Weltpostvertrag vom 15. Juni 1897

Gesetzestext
Titel: Weltpostvertrag
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 50, Seite 1079–1114
Fassung vom: 15. Juni 1897
Bekanntmachung: 3. November 1898
Quelle: Scan auf Commons

[1079]

(Nr. 2522.) Weltpostvertrag, abgeschlossen zwischen Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größeren Republik von Central-Amerika, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, Oesterreich-Ungarn (mit Bosnien-Herzegowina), Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, dem Chinesischen Kaiserreiche, der Republik Columbien, dem Unabhängigen Kongostaate, dem Königreiche Korea, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Republik San Domingo, Egypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonien, Frankreich, den Französischen Kolonien, Großbritannien und verschiedenen Britischen Kolonien, Britisch-Indien, den Britischen Kolonien von Australasien, Canada, den Britischen Kolonien Südafrikas, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Hawai, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexico, Montenegro, Norwegen, dem Oranje-Freistaate, Paraguay, den Niederlanden, den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, dem Königreiche Siam, der Südafrikanischen Republik, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela. Vom 15. Juni 1897.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben, nachdem sie auf Grund des Artikels 25 des am 4. Juli 1891 in Wien abgeschlossenen Weltpostvertrags zu einem Kongreß in Washington zusammengetreten sind, in gemeinschaftlichem Einverständniß und unter Vorbehalt der Ratifikation den gedachten Vertrag im Wege der Revision folgendermaßen abgeändert:

Artikel 1.

Die am gegenwärtigen Vertrage Theil nehmenden sowie die demselben später beitretenden Länder bilden, für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten, ein einziges Postgebiet, welches den Namen „Weltpostverein“ führt.

Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrags erstrecken sich auf Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Drucksachen jeder Art, Geschäftspapiere und Waarenproben, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem anderen gerichtet sind. Auch finden diese Bestimmungen in gleicher Weise Anwendung auf den Postaustausch der vorbezeichneten Gegenstände zwischen Vereinsländern und fremden, dem Vereine nicht angehörigen Ländern, sofern bei diesem Austausche das Gebiet von mindestens zweien der vertragschließenden Theile berührt wird.

Artikel 3.

1. Die Postverwaltungen angrenzender oder solcher Länder, welche, ohne sich der Vermittelung einer dritten Verwaltung zu bedienen, in unmittelbare Verbindung treten können, ordnen im gemeinsamen Einverständnisse die Bedingungen der Beförderung der beiderseitigen Briefposten über die Grenze oder von einer Grenze zur anderen.
2. Wofern keine gegentheilige Abmachung besteht, werden als Leistungen dritter Verwaltungen diejenigen Seebeförderungen angesehen, welche unmittelbar zwischen zwei Ländern mittelst der von einem derselben abhängigen Postdampfer oder anderen Schiffe ausgeführt werden. Diese Beförderungen sowie diejenigen, welche zwischen zwei Postanstalten eines und desselben Landes durch Vermittelung der von einem anderen Lande abhängigen See- oder Landpostverbindungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen des folgenden Artikels.

Artikel 4.

1. Die Freiheit des Transits ist im gesammten Gebiete des Vereins gewährleistet.

2. In Folge dessen können sich die verschiedenen Vereins-Postverwaltungen durch Vermittelung einer oder mehrerer anderer derselben sowohl geschlossene Briefposten als lose Korrespondenzen, je nach dem Verkehrsbedürfniß und den Erfordernissen des Postdienstes, gegenseitig zufertigen.

3. Die Korrespondenzen, welche zwischen zwei Vereinsverwaltungen entweder im offenen Transit oder in geschlossenen Briefposten mittelst der Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereinsverwaltungen ausgetauscht werden, unterliegen zu Gunsten jedes der Transitländer oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung betheiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren:

1. für die Landbeförderung 2 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 25 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände;
2. für die Seebeförderung:
a) den Sätzen des Landtransits, wenn die Beförderungsstrecke 300 Seemeilen nicht übersteigt. Die Seebeförderung für eine Strecke von nicht mehr als 300 Seemeilen findet jedoch unentgeltlich statt, wenn die betheiligte Verwaltung für die beförderten Briefposten oder Korrespondenzen schon die Vergütung für Landtransit empfängt;
b) 5 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände bei Beförderungen von mehr als 300 Seemeilen zwischen europäischen Ländern, zwischen Europa und den afrikanischen und asiatischen Hafenplätzen am Mittelländischen Meere und am Schwarzen Meere oder zwischen diesen Hafenplätzen unter einander, und zwischen Europa und Nordamerika. Die nämlichen Sätze finden im gesammten Bereiche des Vereins Anwendung auf die Beförderungen zwischen zwei Hafenplätzen eines und desselben Staates, wie auch zwischen den durch eine und dieselbe Dampferlinie mit einander verbundenen Hafenplätzen von zwei Staaten, sofern die Seebeförderung nicht mehr als 1.500 Seemeilen beträgt;c) 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände für alle Beförderungen, die nicht zu den in den vorstehenden Absätzen a und b aufgeführten Fällen gehören. In dem Falle der Betheiligung zweier oder mehrerer Verwaltungen an der Seebeförderung dürfen die Seetransitgebühren für die gesammte Beförderung 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; diese Gebühren werden eintretenden Falles zwischen den betheiligten Verwaltungen nach Verhältniß der zurückgelegten Strecken getheilt, unbeschadet anderweiter etwa zwischen den betreffenden Verwaltungen getroffenen Vereinbarungen.

4. Die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Transitvergütungssätze gelten weder für Posttransporte der nicht zum Vereine gehörigen Verwaltungen, noch für Posttransporte innerhalb des Vereins mittelst solcher außergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung im Interesse oder auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders hergestellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diese letztere Art von Postbeförderungen werden zwischen den betheiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Außerdem wird überall, wo der Transit schon gegenwärtig unentgeltlich oder unter vorteilhafteren Bedingungen stattfindet, dieses Verhältniß beibehalten.

5. Man ist jedoch darüber einverstanden:

1. daß die Landtransitgebühren in folgender Weise ermäßigt werden:

um 5 Prozent während der beiden ersten Jahre des Inkraftseins des gegenwärtigen Vertrags;

um 10 Prozent während der beiden folgenden Jahre;

um 15 Prozent über 4 Jahre hinaus;

2. daß diejenigen Länder, deren Einnahmen und Ausgaben für Landtransit zusammen über die Summe von 5.000 Franken jährlich nicht hinausgehen und deren Ausgaben die Einnahmen für diesen Transit übersteigen, von jeder Zahlung dafür befreit sind;

3. daß der im vorstehenden §. 3 Buchstabe c vorgesehene Seetransitsatz von 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten ermäßigt wird:

auf 14 Franken während der beiden ersten Jahre des Inkraftseins des gegenwärtigen Vertrags;

auf 12 Franken während der beiden folgenden Jahre;

auf 10 Franken über 4 Jahre hinaus.

6. Die Transitgebühren sind von der Verwaltung des Aufgabegebiets zu tragen.7. Die Abrechnung über diese Gebühren erfolgt nach den Vorschriften, welche durch die im nachfolgenden Artikel 20 vorgesehene Ausführungs-Uebereinkunft zu treffen sind.8. Von Land- und Seetransitgebühren gänzlich befreit sind der im §. 2 des nachfolgenden Artikels 11 erwähnte amtliche Schriftwechsel, die nach dem Ursprungslande zurückgesandten Antwort-Postkarten, nachgesandte oder unrichtig geleitete Gegenstände, unanbringliche Sendungen, Rückscheine, Postanweisungen und alle anderen postdienstlichen Papiere.

Artikel 5.

1. Das Porto für die Beförderung der Postsendungen im gesammten Vereinsgebiet, einschließlich der Bestellung derselben in denjenigen Vereinsländern, in welchen ein Bestellungsdienst besteht oder später eingerichtet wird, beträgt:
1. bei Briefen 25 Centimen im Frankirungsfall, anderenfalls das Doppelte, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm;

2. bei Postkarten im Frankirungsfalle 10 Centimen für die einfache Karte oder für jeden der beiden Theile der Karte mit bezahlter Antwort, anderenfalls das Doppelte;

3. bei Drucksachen jeder Art, Geschäftspapieren und Waarenproben 5 Centimen für jeden mit einer besonderen Aufschrift versehenen Gegenstand oder jedes derartige Packet und für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand oder dieses Packet weder einen Brief, noch einen geschriebenen Vermerk enthält, welcher die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz hat, und daß die Sendung derart beschaffen ist, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.

Die Taxe der Geschäftspapiere darf nicht weniger als 25 Centimen für jede Sendung, und die Taxe der Waarenproben nicht weniger als 10 Centimen für jede Sendung betragen.

2. Außer den in dem vorstehenden Paragraphen festgesetzten Taxen können zur Erhebung kommen:

1. für jede Sendung, welche den Seetransitgebühren von 15 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände unterliegt, und zwar in allen Verkehrsbeziehungen, auf welche diese Transitsätze anwendbar sind, eine einheitliche Zuschlagtaxe; welche 25 Centimen für das einfache Briefporto, 5 Centimen für jede Karte und 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm bei den anderen Gegenständen nicht übersteigen darf;

2. für jeden Gegenstand, der mit Postverbindungen von nicht zum Vereine gehörigen Verwaltungen, oder mit außergewöhnlichen Verbindungen innerhalb des Vereins gegen besondere Gebühren befördert wird, eine zu diesen Gebühren im Verhältnisse stehende Zuschlagtaxe.

Wenn für die einfache frankirte Postkarte die eine oder die andere der nach den beiden vorhergehenden Absätzen zulässigen Zuschlagtaxen erhoben wird, so gilt dieselbe Taxe für jeden der Theile der Postkarte mit bezahlter Antwort.

3. Bei ungenügender Frankirung werden Korrespondenzgegenstände jeder Art zu Lasten der Empfänger mit dem Doppelten des Fehlbetrags taxirt, doch darf diese Taxe niemals dasjenige Porto übersteigen, welches im Bestimmungslande für unfrankirte Korrespondenzen von gleicher Gattung, gleichem Gewicht und gleicher Herkunft erhoben wird.

4. Andere Gegenstände als Briefe und Postkarten müssen wenigstens theilweise frankirt sein.

5. Waarenprobensendungen dürfen keinen Gegenstand von Handelswerth enthalten; sie sollen nicht über 350 Gramm schwer sein und in ihren Ausdehnungen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

6. Sendungen mit Geschäftspapieren und Drucksachen sollen das Gewicht von 2 Kilogramm nicht überschreiten und an keiner Seite eine Ausdehnung von mehr als 45 Centimeter haben. Jedoch können Packete in Rollenform, deren Durchmesser 10 Centimeter und deren Länge 75 Centimeter nicht übersteigt, zur Postbeförderung zugelassen werden.

Artikel 6.

1. Die im Artikel 5 bezeichneten Gegenstände können unter Einschreibung versandt werden.
2. Für jede Einschreibsendung hat der Absender zu entrichten:
1. das gewöhnliche Porto einer frankirten Sendung gleicher Gattung;
2. eine Einschreibgebühr von höchstens 25 Centimen, einschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für den Absender.
3. Der Absender einer Einschreibsendung kann gegen eine bei der Einlieferung zu entrichtende Gebühr von höchstens 25 Centimen einen Rückschein erhalten. Die gleiche Gebühr kann für die nach erfolgter Einlieferung gehaltenen Nachfragen nach dem Verbleibe von Einschreibsendungen erhoben werden, sofern der Absender nicht schon die besondere Gebühr für Erlangung eines Rückscheins entrichtet hat.

