RGBl-2403071-Nr01-Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz
in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

gegeben am 07.03.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 18.03.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Artikel 1.

Dieses Gesetz bestimmt die Übergangsregelung der Geschäftsbereiche des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) bis zum vollendeten Aufbau der staatsrechtlichen Judikative nach § 15. des Gerichtsverfassungsgesetzes „Originalfassung“ auf dem gesamten Gebiet des Deutschen Reiches.

Artikel 2.

Alle Geschäftsbereiche bezüglich Gerichtsverfassungsgesetz, die den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandgerichten, Finanzgerichten, Handelsgerichten, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht und untergeordneten Verwaltungsgerichten obliegen, gehen in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 3.

Alle in Artikel 2. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, sind bis auf Widerruf von der Tätigkeit in ihren Geschäftsbereichen bei Androhung der Höchststrafe entbunden.

Artikel 4.

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist mangels Legitimation aufzulösen. Deren bisheriger Entscheidungsbereich, auch in Bezug zur Vollverfassung Deutschlands, geht in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 5.

Jedwedes Personal der Liegenschaften und Gebäude der unter Artikel 2. und 3. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, gehen ihrer Tätigkeit gemäß Anweisung vom Präsident des Deutschen Gerichtshofes  nach, soweit ein Minimum an Personal zur Erhaltung der Wertigkeit und des Gebrauchszustandes notwendig ist.

Artikel 6.

Sämtliche in diesen Gebäuden vorhandenen Unterlagen, Dokumente in Papierform oder elektronischen Speichermedien sind in diesen Gebäuden zu belassen. Es ist verboten jegliche Unterlagen bei Androhung von Höchststrafen zu entwenden oder vernichten. Die Sicherstellung und der Schutz dieser Unterlagen obliegt der Deutschen Reichspolizei.

Artikel 7.

In Anlehnung an das Gesetz RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder.

Artikel 8.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

 Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. März 2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung

Gesetz, betreffend der Festlegung des Gerichtsstandes in Deutschland

erlassen am 01.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.05.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

Verfahren die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches in deutschen Gerichten behandelt wurden, sind in allen Fällen schwebend unwirksam, da in der gesamten Rechtsprechung der Tatbestand arglistige Täuschung, Willkür, Amtsmißbrauch oder Täuschung im Rechtsverkehr gegeben ist. Es gilt in allen Fällen die Privathaftung gemäß RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung.

§ 1.

Für unbestimmte Zeit wird der Gerichtsstand in Mahnsachen, Civilsachen und für die Erledigung von Requisitionen im Rechts- und Militärwesen, im Strafrecht und im gesamten bürgerlichen Recht, für alle natürlichen und juristischen Personen, an den Sitz des Deutschen Reichsgerichtes verlegt. In allen Fällen gilt als die oberste Instanz das Deutsche Reichsgericht und alle ehemals gehabten Zuständigkeiten.

§ 2.

Die Abhängigkeit zum Wohnsitz ist aufgehoben. Ein örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist abhängig von der Vorentscheidung des Deutschen Reichsgerichtes. Dies gilt auch für exterritoriale Deutsche.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung„_D




RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft

Gesetz über die Angelegenheiten des „Reichsgerichtes“
mit Sitz in Leipzig

gegeben am 28. März 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2010 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 05

Das Reichsgericht, gemäß Reichs-Gesetzblatt Nr. 17 vom 11. April 1877 mit Sitz in Leipzig, beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung vom 23. März 2010 erneut seine Tätigkeit.

Die Reichsgesetzgebung wie zum Stand 29. Oktober 1918 kommt erneut zur Anwendung.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft“

Gesetzessammlung zum Obersten Gerichtshof „Deutsches Reichsgericht“

https://de.wikisource.org/wiki/Rechtswissenschaft#Oberstes_Gericht




Sitz des Reichsgerichts in Leipzig

Gemäß Gesetz Nr 17 des Jahrgangs 1877, vom 11. April 1877 

Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig