RGBl-2507111-Nr4 Verordnung der Geschäftsordnung des Sondergerichts beim DeGeHo

Verordnung, betreffend der Geschäftsordnung des
Sondergerichts beim Deutschen Gerichtshof.

Verordnet am 11.07.2025, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 12.07.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 4

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Nur im Geltungsbereich des Sondergerichtes, werden Formulierung der BRD-Richtlinien soweit übernommen, daß gegen die Straftäter der BRD-Unternehmungen aus allen Funktionsebenen der sogenannten Behörden entschieden und geurteilt werden kann.

(1) Im Verfahren vor dem Sondergericht können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Reichsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Reichsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  1. Absehen von Strafe.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(4) Erachtet das Sondergericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

In den zur Zuständigkeit kann durch schriftlichen Strafbefehl des Sondergerichts ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Reichsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 75.000,00 Mark festgesetzt werden. (Beispiel: 50 Tagessätze a 1500.00 Mark (9.450,00 €) = 75.000,00 Mark und entspricht 472.500,00 €, Umrechnungsjahr  1914.

(5) Das Sondergericht hat dem Antrag der Reichsanwaltschaft zu entsprechen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Sondergericht, in welchem die Geldstrafe ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

(6) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dasselbe gilt, wenn Einwendungen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben werden.

Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(7) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze.

  1. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens 150,00 Mark und höchstens 6.000,00 Mark festgesetzt.
  1. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
  1. In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Als Umrechnung dient der Realwert aus dem Jahr 1914 (vor dem WK), der von der Deutschen Bank offiziell vertreten wird. Siehe https://inflationhistory.com/
    Beispiel 1: 1.000,00 Mark (Goldmark) sind 6.300,00 €, Stand 1914.
    Beispiel 2: 1.000,00 Mark sind 511,29 € Stand 2023.

(8) Ein Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung und die Beweismittel bezeichnen. Auch die Eröffnung, daß er vollstreckbar wird, da dem Straftäter keine Rechtsmittel zusteht.

*******************

Bei Urkundefälschung wie z.B. die Verwendung von „deutsch“ als Staatsangehörigkeit für Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914)

*******************

Bei Volksverhetzung, wie z.B. die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger gegen Reichs- und Staatsangehörige, gilt:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Haß aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
  2. a) zum Haß gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
  3. b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
  4. c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
  1. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Haß oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Ein Tagessatz ist eine Maßeinheit zur Berechnung einer Geldstrafe im deutschen Strafrecht. Sie setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Die Anzahl der Tagessätze wird nach der Schwere der Tat bemessen, während die Höhe des Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt, wobei ein Tagessatz in etwa einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 91 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 150,00 Mark höchstens 830,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 830,00 Mark = 5.229,00 €, Stand 1914) 

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Bei Vorteilsnahme, gilt: 

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1. Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 50 höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes sind mindestens 100,00 Mark höchstens 600,00 Mark (150 Mark = 945,00 € und 600,00 Mark = 3.780,00 €, Stand 1914)

Strafen in Mark
150,00 Mark =      945,00 €
300,00 Mark =   1.890,00 €
600,00 Mark =   3.780,00 €
1.000,00 Mark =   6.300,00 €
1.500,00 Mark =   9.450,00 €
3.000,00 Mark = 18.900,00 € (Urkundenfälschung, Nachteilzufügung)
4.761,90 Mark = 30.000,00 €
6.000,00 Mark = 37.800,00 € (Urkundenfälschung, Vermögensvorteil)

Erweiterungen der Straftaten und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sind zulässig.

Berlin, den 11. Juli 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2507111-Nr4-GO-des-Sondergericht-beim-DeGeHo“_D

 

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark

Gesetz, betreffend die Abänderung der Haftungssumme
die in Mark angegeben sind.

Gegeben am 29.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 3

In nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die Haftungssummen in Mark, zu ändern.

Artikel 1.

Im RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 2.

Im RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 3.

Im RGBl-1303133-Nr12-Ge#etz-Zulassung-Makler wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 4.

Im RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26 werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 5.

Im RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht wird in § 3. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 6.

Im RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 7.

Im RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot werden folgende Änderungen in § 2. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 500.000,00 Mark in 150.000,00 Mark.

Artikel 8.

Im RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte wird in § 1. der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 9.

Im RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden wird in § 1. Absatz 1, der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 10.

Im RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD wird in § 2. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 11.

Im RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 12.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark” Amtsschrift

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RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend die Behebung des Notstandes
und zum Schutze des Deutschen Reiches.

Gegeben am 16.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 2

§ 1.

 Es ist verboten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Gebühren oder Geldbeträge, die als Abgaben oder Gebühren von andern als den nach den Reichsgesetzen zuständigen Stellen gefordert werden, an einen Beauftragten einer fremden Macht oder an eine Kasse, Bank oder sonstiges Geldinstitut, zu zahlen oder die Zahlung für eine fremde Macht anzunehmen.

Fremde Macht, wie in Absatz eins bestimmt, sind alle Unternehmungen, die eine D-U-N-S Nummer führen müssen, Nichtregierungsorganisationen, Parteien, Vereine, Stiftungen und Geldinstitute, die der Vollverfassung des Deutschen Reiches, sowie den originalen Reichsgesetzen zuwiderzuhandeln.

§ 2.

Für den Warenverkehr über die Reichsgrenzen und innerhalb des Reichsgebiets ist es verboten,

  1. Bei andern als den nach der Deutschen Vollverfassung und deren institutionellen Organe
    a) Bewilligungen (Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Zu- und Ablaufgenehmigungen) für sich oder andere zu beantragen, sich oder andern zu beschaffen oder von solchen Bewilligungen in diesem Verkehre Gebrauch machen,
    b) aus der Ausfuhr erzielte Devisen abzuliefern oder für solche Stellen anzunehmen.
  2. Waren zu liefern, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Ausland oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht werden sollen.
  3. Waren anzunehmen, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Reichsgebiet oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht worden sind.

 § 3. 

Wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 2 zuwiderzuhandeln, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

1) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet.
2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe, Gefängnis bis zu fünf Jahren.
3) Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
4) Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, und zwar in den Fällen des § 1 Mindestens im dreifachen Wert des gezahlten Betrages, in den Fällen des § 2 Nr. 1 a, 2 und 3 mindestens im dreifachen Wert der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, in den Fällen des § 2 Nr. 1 b mindestens im dreifachen Wert der Waren, aus deren Erlös sich die Höhe des abzuliefernden Devisenbetrags ergab.
5) Bei mildernden Umständen oder im Falle der Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
6) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.

Neben der Strafe ist in den Fällen des Abs.  1  bis  3  anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; in den Fällen des Abs. 6 kann dies angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. Die Bekanntmachung kann auch durch Anschlag erfolgen.

§ 4.

Waren und Zahlungsmittel, hinsichtlich deren den Vorschriften des § 2 zuwidergehandelt wird, sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Deutschen Reichs ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot des § 2 weder gekannt hat noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen hätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.

Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 1 und 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt 1917 S. 41 Nr. 8) entsprechende Anwendung.

§ 5.

Die obersten Reichsbehörden sind befugt, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte abweichend von den sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.  In Angelegenheiten von Hoch-  und Landesverrat ist der Deutsche Gerichtshof zuständig, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches” Amtsschrift

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Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Neujahrsbotschaft 2022-2023 der institutionellen Reichsorgane

Neujahrsbotschaft 2022-2023

Die institutionalisierten Organe des Deutschen Reiches wünschen euch ein gesundes, erfolgreiches und ein friedfertiges Jahr 2023.

Die aktuellen handlungsfähigen institutionellen Organe des Deutschen Reiches.

1) Bundesrath (oberster Souverän, des ewigen Bundes und seiner Bundesstaaten)
2) Volks-Reichstag (tatsächliches Deutsches Parlament)
3) Reichsamt des Innern (Oberste Reichsbehörde)
4) Präsidialsenat (Präsidium des Bundes, Bundespräsidium)
5) Reichsjustizamt (Oberste Behörd der Justiz, Stellvertretend Reichskanzler)
6) Deutscher Reichsanzeiger (amtliches Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches)
7) Reichsamt für Heimathwesen (Oberste Reichsbehörde)
8)  Deutscher Gerichtshof (Oberster Gerichtshof, mit dem Reichsgericht)
9) Deutsche Reichspolizei; (Oberste Behörde des Polizeiwesen, Stellvertretend Reichskanzler)

Weitere Behörden oder Einrichtungen (die Zahl bedeutet: Zuordnung obere Instanz):

3a) Standesamt Deutschland (Personenstandsregister des Deutschen Reiches)
3b) Reichswirtschaftsamt (Handel und Gewerbe, Gewerbeamt)
3c) Deutsche Reichsdruckerei (Dokumente, Urkunden, Gesetzblätter, Internet)
3d) Reichsamt für Geisteswissenschaften
3e) Förderverein Hand in Hand für Deutschland; (Träger der laufenden Internetkosten)
3f) Reichsverein Justitia Deutschland (Recht-Konsulenten, auch für Mediatoren)
4a) Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz Deutschland; (Beamtenausbildung)
4b) Botschafter in Rußland
5a) Deutscher Gerichtshof (Oberster Gerichtshof, mit dem Reichsgericht)
5b) Oberreichsanwaltschaft (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)
7a) Volks-Büros

Das Lied der Deutschen, Nationalhymne Deutschland, Deutschlandlied.

1.
Deutschland, Deutschland über alles,

über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze,
brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt!
2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang,
sollen in der Welt behalten,
ihren alten schönen Klang,
uns zu edler Tat begeistern,
unser ganzes Leben lang,
deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang!
3.
Einigkeit und Recht und Freiheit,
für das deutsche Vaterland,
danach laßt uns alle streben,
brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit,
sind des Glückes Unterpfand,
blüh im Glanze dieses Glückes,
blühe, deutsches Vaterland!
4.
Über Länder, Grenzen, Meere,

dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

Unser Ahnenerbe ist das Recht auf Heimat.

https://reichsamt.info, https://bundespraesidium.dehttps://bundesrath.dehttps://volks-reichstag.dehttps://uni-spik.dehttps://reichsamt-des-innern.dehttps://deutscher-reichsanzeiger.dehttps://volks-buero.dehttps://deutscher-gerichtshof.de,  https://deutsche-reichspolizei.dehttps://verfassung-deutschland.dehttps://deutsche-reichsdruckerei.de,
https://nationalstaat-deutschland.dehttps://reichsanwalt.de

Hier die Vorlagen zum ausdrucken und weiterleiten:

https://bundesrath.de/daten/Neujahrsbotschaft-2022-2023-DR.pdf




Neujahrsbotschaft 2020-2021 der institutionellen Reichsorgane

Neujahrsbotschaft 2020-2021

Die institutionalisierten Organe des Deutschen Reiches wünschen euch ein gesundes, erfolgreiches und ein friedfertiges Jahr 2021.

Die aktuellen handlungsfähigen institutionellen Organe des Deutschen Reiches.

1) Bundesrath (oberster Souverän, des ewigen Bundes und seiner Bundesstaaten)
2) Volks-Reichstag (tatsächliches Deutsches Parlament)
3) Reichsamt des Innern (Oberste Reichsbehörde)
4) Präsidialsenat (Präsidium des Bundes, Bundespräsidium)
5) Reichsjustizamt (Oberste Behörd der Justiz, Stellvertretend Reichskanzler)
6) Deutscher Reichsanzeiger (amtliches Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches)
7) Reichsamt für Heimathwesen (POberste Reichsbehörde)
8) Reichsschatzamt (Oberste Behörde des Finanzwesen, Stellvertretend Reichskanzler)
9) Deutsche Reichspolizei; (Oberste Behörde des Polizeiwesen, Stellvertretend Reichskanzler)

Weitere Behörden oder Einrichtungen (die Zahl bedeutet: Zuordnung obere Instanz):

3a) Standesamt Deutschland (Personenstandsregister des Deutschen Reiches)
3b) Reichswirtschaftsamt (Handel und Gewerbe, Gewerbeamt)
3c) Deutsche Reichsdruckerei (Dokumente, Urkunden, Gesetzblätter, Internet)
3d) Reichsamt für Geisteswissenschaften
3f) Reichsverkehrsamt
3g) Förderverein Hand in Hand für Deutschland; (Träger der laufenden Internetkosten)
3h) Justicia Deutschland (Justitiare, Assessoren, Mediatoren)
4a) Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz Deutschland; (Beamtenausbildung)
4b) Botschafter in Rußland
5a) Deutscher Gerichtshof (Oberster Gerichtshof, mit dem Reichsgericht)
5b) Oberreichsanwaltschaft (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)
7a) Volks-Büros
8a) Reichskasse;

Das Lied der Deutschen, Nationalhymne Deutschland, Deutschlandlied.

1.
Deutschland, Deutschland über alles,

über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze,
brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt!
2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang,
sollen in der Welt behalten,
ihren alten schönen Klang,
uns zu edler Tat begeistern,
unser ganzes Leben lang,
deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang!
3.
Einigkeit und Recht und Freiheit,
für das deutsche Vaterland,
danach laßt uns alle streben,
brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit,
sind des Glückes Unterpfand,
blüh im Glanze dieses Glückes,
blühe, deutsches Vaterland!
4.
Über Länder, Grenzen, Meere,

dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

Unser Ahnenerbe ist das Recht auf Heimat.

https://reichsamt.info, https://bundespraesidium.dehttps://bundesrath.dehttps://volks-reichstag.dehttps://uni-spik.dehttps://reichsamt-des-innern.dehttps://deutscher-reichsanzeiger.dehttps://volks-buero.dehttps://deutscher-gerichtshof.de,  http://deutsche-reichspolizei.dehttps://verfassung-deutschland.dehttps://deutsche-reichsdruckerei.dehttps://nationalstaat-deutschland.dehttp://reichsanwalt.de

Hier die Vorlagen zum ausdrucken und weiterleiten:

https://bundesrath.de/daten/Neujahrsbotschaft-2020-2021-DR.pdf




Neujahrsbotschaft 2019-2020 des Deutschen Reichs

Neujahrsbotschaft 2019-2020

Die institutionalisierten Organe des Deutschen Reiches wünschen euch ein gesundes, erfolgreiches und ein friedfertiges Jahr 2020.

Die handlungsfähigen Verfassungsorgane des Deutschen Reiches.
1) Bundesrath (oberster Souverän, des ewigen Bundes und seiner Bundesstaaten)
2) Volks-Reichstag (tatsächliches Deutsches Parlament)
3) Reichsamt des Innern (Oberste Reichsbehörde)
4) Präsidialsenat (Präsidium des Bundes, Bundespräsidium)
5) Reichskanzler (Stellvertretend)
6) Deutscher Reichsanzeiger (amtliches Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches)
7) Standesamt Deutschland (Personenstandsregister des Deutschen Reiches)
8) Deutscher Gerichtshof; (Oberster Gerichtshof, mit dem Reichsgericht)
9) Deutsche Reichspolizei; (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)

Weitere Behörden oder Einrichtungen (die Zahl bedeutet die obere Instanz):
3a) Deutsche Reichsdruckerei (Dokumente, Urkunden, Gesetzblätter, Internet);
3b) Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz Deutschland; (Beamtenausbildung)
3c) Volks-Büros;
3d) Förderverein Hand in Hand für Deutschland; (Träger der laufenden Internetkosten)
4a) Deutsche Gesundheitskasse; (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)
4b) Reichskasse;
8a) Oberreichsanwaltschaft; (reichsrechtlich übergeordnete Behörde)

Das Lied der Deutschen, Nationalhymne Deutschland, Deutschlandlied.

1.
Deutschland, Deutschland über alles,

über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze,
brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt!
2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang,
sollen in der Welt behalten,
ihren alten schönen Klang,
uns zu edler Tat begeistern,
unser ganzes Leben lang,
deutsche Frauen, deutsche Treue,
deutscher Wein und deutscher Sang!
3.
Einigkeit und Recht und Freiheit,
für das deutsche Vaterland,
danach laßt uns alle streben,
brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit,
sind des Glückes Unterpfand,
blüh im Glanze dieses Glückes,
blühe, deutsches Vaterland!
4.
Über Länder, Grenzen, Meere,

dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

Unser Ahnenerbe ist das Recht auf Heimat.

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Nationalstaat Deutschland und seine Bundesstaaten wiederherstellen

Wiederherstellung der Bundesstaaten des Deutschen Reiches, bzw. des Nationalstaats Deutschlands.


Dem Deutschen Reich gehörten bei der Gründung 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) – darunter die drei republikanisch verfassten Hansestädte  Hamburg, Bremen und Lübeck – sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen an.

Zum 12.11.1918 trat Deutschösterreich, als Republik, dem Nationalstaat Deutschland und dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich bei. Von seiner Fläche her umfaßte Deutschösterreich knapp 120.000 Qua­drat­ki­lometer und wurde von ca 25 Millionen Einwohnern bewohnt. Somit ist er der zweitgrößte Bundesstaat. Mit diesem Beitritt wurde der jahrhunderte dauernde Wunsch der Deutschen in seiner Nationalhymne bzw. im Deutschlandlied wahr –  „Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt„.

Gliederung Deutschlands im Deutschen Reich 1871–1918
Bundesstaat Staatsform Hauptstadt Fläche in km² (1910) Einwohner (1871) Einwohner (1900) Einwohner (1910)
Preußen Monarchie Berlin 348.780 24.691.085 34.472.509 40.165.219
Bayern Monarchie München 75.870 4.863.450 6.524.372 6.887.291
Württemberg Monarchie Stuttgart 19.507 1.818.539 2.169.480 2.437.574
Sachsen Monarchie Dresden 14.993 2.556.244 4.202.216 4.806.661
Baden Monarchie Karlsruhe 15.070 1.461.562 1.867.944 2.142.833
Mecklenburg-Schwerin Monarchie Schwerin 13.127 557.707 607.770 639.958
Hessen Monarchie Darmstadt 7.688 852.894 1.119.893 1.282.051
Oldenburg Monarchie Oldenburg 6.429 314.591 399.180 483.042
Sachsen-Weimar-Eisenach Monarchie Weimar 3.610 286.183 362.873 417.149
Mecklenburg-Strelitz Monarchie Neustrelitz 2.929 96.982 102.602 106.442
Braunschweig Monarchie Braunschweig 3.672 312.170 464.333 494.339
Sachsen-Meiningen Monarchie Meiningen 2.468 187.957 250.731 278.762
Anhalt Monarchie Dessau 2.299 203.437 316.085 331.128
Sachsen-Coburg und Gotha Monarchie Coburg/Gotha 1.977 174.339 229.550 257.177
Sachsen-Altenburg Monarchie Altenburg 1.324 142.122 194.914 216.128
Lippe Monarchie Detmold 1.215 111.135 138.952 150.937
Waldeck Monarchie Arolsen 1.121 56.224 57.918 61.707
Schwarzburg-Rudolstadt Monarchie Rudolstadt 941 75.523 93.059 100.702
Schwarzburg-Sondershausen Monarchie Sondershausen 862 67.191 80.898 89.917
Reuß jüngere Linie Monarchie Gera 827 89.032 139.210 152.752
Schaumburg-Lippe Monarchie Bückeburg 340 32.059 43.132 46.652
Reuß älterer Linie Monarchie Greiz 316 45.094 68.396 72.769
Freie und Hansestadt Hamburg Republik Hamburg 414 338.974 768.349 1.014.664
Freie und Hansestadt Lübeck Republik Lübeck 298 52.158 96.775 116.599
Freie Hansestadt Bremen Republik Bremen 256 122.402 224.882 299.526
Reichsland Elsaß-Lothringen Monarchie Straßburg 14.522 1.549.738 1.719.470 1.874.014
Deutschösterreich Republik Wien 120.000 28.570.800
Deutsches Reich, ab 12.11.1918
+ Deutschösterreich
Monarchie Berlin 660.858 41.058.792 56.367.178 93.496.793

Wiedererlangung der Reichs- und Staatsangehörigkeit

Eintragung in das Personenstandsregister Deutschland

Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten

Wiederherstellung der Gemeinden in den Bundesstaaten

Kontakt zum Präsidium des Bundes,
bzw. Reichs- und Bundespräsidium

Kontakt zum Präsidialamt

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

gegeben am 08.08.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 17.08.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und Volks-Reichstages, was folgt: 

Nr. 03

In Abwägung der Gesetze die als originale Reichs- und Bundesgesetze Deutschlands im Deutschen Reich in Kraft sind, ist die Republik Deutschösterreich durch deren freiwilligen Beitritt vom 12. November 1918 als Mitglied des Bundes anzuerkennen. In Anbetracht dessen, daß zum Zeitpunkt des Beitritts der Bundesrath und Reichstag als die gesetzgebenden Organe, durch gewalttätige Revolutionäre behindert, getäuscht und bedroht wurden, woraus sich in Folge bis in die Neuzeit Regierungen bildeten, die unter Fremdsteuerung und mit Korruption an die Macht kamen. Der Beitritt ist durch den Bundesrath für das Deutsche Reich rückwirkend anzuerkennen.

Artikel 1.

Die Republik Deutschösterreich ist gemäß „Gesetz Nr. 5 vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“ ein Bestandteil des Deutschen Reiches. Für die staatsrechtliche Wiedereinrichtung der Republik Deutschösterreich gehen alle Rechte auf die deutschösterreichische Staatsregierung über. Alles weitere regeln die Gesetze, die sich Deutschösterreich gegeben hat, wenn diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches und seiner bestehenden Gesetze entgegenstehen.

Deutsche sind alle Deutschösterreicher, die ab dem 12. November 1918 die Staatsangehörigkeit zu Deutschösterreich oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35 RuStaG vom  22. Juli 1913) besitzen.

Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.

Artikel 2.

Besondere Gesetze regeln die Teilnahme Deutschösterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung des Deutschen Reiches, sowie die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Gesetzen und Einrichtungen des Deutschen Reiches auf Deutschösterreich.

Artikel 3.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt sich der Termin, an welchem die Verfassung des Deutschen Reiches in Deutschösterreich in Wirksamkeit treten soll, durch Artikel 1 dieses Gesetzes.

Artikel 4.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erhält § 2. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 einen dritten Absatz, der wie folgt lauten soll:
„[3] Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1908081-Nr03-Gesetz-betreffend-Deutschoesterreich” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1908081-Nr03-Gesetz-betreffend-Deutschoesterreich”_D




Nationalstaat Deutschland und seine Bundesstaaten wiederherstellen

Wiederherstellung der Bundesstaaten des Deutschen Reiches, bzw. des Nationalstaats Deutschlands.


Dem Deutschen Reich gehörten bei der Gründung 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) – darunter die drei republikanisch verfassten Hansestädte  Hamburg, Bremen und Lübeck – sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen an.

Zum 12.11.1918 trat Deutschösterreich, als Republik, dem Nationalstaat Deutschland und dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich bei. Von seiner Fläche her umfaßte Deutschösterreich knapp 120.000 Qua­drat­ki­lometer und wurde von ca 25 Millionen Einwohnern bewohnt. Somit ist er der zweitgrößte Bundesstaat. Mit diesem Beitritt wurde der jahrhunderte dauernde Wunsch der Deutschen in seiner Nationalhymne bzw. im Deutschlandlied wahr –  „Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt„.

Gliederung Deutschlands im Deutschen Reich 1871–1918
Bundesstaat Staatsform Hauptstadt Fläche in km² (1910) Einwohner (1871) Einwohner (1900) Einwohner (1910)
Preußen Monarchie Berlin 348.780 24.691.085 34.472.509 40.165.219
Bayern Monarchie München 75.870 4.863.450 6.524.372 6.887.291
Württemberg Monarchie Stuttgart 19.507 1.818.539 2.169.480 2.437.574
Sachsen Monarchie Dresden 14.993 2.556.244 4.202.216 4.806.661
Baden Monarchie Karlsruhe 15.070 1.461.562 1.867.944 2.142.833
Mecklenburg-Schwerin Monarchie Schwerin 13.127 557.707 607.770 639.958
Hessen Monarchie Darmstadt 7.688 852.894 1.119.893 1.282.051
Oldenburg Monarchie Oldenburg 6.429 314.591 399.180 483.042
Sachsen-Weimar-Eisenach Monarchie Weimar 3.610 286.183 362.873 417.149
Mecklenburg-Strelitz Monarchie Neustrelitz 2.929 96.982 102.602 106.442
Braunschweig Monarchie Braunschweig 3.672 312.170 464.333 494.339
Sachsen-Meiningen Monarchie Meiningen 2.468 187.957 250.731 278.762
Anhalt Monarchie Dessau 2.299 203.437 316.085 331.128
Sachsen-Coburg und Gotha Monarchie Coburg/Gotha 1.977 174.339 229.550 257.177
Sachsen-Altenburg Monarchie Altenburg 1.324 142.122 194.914 216.128
Lippe Monarchie Detmold 1.215 111.135 138.952 150.937
Waldeck Monarchie Arolsen 1.121 56.224 57.918 61.707
Schwarzburg-Rudolstadt Monarchie Rudolstadt 941 75.523 93.059 100.702
Schwarzburg-Sondershausen Monarchie Sondershausen 862 67.191 80.898 89.917
Reuß jüngere Linie Monarchie Gera 827 89.032 139.210 152.752
Schaumburg-Lippe Monarchie Bückeburg 340 32.059 43.132 46.652
Reuß älterer Linie Monarchie Greiz 316 45.094 68.396 72.769
Freie und Hansestadt Hamburg Republik Hamburg 414 338.974 768.349 1.014.664
Freie und Hansestadt Lübeck Republik Lübeck 298 52.158 96.775 116.599
Freie Hansestadt Bremen Republik Bremen 256 122.402 224.882 299.526
Reichsland Elsaß-Lothringen Monarchie Straßburg 14.522 1.549.738 1.719.470 1.874.014
Deutschösterreich Republik Wien 120.000 28.570.800
Deutsches Reich, ab 12.11.1918
+ Deutschösterreich
Monarchie Berlin 660.858 41.058.792 56.367.178 93.496.793

Wiedererlangung der Reichs- und Staatsangehörigkeit

Eintragung in das Personenstandsregister Deutschland

Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten

Wiederherstellung der Gemeinden in den Bundesstaaten

Kontakt zum Präsidium des Bundes,
bzw. Reichs- und Bundespräsidium

Kontakt zum Präsidialamt

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches

Gesetz über den Neuaufbau des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches

gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Die letzten Jahrzehnte der Besatzungszeit durch Alliierte Mächte haben bewiesen, daß das Deutsche Volk im Volks- und Heimatstaat Deutschland über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer Einheit, gemäß dem ewigen Bunde aus der Reichsverfassung, verschmolzen ist.

Artikel 1

Alle Volksvertretungen der Länder bzw. Freistaaten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches zum Stand 31. Juli 1914 werden aufgehoben. Das Staats-Volksschutzgesetz Nr. 05 vom 01. Dezember 2009 (RGBl. 0912002) findet seine Anwendung.

Artikel 2

(1) Alle Hoheitsrechte der bisherigen Freistaaten bzw. Länder und auch der Bundesstaaten gehen auf das Deutsche Reich über. Die Haftung aus bisherigen Handlungen bleiben ausnahmslos beim Verursacher.

(2) Alle Landesregierungen, Körperschaften, Behörden, Ämter und Einrichtungen, diejenigen Verbände und Vereine, die sich auch in die Selbstverwaltung begeben haben, aber auch diejenigen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaaten, die sich im Auslande befinden, unterstehen dem neuen Reichspräsidium, dies beinhaltet auch die Gesamtheit der Legislative, Exekutive und Judikative.

Artikel 3

Es gilt im gesamten Umfang dieses Gesetztes das Übergansgesetz Nr. 07 vom 23. Mai 2010 (RGBl 1005232).

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches“