile en France et de s’y fixer, sans que ce droit puisse être altéré par les lois sur le service militaire, auquel cas la qualité de citoyen français leur sera maintenue. Ils seront libres de conserver leurs immeubles situés sur le territoire réuni à l’Allemagne.

Artikel 2.

Den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden, gegenwärtig in diesem Gebiete wohnhaften Französischen Unterthanen, welche beabsichtigen, die Französische Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Oktober 1872. und vermöge einer vorgängigen Erklärung an die zuständige Behörde die Befugniß zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieser Befugniß durch die Gesetze über den Militairdienst Eintrag geschehen könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als Französische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihren auf den mit Deutschland vereinigten Gebieten belegenen Grundbesitz zu behalten.
Aucun habitant des territoires cédés ne pourra être poursuivi, inquiété ou recherché dans sa personne ou dans ses biens à raison de ses actes politiques ou militaires pendant la guerre.
Kein Bewohner der abgetretenen Gebiete darf in seiner Person oder seinem Vermögen wegen seiner politischen oder militairischen Handlungen während des Krieges verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden.

ARTICLE 3.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement allemand les archives, documents et registres concernant l’administration civile, militaire et judiciaire des territoires cédés. Si quelques-uns de ces titres avaient été déplacés, ils seront restitués par le Gouvernement français sur la demande du Gouvernement allemand.

Artikel 3.

Die Französische Regierung wird der Deutschen Regierung die Archive, Dokumente und Register übergeben, welche die bürgerliche, militairische oder gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. Sollten einige dieser Aktenstücke fortgeschafft worden sein, so wird die Französische Regierung dieselben auf Verlangen der Deutschen Regierung wieder zurückgeben.

ARTICLE 4.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement de l’Empire d’Allemagne dans le terme de six mois à dater de l’échange des ratifications de ce traité:

Artikel 4.

Die Französische Regierung wird der Regierung des Deutschen Reiches innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages an gerechnet, übergeben:
1°  le montant des sommes déposées par les départements, les communes et les établissements publics des territoires cédés;
1) den Betrag der von den Departements, Gemeinden und öffentlichen  Anstalten der abgetretenen Gebiete deponirten Summen;
2°  le montant des primes d’enrôlement et de remplacement appartenant aux militaires et marins originaires des territoires cédés qui auront opté pour la nationalité allemande;
2) den Betrag der Anwerbungs- und Stellvertretungs-Prämien, welche den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden Soldaten und Seeleuten gehören, die sich für die Deutsche Nationalität entschieden haben;
3°  le montant des cautionnements des comptables de l’Etat;
3) den Betrag der Kautionen der Rechnungsbeamten des Staates;
4°  le montant des sommes versées pour consignations judiciaires par suite de mesures prises par les autorités administratives ou judiciaires dans les territoires cédés.
4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln der Verwaltungs- oder Justizbehörden in den abgetretenen Gebieten eingezahlten Geldsummen.

ARTICLE 5.

Les deux nations jouiront d’un traitement égal en ce qui concerne la navigation sur la Moselle, le canal du Rhin à la Marne, le canal du Rhône au Rhin, le canal de la Sarre et les eaux navigables communiquant avec ces voies de navigation. Le droit de flottage sera maintenu.

Artikel 5.

Beide Nationen sollen in Bezug auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhône-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern der gleichen Behandlung genießen. Das Flößrecht wird beibehalten.

ARTICLE 6.

Les Hautes Parties contractantes, étant d’avis que les circonscriptions diocésaines des territoires cédés à l’Empire allemand doivent coïncider avec la nouvelle frontière déterminée par l’article 1er ci-dessus, se concerteront après la ratification du présent traité, sans retard, sur les mesures à prendre en commun à cet effet.

Artikel 6.

Da die Hohen vertragenden Theile der Meinung sind, daß die Diözesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Gebiete mit der neuen, durch obenstehenden Artikel 1. bestimmten Grenze zusammenfallen müssen, so werden sie sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über die zu diesem Zwecke gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln verständigen.
Les communautés appartenant, soit à l’église réformée, soit à la confession d’Augsbourg, établies sur les territoires cédés par la France, cesseront de relever de l’autorité ecclésiastique française.
Die der reformirten Kirche oder der Augsburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abgetretenen Gebieten bestehenden Gemeinden werden aufhören, von der Französischen kirchlichen Behörde abhängig zu sein. 
Les communautés de l’église de la confession d’Augsbourg établies dans les territoires français cesseront de relever du consistoire supérieur et du directeur siégeant à Strasbourg.
Die zur Kirche der Augsburger Konfession gehörigen, auf Französischem Gebiete bestehenden Gemeinden werden aufhören, von dem Ober-Konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein.
Les communautés israélites des territoires situés à l’est de la nouvelle frontière cesseront de dépendre du consistoire central israélite siégeant à Paris.
Die israelitischen Gemeinden in den Gebieten östlich der neuen Grenze werden aufhören, von dem israelitischen Central-Konsistorium zu Paris abhängig zu sein.

ARTICLE 7.

Le payement de cinq cent millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français dans la ville de Paris. Un milliard sera payé dans le courant de l’année et un demi-milliard au 1er mai mil huit cent soixante-douze. Les trois derniers milliards resteront payables au 2 mars mil huit cent soixante-quatorze, ainsi qu’il a été stipulé par le traité de paix préliminaire. A partir du 2 mars de l’année courante, les intérêts de ces trois milliards de francs seront payés chaque année, le 3 mars, à raison de cinq pour cent par an.

Artikel 7.

Die Zahlung von 500 Millionen soll erfolgen innerhalb der dreißig Tage, welche der Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgen werden. Eine Milliarde soll im Laufe des Jahres und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. bezahlt werden. Die letzten drei Milliarden bleiben zahlbar am 2. März 1874., so wie es durch den Präliminar-Friedensvertrag vereinbart worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser drei Milliarden Franks jedes Jahr am 3. März mit 5 Prozent für das Jahr bezahlt werden.
Toute somme payée en avance sur les trois derniers milliards cessera de porter des intérêts à partir du jour du payement effectué.
Jede im Voraus auf die drei letzten Milliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen.
Tous les payements ne pourront être faits que dans les principales villes de commerce de l’Allemagne et seront effectués en métal, or ou argent, en billets de la banque d’Angleterre, billets de la banque de Prusse, billets de la banque royale des Pays-Bas, billets de la banque nationale de Belgique, en billets à ordre ou en lettres de change négociables de premier ordre valeur comptant.
Alle Zahlungen können nur in den hauptsächlichsten Handelsplätzen Deutschlands gemacht und werden in Metall, Gold oder Silber, in Noten der Bank von England, in Noten der Preußischen Bank, in Noten der Königlichen Bank der Niederlande, in Noten der Nationalbank von Belgien, in Anweisungen auf Order oder diskontirbaren Wechseln ersten Ranges, sofort zahlbar, geleistet werden.
Le Gouvernement allemand ayant fixé en France la valeur du thaler prussien à trois francs soixante-quinze centimes, le Gouvernement français accepte la conversion des monnaies des deux pays au taux ci-dessus indiqué.
Da die Deutsche Regierung in Frankreich den Werth des Preußischen Thalers auf 3 Frks. 75 Cts. festgestellt hat, so nimmt die Französische Regierung die Umrechnung der Münzen beider Länder zu oben bezeichnetem Kurse an.
Le Gouvernement français informera le Gouvernement allemand, trois mois d’avance, de tout payement qu’il compte faire aux caisses de l’Empire allemand.
Die Französische Regierung wird die Deutsche Regierung drei Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichtigen, welche sie den Kassen des Deutschen Reichs zu leisten beabsichtigt.
Après le payement du premier demi-milliard et la ratification du traité de paix définitif, les départements de la Somme, de la Seine-Inférieure et de l’Eure seront évacués en tant qu’ils se trouveront encore occupés par les troupes allemandes. L’évacuation des départements de l’Oise, de Seine-et-Oise, de Seine-et-Marne et de la Seine, ainsi que celle des forts de Paris, aura lieu aussitôt que le Gouvernement allemand jugera le rétablissement de l’ordre, tant en France que dans Paris, suffisant pour assurer l’exécution des engagements contractés par la France.
Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der Ratifikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departements Somme, Seine Inférieure und Eure, soweit sie noch von den Deutschen Truppen besetzt sind, geräumt. Die Räumung der Departements Oise, Seine-et-Oise, Seine-et-Marne und Seine, sowie der Forts von Paris wird stattfinden, sobald die Deutsche Regierung die Herstellung der Ordnung sowohl in Frankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der von Frankreich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen.
Dans tous les cas, cette évacuation aura lieu lors du payement du troisième demi-milliard.
In allen Fällen wird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde stattfinden.
Les troupes allemandes, dans l’intérêt de leur sécurité, auront la disposition de la zone neutre située entre la ligne de démarcation allemande et l’enceinte de Paris sur la rive droite de la Seine.
Die Deutschen Truppen behalten im Interesse ihrer Sicherheit die Verfügung über die neutrale Zone zwischen der Deutschen Demarkationslinie und der Umwallung von Paris auf dem rechten Ufer der Seine.
Les stipulations du traité du 26 février relatives à l’occupation des territoires français après le payement de deux milliards resteront en vigueur. Aucune des déductions que le Gouvernement français serait en droit de faire ne pourra être exercée sur le payement des cinq cents premiers millions.
Die Bestimmungen des Vertrages vom 26. Februar über die Besetzung Französischen Gebietes nach Zahlung von zwei Milliarden bleiben in Kraft. Von der Zahlung der ersten fünfhundert Millionen können Abzüge, zu welchen die Französische Regierung berechtigt sein könnte, nicht gemacht werden.

ARTICLE 8.

Les troupes allemandes continueront à s’abstenir des réquisitions en nature et en argent dans les territoires occupés; cette obligation de leur part étant corrélative aux obligations contractées pour leur entretien par le Gouvernement français, – dans le cas où malgré des réclamations réitérées du Gouvernement allemand le Gouvernement français serait en retard d’exécuter lesdites obligations, les troupes allemandes auront le droit de se procurer ce qui sera nécessaire à leurs besoins en levant des impôts et des réquisitions dans les départements occupés et même en dehors de ceux-ci, si leurs ressources n’étaient pas suffisantes.

Artikel 8.

Die Deutschen Truppen werden auch ferner in den besetzten Gebieten sich der Requisitionen in Naturalien und in Geld enthalten; da aber dieser ihrer Verpflichtung die von der Französischen Regierung wegen ihrer Verpflegung übernommenen Verpflichtungen gegenüberstehen, so sollen die Deutschen Truppen, wenn die Französische Regierung ungeachtet wiederholter Aufforderungen der Deutschen Regierung in Ausführung der gedachten Verpflichtungen zurückbleiben sollte, das Recht haben, sich das Nöthige für ihre Bedürfnisse durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in den besetzten Departements und, wenn deren Hülfsmittel nicht hinreichen sollten, selbst außerhalb derselben zu beschaffen.
Relativement à l’alimentation des troupes allemandes, le régime actuellement en vigueur sera maintenu jusqu’à l’évacuation des forts de Paris.
Bezüglich der Verpflegung der Deutschen Truppen werden die gegenwärtig in Kraft stehenden Anordnungen bis zur Räumung der Forts von Paris aufrecht erhalten.
En vertu de la Convention de Ferrières du 11 mars 1871, les réductions indiquées par cette convention seront mises à exécution après l’évacuation des forts.
Kraft der Uebereinkunft von Ferrières vom 11. März 1871. werden die durch diese Uebereinkunft angegebenen Reduktionen nach Räumung der Forts zur Ausführung kommen.
Dès que l’effectif de l’armée allemande sera réduit au-dessous du chiffre de cinq cent mille hommes, il sera tenu compte des réductions opérées au-dessous de ce chiffre pour établir une diminution proportionnelle dans le prix d’entretien des troupes payé par le Gouvernement français.
Sobald der Effektivstand des Deutschen Heeres unter die Zahl von 500.000 Mann gesunken sein wird, sollen die unter diese Zahl eingetretenen Verminderungen in Anrechnung gebracht werden, um eine verhältnißmäßige Verminderung der von der Französischen Regierung für die Truppen bezahlten Unterhaltungskosten festzustellen.

ARTICLE 9.

Le traitement exceptionnel accordé maintenant aux produits de l’industrie des territoires cédés pour l’importation en France sera maintenu pour un espace de temps de six mois, depuis le 1er mars, dans les conditions faites avec les délégués de l’Alsace.

Artikel 9.

Die gegenwärtig den Gewerbs-Erzeugnissen der abgetretenen Gebiete bei der Einfuhr nach Frankreich gestattete Ausnahmebehandlung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten, vom 1. März an gerechnet, unter den mit den Delegirten des Elsaß vereinbarten Bedingungen aufrechterhalten.

ARTICLE 10.

Le Gouvernement allemand continuera à faire rentrer les prisonniers de guerre en s’entendant avec le Gouvernement français. Le Gouvernement français renverra dans leurs foyers ceux de ces prisonniers qui sont libérales. Quant à ceux qui n’ont point achevé leur temps de service, ils se retireront derrière la Loire. Il est entendu que l’armée de Paris et de Versailles, après le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français à Paris et jusqu’à l’évacuation des forts par les troupes allemandes, n’excédera pas quatre-vingt mille hommes.

Artikel 10.

Die Deutsche Regierung wird fortfahren, im Einvernehmen mit der Französischen Regierung, die Kriegsgefangenen zurückkehren zu lassen. Die Französische Regierung wird diejenigen dieser Gefangenen, welche verabschiedet werden können, in ihre Heimath zurücksenden. Diejenigen, welche ihre Dienstzeit noch nicht zurückgelegt haben, sollen sich hinter die Loire zurückziehen. Es ist vereinbart, daß die Armee von Paris und von Versailles, nach Herstellung der Autorität der Französischen Regierung in Paris und bis zur Räumung der Forts durch die Deutschen Truppen, 80.000 Mann nicht übersteigen soll.
Jusqu’à cette évacuation, le Gouvernement français ne pourra faire aucune concentration de troupes sur la rive droite de la Loire, mais il pourvoira aux garnisons régulières des villes placées dans cette zone, suivant les nécessités du maintien de l’ordre et de la paix publique.
Bis zu dieser Räumung darf die Französische Regierung eine Truppenzusammenziehung auf dem rechten Ufer der Loire nicht vornehmen, jedoch wird sie für die regelmäßigen Besatzungen der in dieser Zone gelegenen Städte, nach Maßgabe des Bedarfs für die Aufrechthaltung der Ordnung und der öffentlichen Ruhe, Sorge tragen.
Au fur et à mesure que s’opérera l’évacuation, les chefs de corps conviendront ensemble d’une zone neutre entre les armées des deux nations.
Nach Maßgabe des Fortschritts der Räumung werden sich die Befehlshaber der Truppen über eine neutrale Zone zwischen den Armeen der beiden Nationen verständigen.
Vingt mille prisonniers seront dirigés sans délai sur Lyon, à la condition qu’ils seront expédiés immédiatement en Algérie après leur organisation pour être employés dans cette colonie.
20.000 Gefangene sollen ohne Verzug nach Lyon dirigirt werden, unter der Bedingung, daß sie nach ihrer Organisirung sofort nach Algerien geschickt werden, um in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen.

ARTICLE 11.

Les traités de commerce avec les différents Etats de l’Allemagne ayant été annulés par la guerre, le Gouvernement allemand et le Gouvernement français prendront pour base de leurs relations commerciales le régime du traitement réciproque sur le pied de la nation la plus favorisée.

Artikel 11.

Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg aufgehoben sind, so werden die Deutsche Regierung und die Französische Regierung den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen.
Sont compris dans cette règle les droits d’entrée et de sortie, le transit, les formalités douanières, l’admission et le traitement des sujets des deux nations ainsi que de leurs agents.
Diese Regel umfaßt die Eingangs- und Ausgangsabgaben, den Durchgangs-Verkehr, die Zollförmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen und der Vertreter derselben.
Toutefois, seront exceptées de la règle susdite les faveurs qu’une des parties contractantes, par des traités de commerce, a accordées ou accordera à des Etats autres que ceux qui suivent: l’Angleterre, la Belgique, les Pays-Bas, la Suisse, l’Autriche, la Russie.
Jedoch sind ausgenommen von der vorgedachten Regel die Begünstigungen, welche einer der vertragenden Theile durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien, Niederland, Schweiz, Oesterreich, Rußland.
Les traités de navigation, ainsi que la convention relative au service international des chemins de fer dans ses rapports avec la douane et la convention pour la garantie réciproque de la propriété des oeuvres d’esprit et d’art seront remis en vigueur.
Die Schiffahrtsverträge und die Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, sowie die Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen wieder in Kraft treten.
Néanmoins, le Gouvernement français se réserve la faculté d’établir, sur les navires allemands et leurs cargaisons, des droits de tonnage et de pavillon, sous la réserve que ces droits ne soient pas plus élevés que ceux qui grèveront les bâtiments et les cargaisons des nations sus-mentionnées.
Indessen behält sich die Französische Regierung die Befugniß vor, von den Deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren zu erheben, mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen und Ladungen der vorerwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen.

ARTICLE 12.

Tous les Allemands expulsés conserveront la jouissance pleine et entière de tous les biens qu’ils ont acquis en France.

Artikel 12.

Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im vollen Genusse alles Eigenthums, welches sie in Frankreich erworben haben.
Ceux des Allemands qui avaient obtenu l’autorisation exigée par les lois françaises pour fixer leur domicile en France sont réintégrés dans tous leurs droits et peuvent, en conséquence, établir de nouveau leur domicile sur le territoire français.
Diejenigen Deutschen, welche die von den Französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge dessen auf Französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen.
Le délai stipulé par les lois françaises pour obtenir la naturalisation sera considéré comme n’étant pas interrompu par l’état de guerre pour les personnes qui profiteront de la faculté ci-dessus mentionnée de revenir en France dans un délai de six mois après l’échange des ratifications de ce traité, et il sera tenu compte du temps écoulé entre leur expulsion et leur retour sur le territoire français, comme s’ils n’avaient jamais cessé de résider en France.
Für diejenigen Personen, welche von der vorerwähnten Befugniß, nach Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages Gebrauch machen, wird die durch die Französischen Gesetze festgestellte Frist zur Erlangung der Naturalisation als durch den Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet, und die zwischen ihrer Ausweisung und ihrer Rückkehr auf Französischen Boden verflossene Zeit soll dergestalt gerechnet werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen.
Les conditions ci-dessus seront appliquées en parfaite réciprocité aux sujets français résidant ou désirant résider en Allemagne.
Vorstehende Bedingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die Französischen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.

ARTICLE 13.

Les bâtiments allemands qui étaient condamnés par les conseils de prise avant le 2 mars 1871 seront considérés comme condamnés définitivement.

Artikel 13.

Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871. kondemnirt waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden.
Ceux qui n’auraient pas été condamnés à la date sus-indiquée seront rendus avec la cargaison en tant qu’elle existe encore. Si la restitution des bâtiments et de la cargaison n’est plus possible, leur valeur, fixée d’après le prix de la vente, sera rendue à leurs propriétaires.
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt waren, sollen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben werden. Wenn die Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem Verkaufspreise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden.

ARTICLE 14.

Chacune des deux parties continuera sur son territoire les travaux entrepris pour la canalisation de la Moselle. Les intérêts communs des parties séparées des deux départements de la Meurthe et de la Moselle seront liquidés.

Artikel 14.

Jeder der vertragenden Theile wird auf seinem Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinsamen Interessen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und Mosel sollen liquidirt werden.

ARTICLE 15.

Les Hautes Parties contractantes s’engagent mutuellement à étendre aux sujets respectifs les mesures qu’elles pourront juger utiles d’adopter en faveur de ceux de leurs nationaux qui, par suite des événements de la guerre, auraient été mis dans l’impossibilité d’arriver en temps utile à la sauvegarde ou à la conservation de leurs droits.

Artikel 15.

Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf die beiderseitigen Unterthanen die Maßregeln auszudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen ihrer Angehörigen zu treffen für nützlich erachten möchten, die in Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, die Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte rechtzeitig zu bewirken.

ARTICLE 16.

Les deux Gouvernements, allemand et français, s’engagent réciproquement à faire respecter et entretenir les tombeaux des soldats ensevelis sur leurs territoires respectifs.

Artikel 16.

Beide Regierungen, die Deutsche und die Französische, verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten respektiren und unterhalten zu lassen.

ARTICLE 17.

Le règlement des points accessoires sur lesquels un accord doit être établi, en conséquence de ce traité et du traité préliminaire, sera l’objet de négociations ultérieures qui auront lieu à Francfort.

Artikel 17.

Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, über welche in Folge dieses Vertrages und des Präliminar-Vertrages eine Verständigung zu erfolgen hat, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frankfurt stattfinden werden.

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.

Artikel 18.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversammlung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der Französischen Republik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo möglich früher ausgetauscht werden.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben vollzogen und untersiegelt.
Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Articles additionnels.

ARTICLE 1.

§. 1.

D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité, le Gouvernement français usera de son droit de rachat de la concession donnée à la Compagnie des chemins de fer de l’Est. Le Gouvernement allemand sera subrogé à tous les droits que le Gouvernement français aura acquis par le rachat des concessions en ce qui concerne les chemins de fer situés dans les territoires cédés, soit achevés, soit en construction.
Zusatz-Artikel.

Artikel 1.

§. 1.

Die Französische Regierung wird innerhalb der für den Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Frist von dem ihr zustehenden Rechte zum Rückkauf der der Ostbahngesellschaft ertheilten Konzession Gebrauch machen. Die Deutsche Regierung wird, soweit es sich um die in den abgetretenen Gebieten gelegenen, vollendeten oder im Bau begriffenen Eisenbahnen handelt, in alle Rechte eintreten, welche die Französische Regierung durch den Rückkauf der Konzessionen erworben haben wird.

§. 2.

Seront compris dans cette concession:

§. 2.

In diese Konzession sind einbegriffen:
1° tous les terrains appartenant à ladite Compagnie, quelle que soit leur destination, ainsi que: établissements de gares et de stations, hangars, ateliers et magasins, maisons de gardes de voie, etc., etc.;
1) alle der gedachten Gesellschaft zugehörigen Grundstücke, ohne Unterschied ihrer Bestimmung, z. B. Bahnhofs- und Stationsgebäude, Schuppen, Werkstätten und Niederlagen, Bahnwärterhäuser u. s. w.;
2° tous les immeubles qui en dépendent, ainsi que: barrières, clôtures, changements de voie, aiguilles, plaques tournantes, prises d’eaux, grues hydrauliques, machines fixes etc., etc.;
2) alle dazu gehörigen festen Pertinenzstücke, wie: Barrièren, Zäune, Weichen, Weichenstellungen, Drehscheiben, Pumpen, hydraulische Krahnen, feste Maschinen u. s. w.;
3° tous les matériaux, combustibles et approvisionnements de tout genre, mobiliers des gares, outillages des ateliers et des gares, etc., etc.;
3) alle Materialien, Brennstoffe und Vorräthe aller Art, Bahnhofs-Mobiliar, Werkzeuge in den Werkstätten und Bahnhöfen u. s. w.;
4° les sommes dues à la Compagnie des chemins de fer de l’Est à titre de subvention accordées par des corporations ou personnes domiciliées dans les territoires cédés.
4) die Forderungen der Ostbahngesellschaft an Korporationen oder Personen, welche in den abgetretenen Gebieten ihren Wohnsitz haben, auf Zahlung von Subventionen.

§. 3.

Sera exclu de cette cession le matériel roulant. Le Gouvernement allemand remettra la part du matériel roulant avec ses accessoires qui se trouverait en sa possession au Gouvernement français.

§. 3.

Ausgeschlossen von dieser Abtretung ist das Betriebsmaterial. Die Deutsche Regierung wird den etwa in ihrem Besitz befindlichen Theil des Betriebsmaterials nebst Zubehör der Französischen Regierung zurückgeben.

§. 4.

Le Gouvernement français s’engage à libérer envers l’Empire allemand entièrement les chemins de fer cédés ainsi que leurs dépendances de tous les droits que des tiers pourraient faire valoir, nommément des droits des obligatoires. Il s’engage également à se substituer, le cas échéant, au Gouvernement allemand, relativement aux réclamations qui pourraient être élevées vis-à-vis du Gouvernement allemand par les créanciers des chemins de fer en question.

§. 4.

Die Französische Regierung verpflichtet sich, die abgetretenen Eisenbahnen nebst Zubehör dem Deutschen Reiche gegenüber von allen Rechtsansprüchen zu befreien, welche dritte Personen darauf geltend machen könnten, namentlich von den Ansprüchen der Darlehnsgläubiger. Gleichfalls verpflichtet sie sich, eintretenden Falls für die Deutsche Regierung in Bezug auf die Ansprüche einzutreten, welche gegen die Deutsche Regierung von Gläubigern der in Rede stehenden Bahnen erhoben werden möchten.

§. 5.

Le Gouvernement français prendra à sa charge les réclamations que la Compagnie des chemins de fer de l’Est pourrait élever vis-à-vis du Gouvernement allemand ou de ses mandataires par rapport à l’exploitation desdits chemins de fer et à l’usage des objets indiqués dans le §. 2 ainsi que du matériel roulant.

§. 5.

Die Französische Regierung übernimmt die Vertretung der Ansprüche, welche die Ostbahngesellschaft gegen die Deutsche Regierung oder deren Beauftragte in Bezug auf den Betrieb der gedachten Eisenbahnen und auf den Gebrauch der im §. 2. bezeichneten Gegenstände, sowie des Betriebsmaterials erheben könnte.
Le Gouvernement allemand communiquera au Gouvernement français, à sa demande, tous les documents et toutes les indications qui pourraient servir à constater les faits sur lesquels s’appuieront les réclamations susmentionnées.
Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung auf deren Verlangen alle Schriftstücke und Nachrichten mittheilen, welche zur Feststellung der den vorerwähnten Ansprüchen zu Grunde liegenden Thatsachen dienen könnten.

§. 6.

Le Gouvernement allemand payera au Gouvernement français, pour la cession des droits de propriété indiqués dans les §§. 1 et 2 et en titre d’équiva1ent pour l’engagement pris par le Gouvernement français dans le §. 4, la somme de trois cent vingt-cinq millions (325.000.000) de francs.

§. 6.

Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung für die Abtretung der in den §§. 1. und 2. erwähnten Eigenthumsrechte und als Gegenleistung für die im §. 4. von der Französischen Regierung übernommene Verpflichtung die Summe von dreihundertfünfundzwanzig Millionen (325.000.000) Frks. zahlen.
On défalquera cette somme de l’indemnité de guerre stipulée dans l’article 7. Vu que la situation qui a servi de base à la convention conclue entre la Compagnie des chemins de fer de l’Est et la Société Royale Grand-Ducale des chemins de fer Guillaume-Luxembourg en date du 6 juin 1857 et du 21 janvier 1868, et celle conclue entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et les Sociétés des chemins de fer Guillaume-Luxembourg et de l’Est français en date du 5 décembre 1868 a été modifiée essentiellement de manière qu’elles ne sont applicables à l’ état des choses créé par les stipulations contenues dans le §. 1, le Gouvernement allemand se déclare prêt à se substituer aux droits et aux charges résultant de ces conventions pour la Compagnie des chemins de fer de l’Est.
Diese Summe wird von der im Artikel 7. festgesetzten Kriegsentschädigung in Abzug gebracht.
In Erwägung, daß die Lage, auf welcher die zwischen der Ostbahngesellschaft und der Königlich Großherzoglichen Gesellschaft der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen am 6. Juni 1857. und am 21. Januar 1868. abgeschlossenen Konventionen, sowie diejenige Konvention beruht, welche zwischen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Gesellschaften der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen und der Französischen Ostbahn unter dem 5. Dezember 1868. abgeschlossen ist, eine so wesentliche Veränderung erfahren hat, daß diese Konventionen zu der Sachlage nicht mehr passen, wie solche durch die im §. 1. enthaltenen Verabredungen geschaffen ist, erklärt die Deutsche Regierung sich bereit, ihrerseits für die aus diesen Konventionen für die Ostbahngesellschaft erwachsenden Rechte und Pflichten einzutreten.
Pour le cas où le Gouvernement français serait subrogé, soit par le rachat de la concession de la Compagnie de l’Est, soit par une entente spéciale, aux droits acquis par cette société en vertu des conventions sus- indiquées, il s’engage à céder gratuitement dans un délai de six semaines ces droits au Gouvernement allemand.
Die Französische Regierung verpflichtet sich, für den Fall, daß sie, sei es durch Rückkauf der Konzession der Ostbahngesellschaft, sei es durch eine besondere Uebereinkunft in die von dieser Gesellschaft auf Grund der vorgedachten Konzessionen erworbenen Rechte eintritt, diese Rechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen unentgeltlich an die Deutsche Regierung abzutreten.
Pour le cas où ladite subrogation ne s’effectuerait pas, le Gouvernement français n’accordera des concessions pour les lignes de chemin de fer appartenant à la Compagnie de l’Est et situées dans le territoire français que sous la condition expresse que le concessionnaire n’exploite point les lignes de chemin de fer situées dans le Grand-Duché de Luxembourg.
Für den Fall, daß dieser Eintritt in die Rechte der Ostbahngesellschaft nicht erfolgt, wird die Französische Regierung Konzessionen für die der Ostbahngesellschaft gehörigen und auf Französischem Boden gelegenen Linien nur unter der ausdrücklichen Bedingung ertheilen, daß der Konzessionar nicht die im Großherzogthum Luxemburg gelegenen Linien ausbeute.

ARTICLE 2.

Le Gouvernement allemand offre deux millions de francs pour les droits et les propriétés que possède la Compagnie des chemins de fer de l’Est sur la partie de son réseau située sur le territoire Suisse, de la frontière à Bâle, si le Gouvernement français lui fait tenir le consentement dans le délai d’un mois.

Artikel 2.

Die Deutsche Regierung bietet zwei Millionen Franks für die Rechte und das Eigenthum an, welche die Ostbahngesellschaft auf dem Theile ihres Netzes besitzt, der auf Schweizerischem Gebiete von der Grenze bis Basel liegt, wenn die Französische Regierung ihr die Zustimmung dazu binnen einem Monat beschafft.

ARTICLE 3.

La cession de territoire auprès de Belfort, offerte par le Gouvernement allemand dans l’article 1er du présent traité en échange de la rectification de frontière demandée à l’ouest de Thionville, sera augmentée des territoires des villages suivants: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vauthiermont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Châteaux, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte, Suarce.

Artikel 3.

Die Gebietsabtretung bei Belfort, welche die Deutsche Regierung in Artikel 1. des gegenwärtigen Vertrages zum Austausch für die im Westen von Thionville verlangte Grenzberichtigung anbietet, wird um die Bezirke der folgenden Dörfer vermehrt: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vautier-Mont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Château, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte und Suarce.
La route de Giromagny à Remiremont passant au ballon d’Alsace restera à la France dans tout son parcours et servira de limite, en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Die Straße von Giromagny nach Remiremont, welche über den Wälschbelchen geht, wird in ihrer ganzen Länge bei Frankreich bleiben und, soweit sie außerhalb des Kantons Giromagny liegt, als Grenze dienen.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________

Fait à Francfort s. M., le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif, l’ont trouvé conforme à ce qui a été convenu entre eux.

Geschehen zu Frankfurt a. M., den 10. Mai 1871.

Die Unterzeichneten, nachdem sie die Vorlesung des endgültigen Friedens-Vertrages angehört haben, finden denselben in Uebereinstimmung mit dem, was zwischen ihnen verabredet worden ist.

En vertu de quoi ils l’ont muni de leurs signatures. In Folge dessen haben sie denselben mit ihren Unterschriften versehen.
Les trois articles additionnels ont été signés séparément. Il est entendu qu’ils feront partie intégrale du traité de paix. Die drei Zusatz-Artikel sind besonders unterzeichnet worden. Es ist vereinbart worden, daß sie einen integrirenden Theil des Friedens-Vertrages bilden.
Le soussigné Chancelier de l’Empire allemand a déclaré qu’il se charge de communiquer le traité aux Gouvernements de Bavière, de Wurtemberg et de Bade et d’obtenir leurs accessions.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Der unterzeichnete Kanzler des Deutschen Reichs erklärte, daß er es übernehme, den Vertrag den Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden mitzutheilen und ihren Beitritt zu bewirken.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________
Protokoll, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem Friedens-Vertrage vom 10. Mai 1871. Vom 15. Mai 1871.

Geschehen Berlin, den 15. Mai 1871.

Der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Hofe Graf Harry von Arnim, der Königlich Bayerische bevollmächtigte Minister Graf Friedrich Wilhelm von Quadt, Wykrad Isny, der Königlich Württembergische Geheime Legationsrath Graf August von Uxkull und der Großherzoglich Badische Geheime Rath Freiherr Allesina von Schweizer waren heute zusammengetreten, als Bevollmächtigte, beziehungsweise Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen, Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, durch die theils bei den Friedensverhandlungen in Brüssel, theils heute vorgelegten und allerseits gut und richtig befundenen Vollmachten legitimirt, um die nachträgliche Vollziehung des am 10. d. Mts. in Frankfurt a. M. unterzeichneten Friedensvertrages zwischen Deutschland und Frankreich durch die genannten drei Süddeutschen Bevollmächtigten zu bewirken.

Der Graf Arnim legte die Originalien
1) des Vertrages, welcher also anfängt:

Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire Germanique,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,
und also schließt:

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
  (L. S.)   (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
  (L. S.)   (L. S.)
E. de Goulard.
  (L. S.)

 

2) der Articles additionnels, welche also anfangen:

ARTICLE 1.

§. 1. D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité
und also schließen:

servira de limite en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
3) des Protokolls, welches also anfängt:
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif
und also schließt:

d’obtenir leurs accessions.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
vor.
Nachdem diese drei Dokumente vorgelesen, haben die drei Süddeutschen Bevollmächtigten den Inhalt derselben, unter Bezugnahme auf die von dem Grafen von Bray-Steinburg, dem Freiherrn von Wächter, dem Minister Mittnacht und dem Minister Jolly bei der Unterzeichnung des Präliminar-Friedens d. d. Versailles, den 26. Februar d. J. abgegebene Erklärung, genehmigt, wie wenn die bezeichneten drei Schriftstücke Wort für Wort dem gegenwärtigen Protokolle eingerückt wären.
Zu Urkund dessen ist dieses Protokoll nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung von den Anwesenden unter Beidrückung ihrer Siegel wie folgt unterzeichnet worden.
(L. S.) Arnim.
(L. S.) Quadt.
(L. S.) v. Uxkull.
(L. S.) Schweizer.

__________________

Geschehen zu Frankfurt am Main, den 20. Mai 1871.

Die Unterzeichneten,

Fait à Francfort s. M., le 20 mai 1871.

Les Soussignés,

der Fürst v. Bismarck, Kanzler des Deutschen Reichs,
M. Jules Favre, ministre des affaires étrangères de la République française,
der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Stuhle, Graf Harry v. Arnim,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, ministre des finances de la République française, et
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, membre de l’Assemblée nationale,
einerseits, und
d’un côté,
de l’autre
der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik, Jules Favre,
der Finanzminister der Französischen Republik, Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier,
le Prince de Bismarck, chancelier de l’Empire germanique,
das Mitglied der Französischen National-Versammlung Marc Thomas Eugène de Goulard,

andererseits, 
le Comte Harry d’Arnim, envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne près le St. Siége,
waren heute zusammengetreten, um den Austausch der Ratifikationen des am 10. d. M. hierselbst unterzeichneten definitiven Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik zu bewirken. Der Fürst v. Bismarck und der Graf v. Arnim legten die von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige von Preußen am 16. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie die Ausfertigung des Protokolls, d. d. Berlin, den 15. d. M., welches der Deutschen Ratifikations-Urkunde einverleibt ist und Inhalts dessen Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden durch Ihre Bevollmächtigten ausdrücklich dem Friedensvertrage vom 10. d. M. beigetreten sind, die Minister Jules Favre und Pouyer-Quertier die von dem Chef du Pouvoir-exécutif der Französischen Republik am 18. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie eine in gehöriger Form erfolgte Ausfertigung des am 18. d. M. von der National-Versammlung angenommenen, den Friedenvertrag ratifizirenden Gesetzes, durch dessen zweiten Artikel die National-Versammlung der Grenzberichtigung zustimmt, welche in dem dritten Absatz des Artikels 1. des Friedensvertrages vorgeschlagen ist als Gegenleistung für die Erweiterung des im zweiten Absatz des genannten Artikels und in dem dritten Additional-Artikel bezeichneten Rayons um Belfort. se sont réunis aujourd’hui pour procéder à l’échange des ratifications du traité définitif de paix, entre la République française et l’Empire germanique, signé dans cette ville le dix mai de l’année courante.

M. Jules Favre et M. Pouyer-Quertier présentèrent l’instrument de ratification signé par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française le 18 mai, ainsi qu’une expédition en due forme de la loi ratificative du traité voté par l’Assemblée nationale le 18 mai, par l’article 2 de laquelle l’Assemblée nationale consent à la rectification de frontière proposée par le paragraphe 3 de l’article 1er du traité en échange de l’élargissement du rayon autour de Belfort tel qu’il est indiqué par le paragraphe 3 du dit article et par le troisième des articles additionnels.
Le Prince de Bismarck et le comte d’Arnim présentèrent de leur côté l’instrument de ratification signé par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne et Roi de Prusse le 16 du moi courant, ainsi que l’expédition du protocole en date de Berlin, le 15 mai, et inséré dans l’instrument de ratification allemand, en vertu duquel Sa Majesté le Roi de Bavière, Sa Majesté le Roi de Wurtemberg et Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade ont accédé expressément, par leurs plénipotentiaires respectifs, au traité de paix du 10 de ce mois.
Nachdem beide Dokumente vorgelesen waren, nahmen die Deutschen Bevollmächtigten Akt von dem oben bezeichneten, durch die National-Versammlung votirten Gesetze, die Französischen Bevollmächtigten von dem Beitritt zu dem Vertrage, welchen die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden im Namen ihrer Souveraine erklärt haben.
Lecture ayant été donnée de ces deux documents, les plénipotentiaires français ont pris acte de l’adhésion donnée au traité par les plénipotentiaires de Leurs Majestés les Rois de Bavière et de Wurtemberg et de Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade au nom de leurs Souverains respectifs, les plénipotentiaires allemands de la loi sus-indiquée votée par l’Assemblée nationale française.
Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind darüber einverstanden, daß die Stipulationen über den Austausch, von dem im Artikel 1. und im dritten Additional-Artikel die Rede ist, nachdem sie von der Französischen Regierung angenommen sind, einen integrirenden Bestandtheil des Friedensvertrages ausmachen, und daß demgemäß die Feststellung der Grenze zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich zu bewirken ist.
Les plénipotentiaires des deux pays sont convenus que les stipulations d’échange, dont il est question dans l’article 1er et le troisième des articles additionnels, après avoir été acceptées par le gouvernement français, feront partie intégrante au traité de paix et que la délimitation de frontières entre la France et l’Empire germanique sera effectuée en conséquence.
Die Deutschen Bevollmächtigten haben darauf die Französische, die Französischen Bevollmächtigten die Deutsche Ratifikation in Empfang genommen.
L’échange des lettres de ratification a eu lieu ensuite de manière que l’instrument allemand a été délivré aux plénipotentiaires français et l’instrument français aux plénipotentiaires allemands.
Zu Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll zweimal, einmal in Deutscher und einmal in Französischer Sprache aufgenommen und nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung unterzeichnet worden. Das Französische Exemplar haben die Deutschen, das Deutsche die Französischen Bevollmächtigten an sich genommen.

 

Jules Favre. v. Bismarck.
(L. S.) (L. S.)
Pouyer-Quertier. v. Arnim.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

En foi de quoi le présent protocole, rédigé en deux exemplaires, dont l’un en langue française et l’autre en langue allemande, a été signé par les plénipotentiaires respectifs, après avoir été lu et approuvé. L’exemplaire allemand a été remis aux plénipotentiaires français, l’exemplaire français aux plénipotentiaires allemands.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

__________________

(Uebersetzung.)
Les Soussignés sont convenus et ont arrêté ce qui suit: Die Unterzeichneten sind übereingekommen und haben beschlossen, wie folgt:
D’après l’article 7 du traité définitif de paix entre l’Empire germanique et la République française du 10 mai courant le premier payement de cinq cents millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du gouvernement français dans la ville de Paris.
Nach Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik vom 10. Mai d. J. soll die erste Zahlung von fünfhundert Millionen innerhalb der auf die Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgenden dreißig Tage stattfinden.
Le mode de payement est fixé dans ce même article.
Die Art der Zahlung ist in demselben Artikel festgestellt.
Les Soussignés sont cependant convenus que, pour cette fois seulement, les conditions du payement stipulées seront modifiées de sorte que 125 millions de francs seront acceptés en payement en billets de la banque de France dans les conditions suivantes:
Die Unterzeichneten sind indessen übereingekommen, daß für dieses eine Mal die für die Zahlung vereinbarten Bedingungen dahin abgeändert werden sollen, daß 125 Millionen Franks in Noten der Bank von Frankreich in Zahlung angenommen werden unter folgenden Bedingungen:
1. quarante millions seront payés jusqu’au 1er juin courant, autres quarante millions jusqu’au 8 juin courant, les derniers quarantecinq millions de francs jusqu’au 15 juin courant;
1) vierzig Millionen werden bis zum nächsten 1. Juni bezahlt, weitere vierzig Millionen bis zum nächsten 8. Juni, die letzten fünfundvierzig Millionen bis zum nächsten 15. Juni;
2. la partie la plus grande possible de chaque payement se fera en billets de banque de cent, cinquante ou vingt francs; les payements seront effectués à Strasbourg, Metz ou Mulhouse.
2) der größtmögliche Theil jeder Zahlung erfolgt in Banknoten von Einhundert, fünfzig oder zwanzig Franks; die Zahlungen werden in Straßburg, Metz oder Mühlhausen geleistet.
Une somme de 125 millions à compte du second payement d’un milliard fixé dans l’article 7 du traité définitif de paix du 10 mai courant devra être payée dans les soixante jours qui suivront l’époque fixée pour le payement du premier demi-milliard. Ce payement de 125 millions sera effectué dans les valeurs prescrites audit article 7 à moins qu’un autre arrangement n’aurait eu lieu.
Eine Summe von 125 Millionen auf Abschlag der zweiten, im Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages vom 10. Mai d. J. festgesetzten Zahlung Einer Milliarde soll innerhalb der auf den Zahlungstermin der ersten halben Milliarde folgenden sechszig Tage gezahlt werden. Diese Zahlung von 125 Millionen wird in den im genannten Artikel 7. vorgeschriebenen Valuten erfolgen, sofern nicht ein anderes Abkommen stattgefunden haben wird.
Fait en double à Francfort, ce 21 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.

 

Geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu Frankfurt, am 21. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.