Artikel 7.

1. Die eingeschriebenen Korrespondenzen können im Verkehre derjenigen Länder, deren Verwaltungen über die Ausführung eines solchen Dienstes sich verständigen, mit Nachnahme belastet versandt werden.
Die Gegenstände mit Nachnahme unterliegen derselben Behandlung und Taxirung wie Einschreibsendungen.
Der Höchstbetrag der Nachnahme wird für die einzelne Sendung auf 1.000 Franken oder den Gegenwerth dieser Summe in der Münze des Bestimmungslandes festgesetzt. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, diesen Höchstbetrag auf 500 Franken für die einzelne Sendung oder auf den Gegenwerth dieser Summe nach ihrem Münzsysteme herunterzusetzen.
2. Sofern keine gegentheilige Abmachung zwischen den Verwaltungen der betheiligten Länder besteht, ist der vom Empfänger eingezogene Betrag nach Abzug der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr und einer Einziehungsgebühr von 10 Centimen dem Absender mittelst Postanweisung zuzusenden.
Der Betrag einer unbestellbaren Nachnahme-Postanweisung verbleibt zur Verfügung der Verwaltung des Ursprungslandes der Nachnahmesendung.
3. Im Falle des Verlustes einer eingeschriebenen, mit Nachnahme belasteten Sendung ist die Post zur Ersatzleistung nach Maßgabe der Vorschriften verpflichtet, welche durch den nachfolgenden Artikel 8 für die eingeschriebenen, mit Nachnahme nicht versehenen Sendungen getroffen sind. Nach Aushändigung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Nachnahmebetrag haftbar, und sie muß im Falle der Nachfrage die Uebersendung der eingezogenen Summe, abzüglich der im §. 2 vorgesehenen Taxe und Gebühr, an den Absender nachweisen.

Artikel 8.

1. Geht eine Einschreibsendung verloren, so hat der Absender, oder auf dessen Verlangen der Empfänger, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

2. Die Länder, welche für den durch höhere Gewalt entstehenden Schaden einzustehen sich bereit erklären, sind befugt, hierfür vom Absender eine Zuschlagtaxe von höchstens 25 Centimen für jede eingeschriebene Sendung zu erheben.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt derjenigen Verwaltung ob, welcher die Aufgabe-Postanstalt angehört. Dieser Verwaltung wird vorbehalten, ihren Anspruch gegen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen diejenige, auf deren Gebiet oder in deren Betrieb der Verlust stattgefunden hat, geltend zu machen.

Wenn durch höhere Gewalt auf dem Gebiet oder im Betrieb eines Landes, welches für den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Schaden eintritt, eine aus einem anderen Lande herrührende Einschreibsendung verloren geht, so ist das Land, wo der Verlust stattgefunden hat, der Aufgabe-Verwaltung gegenüber für die Sendung verantwortlich, sofern die letztere Verwaltung ihrerseits ihren Absendern gegenüber die Ersatzverbindlichkeit im Falle der höheren Gewalt übernimmt.

4. Bis zum Nachweise des Gegentheils liegt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung ob, welche den Gegenstand unbeanstandet übernommen hat und weder dessen Aushändigung an den Empfänger, noch, eintretenden Falles, die vorschriftsmäßige Weitersendung an die folgende Verwaltung nachweisen kann. Die Verantwortlichkeit für die postlagernden Sendungen hört auf, sobald dieselben einer Person behändigt sind, welche nach Maßgabe der im Bestimmungslande bestehenden Vorschriften die Uebereinstimmung ihres Namens und ihrer Eigenschaft mit den Angaben der Adresse nachgewiesen hat.

5. Die Zahlung des Ersatzbetrags durch die Verwaltung des Aufgabegebiets soll sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabegebiets den von derselben gezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Die Aufgabe-Verwaltung ist berechtigt, den Absender für Rechnung der Vermittelungs- oder der Bestimmungs-Verwaltung zu entschädigen, wenn diese, nachdem die Sache ordnungsmäßig anhängig gemacht worden ist, ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne ihr Folge zu geben. Wenn ferner eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung der Entschädigung abgelehnt hat, so muß sie außer dem Ersatzbetrage die Nebenkosten tragen, welche aus der bei der Zahlung verursachten, ungerechtfertigten Verzögerung entstehen.

6. Man ist darüber einverstanden, daß der Anspruch auf Entschädigung nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb eines Jahres, vom Tage der Aufgabe der Einschreibsendung an gerechnet, erhoben wird; nach Ablauf dieses Zeitraums steht dem Absender ein Anspruch auf irgend eine Entschädigung nicht zu.

7. Wenn der Verlust während der Beförderung stattgefunden hat, ohne daß festgestellt werden kann, auf dem Gebiet oder im Betriebe welchen Landes dies geschehen ist, so wird der Schaden von den betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen getragen.

8. Die Ersatzverbindlichkeit der Postverwaltungen für Einschreibsendungen hört auf, sobald der Empfangsberechtigte Quittung ertheilt und die Sendung in Empfang genommen hat.

Artikel 9.

1. Der Absender einer Briefsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.
2. Das hierauf bezügliche Verlangen wird entweder brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarife.

3. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind für diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gesetzgebung dem Absender nicht gestattet, über eine Sendung während der Beförderung derselben zu verfügen.

Artikel 10.

Diejenigen Vereinsländer, welche nicht den Frank zur Münzeinheit haben, setzen die Taxen in ihrer eigenen Währung fest, zum entsprechenden Werthe der in den verschiedenen Artikeln des gegenwärtigen Vertrags bestimmten Beträge. Diese Länder sind befugt, die Bruchtheile nach Maßgabe der Uebersicht abzurunden, welche in der im Artikel 20 des gegenwärtigen Vertrags erwähnten Ausführungs-Uebereinkunft enthalten ist.

Artikel 11.

1. Die Frankirung der Sendungen kann nur mittelst der im Aufgabelande für die Privatkorrespondenz gültigen Postwerthzeichen bewirkt werden. Es ist jedoch nicht gestattet, im internationalen Verkehre von Postwerthzeichen Gebrauch zu machen, die zu einem besonderen und das Ausgabeland allein berührenden Zwecke hergestellt sind, wie die sogenannten Erinnerungsmarken mit vorübergehender Gültigkeit.

Als gültig frankirt werden die Antwort-Postkarten angesehen, auf welchen sich Postwerthzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden, sowie die Zeitungen oder Zeitungspackete, die nicht mit Postwerthzeichen versehen sind, in der Aufschrift aber die Angabe „Abonnements-poste“ tragen und auf Grund des im Artikel 19 des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen besonderen Abkommens über den Postbezug von Zeitungen versandt werden.

2. Die auf den Postdienst bezüglichen, zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen und dem Internationalen Büreau des Weltpostvereins und zwischen den Postanstalten der Vereinsländer ausgetauschten amtlichen Korrespondenzen sind von der Frankirung durch gewöhnliche Postwerthzeichen ausgenommen, und sie allein werden portofrei befördert.

3. Die auf offenem Meere mittelst Schiffsbriefkastens oder bei den Schiffsführern aufgelieferten Korrespondenzgegenstände können nach dem Tarif und mit Postwerthzeichen desjenigen Landes frankirt werden, welchem das Schiff angehört oder dessen Flagge es führt. Wenn die Auflieferung an Bord während des Aufenthalts am Anfangs- oder Endpunkte der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen statt hat, kann die Frankirung nur nach dem Tarif und mit Werthzeichen desjenigen Landes bewirkt werden, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 12.

1. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorhergehenden Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 erhobenen Summen, abgesehen von der Vergütung, welche für die im §. 2 des Artikels 7 bezeichneten Postanweisungen zu zahlen ist.
2. Es findet daher eine Abrechnung hierüber, vorbehaltlich der im §. 1 des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Vergütung, zwischen den verschiedenen Vereinsverwaltungen nicht statt.

3. Briefe und andere Postsendungen dürfen weder im Ursprungslande, noch im Bestimmungslande, sei es zu Lasten der Absender oder der Empfänger, einem anderen Porto oder einer anderen Postgebühr unterworfen werden, als in den vorbezeichneten Artikeln festgesetzt sind.

Artikel 13.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche einwilligen, sich in ihrem gegenseitigen Verkehre mit diesem Dienstzweige zu befassen, werden Briefsendungen jeder Art auf Verlangen des Absenders dem Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese Sendungen, welche „Eilsendungen“ genannt werden, unterliegen einer besonderen Bestellgebühr, welche auf 30 Centimen festgesetzt ist und vom Absender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im voraus entrichtet werden muß. Diese Gebühr verbleibt der Verwaltung des Aufgabegebiets.

3. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt gerichtet, so kann die Postverwaltung des Bestimmungsgebiets eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrags erheben, den sie in ihrem inneren Verkehre für die Eilbestellung festgesetzt hat, unter Anrechnung der vom Absender entrichteten Gebühr oder des entsprechenden Betrags in der Währung des die Ergänzungsgebühr erhebenden Landes.

4. Eilsendungen, welche nicht zum vollen Betrage der im voraus zu entrichtenden Taxen frankirt sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege bestellt.

Artikel 14.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebiets wird ein Nachschußporto nicht erhoben.

2. Bei unbestellbar gebliebenen Sendungen tritt eine Erstattung der den betheiligten Verwaltungen für die erstmalige Beförderung dieser Sendungen zukommenden Transitgebühren nicht ein.

3. Unfrankirte Briefe und Postkarten sowie unzureichend frankirte Briefsendungen jeder Art, welche wegen Unbestellbarkeit oder in Folge von Nachsendung nach dem Aufgabelande zurückgelangen, unterliegen zu Lasten der Empfänger oder der Absender denselben Taxen, wie gleichartige Gegenstände, welche unmittelbar aus dem ersten Bestimmungslande nach dem Ursprungslande versandt werden.

Artikel 15.

1. Zwischen den Postanstalten eines der vertragschließenden Länder und den Befehlshabern der in fremden Gewässern weilenden Geschwader oder Kriegsschiffe desselben Landes können mittelst der Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefposten ausgetauscht werden.
2. In diesen Briefposten dürfen nur solche Korrespondenzen enthalten sein, welche an die Stäbe und Mannschaften der die Briefposten empfangenden oder absendenden Schiffe gerichtet sind oder von denselben herrühren. Die in Anwendung zu bringenden Tarife und Versendungsbedingungen werden von der Postverwaltung desjenigen Landes, welchem die Schiffe angehören, nach Maßgabe ihrer inländischen Verordnungen bestimmt.
3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen hat diejenige Postverwaltung, welche solche Briefposten absendet oder empfängt, den transitleistenden Verwaltungen Transitgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 4 zu zahlen.

Artikel 16.

1. Es werden nicht befördert solche Geschäftspapiere, Mustersendungen und Drucksachen, welche nicht den für diese Gattungen von Sendungen gemäß Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrags und gemäß der im Artikel 20 vorgesehenen Ausführungs-Uebereinkunft erforderlichen Bedingungen entsprechen.
2. Vorkommenden Falles werden solche Gegenstände nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet und daselbst dem Absender, wenn möglich, wieder zugestellt.

3. Es ist verboten:

1. mit der Post zu versenden:

a) Mustersendungen und andere Gegenstände, welche ihrer Natur nach für die Postbeamten Gefahren mit sich bringen oder die Korrespondenzgegenstände beschmutzen oder verderben können;

b) explodirbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; lebende oder todte Thiere und Insekten, soweit hierfür nicht Ausnahmen in den Ausführungs-Bestimmungen vorgesehen sind;

2. in die gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefpostsendungen einzulegen:

a) im Umlaufe befindliche Münzen;

b) zollpflichtige Gegenstände;

c) Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, daß das Einlegen oder die Beförderung derselben durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist.

4. Die Sendungen, welche unter die Verbote des vorhergehenden Paragraphen 3 fallen und etwa unrichtig zur Beförderung zugelassen worden sind, müssen nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, es sei denn, daß die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder inländischen Verordnungen ermächtigt ist, anderweit darüber zu verfügen.

Explodirbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe werden jedoch nicht nach dem Aufgabeorte zurückgesandt, sondern von derjenigen Verwaltung, welche deren Vorhandensein feststellt, auf der Stelle vernichtet.

5. Der Regierung jedes Vereinslandes ist übrigens das Recht vorbehalten, sowohl die der ermäßigten Taxe unterworfenen Gegenstände, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche augenscheinlich Bemerkungen, Zeichen u. s. w. tragen, die nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiet auszuschließen.

Artikel 17.

1. Diejenigen Vereinsverwaltungen, welche mit außerhalb des Vereinsgebiets belegenen Ländern Verbindungen unterhalten, müssen allen anderen Vereinsverwaltungen ihre Beihülfe und Vermittelung zur Beförderung von losen Korrespondenzen nach oder aus den gedachten Ländern gewähren.

2. Hinsichtlich der Transitgebühren für Gegenstände jeder Art und der Gewährleistung bei Einschreibsendungen werden die betreffenden Korrespondenzen wie folgt behandelt:

in Ansehung der Beförderung im Vereinsgebiete nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags;

in Ansehung der Beförderung außerhalb der Grenzen des Vereins nach den von derjenigen Vereinsverwaltung, welche zur Vermittelung dient, bekannt gegebenen Bedingungen.

Jedoch dürfen die Gebühren für die gesammte Seebeförderung, im Verein und außerhalb des Vereins, 20 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 1 Frank für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; eintretenden Falles werden diese Gebühren nach dem Verhältnisse der Entfernungen zwischen den an der Seebeförderung Theil nehmenden Verwaltungen getheilt.

Die Land- und Seetransitgebühren, außerhalb der Grenzen des Vereins wie innerhalb des Vereinsgebiets, für diejenigen Korrespondenzen, auf welche der gegenwärtige Artikel Anwendung findet, werden in derselben Weise ermittelt, wie die Transitgebühren für die zwischen Vereinsländern ausgetauschten Korrespondenzen.

3. Die Transitgebühren für Korrespondenzen nach Ländern außerhalb des Weltpostvereins sind von der Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, welche die in ihrem Betriebe für die gedachten Korrespondenzen zu erhebenden Taxen selbständig festsetzt; doch dürfen diese Taxen nicht niedriger sein als die Normalsätze des Vereins.

4. Die Transitgebühren für Korrespondenzen aus Nichtvereinsländern sind nicht von der Verwaltung des Bestimmungslandes zu tragen. Diese Verwaltung händigt diejenigen Korrespondenzen, welche ihr als vollständig frankirt überliefert werden, ohne Erhebung von Porto aus; sie belegt die unfrankirten Korrespondenzen mit dem Doppelten des Frankobetrags, welcher in ihrem eigenen Betriebe für gleichartige Sendungen nach dem Lande, aus welchem die gedachten Korrespondenzen herrühren, zur Erhebung gelangt, und die unzureichend frankirten Korrespondenzen mit dem Doppelten des fehlenden Frankos; doch darf der zu erhebende Betrag denjenigen Satz nicht übersteigen, welcher für unfrankirte Korrespondenzen von gleicher Gattung, gleichem Gewicht und gleicher Herkunft berechnet wird.

5. Die von einem Vereinslande nach einem Lande außerhalb des Vereins und umgekehrt durch Vermittelung einer Vereinsverwaltung abgesandten Korrespondenzen können in der einen wie in der anderen Richtung in geschlossenen Briefposten überliefert werden, wenn diese Art der Ueberlieferung zwischen der Ursprungs- und der Bestimmungs-Verwaltung der Briefposten vereinbart ist und die Vermittelungs-Verwaltung ihre Zustimmung dazu ertheilt hat.

Artikel 18.

Die Hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, die nothwendigen Maßregeln zu ergreifen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um die betrügerische Verwendung von gefälschten oder schon gebrauchten Postwerthzeichen zur Frankirung von Postsendungen unter Strafe zu stellen. Sie verpflichten sich gleicherweise, die nothwendigen Maßregeln zu treffen oder bei ihrer Gesetzgebung vorzuschlagen, um alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkaufe, Vertrieb oder zur Verbreitung postdienstlicher Vignetten und Werthzeichen, welche gefälscht oder derart nachgemacht sind, daß sie mit den von der Verwaltung eines der vertragschließenden Länder ausgegebenen Vignetten und Werthzeichen verwechselt werden können, zu verbieten und zu verhindern.

Artikel 19.

Der Dienst der Briefe und Kästchen mit Werthangabe, der Postanweisungen, der Postpackete, der Postaufträge, der Ausweisbücher und des Zeitungsbezugs bilden den Gegenstand besonderer Abkommen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel 20.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen Einverständnisse mittelst einer Ausführungs-Uebereinkunft alle für nothwendig erachteten Dienstvorschriften festzusetzen.
2. Die verschiedenen Verwaltungen können außerdem unter sich die erforderlichen Abkommen über solche Angelegenheiten treffen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins angehen, vorausgesetzt, daß diese Abkommen den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags nicht widersprechen.
3. Den betheiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich unter einander über die Annahme ermäßigter Taxen in einem Umkreise von 30 Kilometern zu verständigen.

Artikel 21.

1. Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise die innere Gesetzgebung der Länder in Allem, was durch die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen ist.
2. Auch beschränkt der Vertrag nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, behufs Herabsetzung der Taxen oder jeder anderen Verbesserung des Postverkehrs Verträge unter sich bestehen zu lassen oder neu zu schließen sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen.

Artikel 22.

1. Unter dem Namen Internationales Büreau des Weltpostvereins soll die Zentralstelle, welche unter der oberen Leitung der schweizerischen Postverwaltung wirkt, und deren Kosten von sämmtlichen Postverwaltungen des Vereins bestritten werden, aufrecht erhalten bleiben.

2. Dieses Büreau wird auch ferner die den internationalen Postverkehr betreffenden dienstlichen Mittheilungen sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Betheiligten sich gutachtlich äußern, Anträgen auf Abänderung der Kongreß-Urkunden die geschäftliche Folge geben, angenommene Aenderungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 23.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrags oder hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer Einschreibsendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betheiligtes Vereinsmitglied wählt.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Theilnehmer des Schiedsgerichts zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbetheiligte Verwaltung.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung auf alle Uebereinkommen, welche in Gemäßheit des vorstehenden Artikels 19 abgeschlossen sind.

Artikel 24.

1. Diejenigen Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht Theil genommen haben, können demselben auf ihren Antrag beitreten.

2. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt, welche allen Vereinsländern davon Nachricht giebt.

3. Der Beitritt hat mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu allen im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen sowie die Zulassung zu allen durch denselben gewährten Vortheilen zur Folge.

4. Es ist Sache der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im gemeinsamen Einverständnisse mit der Regierung des betheiligten Landes die Höhe des Beitrags, welchen die Verwaltung dieses Landes zu den Kosten für das Internationale Büreau zu zahlen hat, sowie eintretenden Falles die Taxen zu bestimmen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 10 zu erheben sind.

Artikel 25.

1. Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Regierungen oder Verwaltungen werden, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Bevollmächtigten der vertragschließenden Länder oder einfache Konferenzen der Verwaltungen zusammentreten.

2. Mindestens alle fünf Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten werden.

3. Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Bevollmächtigte, oder durch die Bevollmächtigten eines anderen Landes vertreten lassen; indeß dürfen der oder die Bevollmächtigten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land einbegriffen, beauftragt werden.

4. Bei den Berathungen hat jedes Land nur eine Stimme.

5. Von jedem Kongresse wird bestimmt, wo der nächste Kongreß stattfinden soll.

6. Für die Konferenzen setzen die Verwaltungen, auf Vorschlag des Internationalen Büreaus, den Ort der Zusammenkunft fest.

Artikel 26.

1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung eines Vereinslandes berechtigt, den anderen Vereinsverwaltungen durch Vermittelung des Internationalen Büreaus Vorschläge in Betreff des Vereinsverkehrs zu unterbreiten.

Um zur Berathung gestellt zu werden, muß jeder Vorschlag von mindestens zwei Verwaltungen unterstützt sein, diejenige nicht eingerechnet, von welcher der Vorschlag ausgeht. Wenn dem Internationalen Büreau nicht zu gleicher Zeit mit dem Vorschlage die erforderliche Zahl von Unterstützungs-Erklärungen zugeht, so bleibt der Vorschlag ohne jede Folge.

2. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren:

Den Vereinsverwaltungen wird eine Frist von sechs Monaten gelassen, um die Vorschläge zu prüfen und um dem Internationalen Büreau eintretenden Falles ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind nicht zulässig. Die Antworten werden von dem Internationalen Büreau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgetheilt, sich für oder gegen den Vorschlag auszusprechen. Diejenigen Verwaltungen, welche nicht innerhalb sechs Monate, vom Datum des zweiten Rundschreibens ab gerechnet, mit dem das Internationale Büreau die gemachten Bemerkungen zu ihrer Kenntniß gebracht hat, ihre Stimme abgegeben haben, werden als sich enthaltend angesehen.

3. Um vollstreckbar zu werden, müssen die Vorschläge erhalten:

1. Einstimmigkeit, wenn es sich um die Aufnahme neuer Bestimmungen oder um die Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 27, 28 und 29 handelt;

2. zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Vertragsbestimmungen handelt, als derjenigen der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 26, 27, 28 und 29;

3. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Vertragsbestimmungen handelt, ab gesehen von dem im vorhergehenden Artikel 23 vorgesehenen Falle einer Streitigkeit.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen und den Regierungen aller vertragschließenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle durch eine einfache Bekanntgabe des Internationalen Büreaus an alle Vereinsverwaltungen.

5. Die angenommenen Abänderungen oder gefaßten Beschlüsse sind frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollstreckbar.

Artikel 27.

Hinsichtlich der Anwendung der vorhergehenden Artikel 22, 25 und 26 werden je nach Umständen als ein einziges Land oder als eine einzige Verwaltung angesehen:
1. die Gesammtheit der Deutschen Kolonien;
2. das Britisch-Indische Kaiserreich;
3. das Dominium Canada;
4. die Gesammtheit der Britischen Kolonien Australasiens;
5. die Gesammtheit aller anderen Britischen Kolonien;
6. die Gesammtheit der Dänischen Kolonien;
7. die Gesammtheit der Spanischen Kolonien;
8. die Französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indo-China;
9. die Gesammtheit der anderen Französischen Kolonien;
10. die Gesammtheit der Niederländischen Kolonien;
11. die Gesammtheit der Portugiesischen Kolonien.

Artikel 28.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1899 zur Ausführung gebracht werden und auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben; jeder der vertragschließenden Theile hat indeß das Recht, auf Grund einer von seiner Regierung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr im voraus gemachten Ankündigung aus dem Verein auszutreten.

Artikel 29.

1. Mit dem Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrags treten alle Bestimmungen der früher zwischen den verschiedenen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Verträge, Uebereinkommen oder sonstigen Akte insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrags nicht im Einklänge stehen, unbeschadet der im vorhergehenden Artikel 21 vorbehaltenen Rechte.

2. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifizirt werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll zu Washington stattfinden.

3. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet zu Washington, den fünfzehnten Juni Eintausend achthundertsiebenundneunzig.

Pour l’Allemagne el les protectorats allemands:
Fritsch.
Neumann.
Pour la Belgique:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour l’État indépendant du Congo:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour la République Majeure de l’Amérique centrale:
N. Bolet Peraza.
Pour la Bolivie:
T. Alejandro Santos.
Pour le Royaume de Corée:
Chin Pom Ye.
Pour le Colonel Ho Sang Min:
John W. Hoyt.
John W. Hoyt.
Pour les États-Unis d’Amérique:
George S. Batcheller.
Edward Rosewater.
Jas. N. Tyner.
N. M. Brooks.
A. D. Hazen.
Pour la Bosnie-Herzégovine:
Dr. Kamler.
Pour la République de Costa-Rica:
J. B. Calvo.
Pour la République Argentine:
M. Garcia Mérou.
Pour le Brésil:
A. Fontoura Xavier.
Pour le Danemark et les colonies danoises:
C. Svendsen.
Pour l’Autriche:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Bulgarie:
lv. Stoyanovitch.
Pour la République Dominicaine:
Pour l’Equateur:
L. F. Carbo.
Pour le Chili:
R. L. Irarrázaval.
Pour l’Egypte:
Y. Saba.
Pour l’Espagne et les colonies espagnoles:
Adolfo Rozabal.
Carlos Florez.
Pour l’Empire de Chine:
Pour le Pérou:
Alberto Falcon.
Pour la France:
Ansault.
Pour la République de Colombie:
Climaco Calderon.
Pour la Perse:
Mirza Alinaghi Khan.
Mustecharul-Vezareh.
Pour les colonies françaises:
Ed. Dalmas.
Pour la Hongrie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour le Portugal et les colonies portugaises:
Santo-Thyrso.
Pour la Grande-Bretagne et diverses colonies britanniques:
S. Walpole.
H. Buxton Forman.
C. A. King.
Pour l’Italie:
E. Chiaradia.
G. C. Vinci.
E. Delmati.
Pour la Roumanie:
C. Chiru.
R. Preda.
Pour l’Inde britannique:
H. M. Kisch.
Pour le Japon:
Kenjiro Komatsu.
Kwankichi Yukawa.
Pour la Russie:
Sévastianof.
Pour les colonies britanniques de l’Australasie:
John Gavan Duffy.
Pour la République de Libéria:
Chas. Hall Adams.
Pour la Serbie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour le Canada:
Wm. White.
Pour le Luxembourg:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Pour le Royaume de Siam:
Isaac Townsend Smith.
Pour les colonies britanniques de l’Afrique du Sud:
S. R. French.
Spencer Todd.
Pour le Mexique:
A. M. Chavez.
I. Garfias.
M. Zapata-Vera.
Pour la République Sud-Africaine:
Isaac van Alphen.
Pour la Grèce:
Ed. Höhn.
Pour le Monténégro:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Suède:
F. H. Schlytern.
Pour le Guatemala:
J. Novella.
Pour la Norvège:
Thb. Heyerdahl.
Pour la Suisse:
J. B. Pioda.
A. Stäger.
C. Delessert.
Pour la République d’Haïti:
J. N. Léger.
Pour l’État libre d’Orange:
Pour la Régence de Tunis:
Thiébaut.
Pour la République d’Hawaï:
Pour le Paraguay:
John Stewart.
Pour la Turquie:
Moustapha.
A. Fahri.
Pour les Pays-Bas:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Van der Veen.
Pour l’Uruguay:
Prudencio de Murguiondo.
Pour les colonies néerlandaises:
Johs. J. Perk.
Pour les États-Unis de Venezuela:
José Andrade.
Alejandro Ybarra.

Schlußprotokoll.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung der durch den Washingtoner Weltpostkongreß vereinbarten Abkommen zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über Folgendes übereingekommen:

I.

Es wird Akt genommen von der seitens der britischen Delegation im Namen ihrer Regierung abgegebenen Erklärung, wonach die letztere die nach Artikel 27, 5 des Vertrags „der Gesammtheit aller anderen Britischen Kolonien“ zugetheilte Stimme den Britischen Kolonien und Schutzgebieten von Südafrika zugewiesen hat.

II.

In Abweichung von der Bestimmung im Artikel 6 des Vertrags, welcher die Einschreibgebühr auf höchstens 25 Centimen festsetzt, ist vereinbart worden, daß die außereuropäischen Staaten befugt sein sollen, eine Meistgebühr von 50 Centimen beizubehalten einschließlich der Ausfertigung eines Einlieferungsscheins für den Absender.

III.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrags ist vereinbart worden, daß als Uebergangsmaßregel denjenigen Verwaltungen der außereuropäischen Länder, deren Gesetzgebung gegenwärtig dem Grundsatze der Gewährleistung entgegensteht, auch ferner gestattet sein soll, die Anwendung dieses Grundsatzes so lange auszusetzen, bis sie von ihrer gesetzgebenden Gewalt die Ermächtigung zu seiner Einführung erhalten haben. Bis zu diesem Zeitpunkte sind die anderen Vereinsverwaltungen zur Zahlung einer Entschädigung für die in ihrem Betriebe verloren gehenden Einschreibsendungen nach oder aus den gedachten Ländern nicht verbunden.

IV.

Der Republik San Domingo, welche dem Verein angehört, sich aber auf dem Kongresse nicht hat vertreten lassen, bleibt das Protokoll offen, um den daselbst abgeschlossenen Abkommen oder nur dem einen oder dem anderen derselben beizutreten.
Das Protokoll bleibt ebenfalls offen zu Gunsten des Chinesischen Kaiserreichs, dessen Bevollmächtigte zum Kongresse die Absicht dieses Landes erklärt haben, in den Weltpostverein von einem später festzusetzenden Zeitpunkt ab einzutreten.
Dasselbe bleibt ferner offen für den Oranje-Freistaat, dessen Vertreter die Absicht dieses Landes kundgegeben hat, dem Weltpostvereine beizutreten.

V.

Das Protokoll wird zu Gunsten der Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur eine gewisse Zahl der durch den Kongreß vereinbarten Abkommen unterzeichnet haben, offen gehalten, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einem oder dem anderen derselben beitreten können.

VI.

Die in dem Vorstehenden Artikel IV vorgesehenen Beitrittserklärungen müssen durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika angemeldet werden. Die Frist, welche ihnen für diese Anmeldung bewilligt wird, läuft mit dem 1. Oktober 1898 ab.

VII.

Für den Fall, daß eines oder mehrere der an den heute zu Washington unterzeichneten Abkommen betheiligten vertragschließenden Länder das eine oder andere dieser Abkommen nicht ratifiziren sollten, bleiben diese letzteren nichtsdestoweniger für die Staaten, welche dieselben ratifizirt haben, verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlußprotokoll aufgenommen, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Text der betreffenden Abkommen selbst aufgenommen worden wären, und sie haben dieses Schlußprotokoll in einem Exemplar unterzeichnet, welches in dem Archive der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika niedergelegt, und wovon jedem Theile eine Abschrift zugestellt werden wird.

 

Geschehen zu Washington, den fünfzehnten Juni Eintausend achthundertsiebenundneunzig.

Pour l’Allemagne el les protectorats allemands:
Fritsch.
Neumann.
Pour les États-Unis d’Amérique:
George S. Batcheller.
Edward Rosewater.
Jas. N. Tyner.
N. M. Brooks.
A. D. Hazen.
Pour la République Argentine:
M. Garcia Mérou.
Pour la République Majeure de l’Amérique centrale:
N. Bolet Peraza.
Pour l’Autriche:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour la Belgique:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour le Danemark et les colonies danoises:
C. Svendsen.
Pour le Canada:
Wm. White.
Pour la Bolivie:
T. Alejandro Santos.
Pour la République Dominicaine:
Pour les colonies britanniques de l’Afrique du Sud:
S. R. French.
Spencer Todd.
Pour la Bosnie-Herzégovine:
Dr. Kamler.
Pour l’Egypte:
Y. Saba.
Pour la Grèce:
Ed. Höhn.
Pour le Brésil:
A. Fontoura Xavier.
Pour l’Equateur:
L. F. Carbo.
Pour le Guatemala:
J. Novella.
Pour la Bulgarie:
lv. Stoyanovitch.
Pour l’Espagne et les colonies espagnoles:
Adolfo Rozabal.
Carlos Florez.
Pour la République d’Haïti:
J. N. Léger.
Pour le Chili:
R. L. Irarrázaval.
Pour la France:
Ansault.
Pour la République d’Hawaï:
Pour l’Empire de Chine:
Pour les colonies françaises:
Ed. Dalmas.
Pour la Hongrie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour la République de Colombie:
Climaco Calderon.
Pour la Grande-Bretagne et diverses colonies britanniques:
S. Walpole.
H. Buxton Forman.
C. A. King.
Pour l’Italie:
E. Chiaradia.
G. C. Vinci.
E. Delmati.
Pour l’État indépendant du Congo:
Lichtervelde.
Sterpin.
A. Lambin.
Pour l’Inde britannique:
H. M. Kisch.
Pour le Japon:
Kenjiro Komatsu.
Kwankichi Yukawa.
Pour le Royaume de Corée:
Chin Pom Ye.
Pour le Colonel Ho Sang Min:
John W. Hoyt.
John W. Hoyt.
Pour les colonies britanniques de l’Australasie:
John Gavan Duffy.
Pour la République de Libéria:
Chas. Hall Adams.
Pour la République de Costa-Rica:
J. B. Calvo.
Pour le Pérou:
Alberto Falcon.
Pour le Luxembourg:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Pour le Mexique:
A. M. Chavez.
I. Garfias.
M. Zapata-Vera.
Pour la Perse:
Mirza Alinaghi Khan.
Mustecharul-Vezareh.
Pour la Suède:
F. H. Schlytern.
Pour le Monténégro:
Dr. Neubauer.
Habberger.
Stibral.
Pour le Portugal et les colonies portugaises:
Santo-Thyrso.
Pour la Suisse:
J. B. Pioda.
A. Stäger.
C. Delessert.
Pour la Norvège:
Thb. Heyerdahl.
Pour la Roumanie:
C. Chiru.
R. Preda.
Pour la Régence de Tunis:
Thiébaut.
Pour l’État libre d’Orange:
Pour la Russie:
Sévastianof.
Pour la Turquie:
Moustapha.
A. Fahri.
Pour le Paraguay:
John Stewart.
Pour la Serbie:
Pierre de Szalay.
G. de Hennyey.
Pour l’Uruguay:
Prudencio de Murguiondo.
Pour les Pays-Bas:
pour Mr. Havelaar:
Van der Veen.
Van der Veen.
Pour le Royaume de Siam:
Isaac Townsend Smith.
Pour les États-Unis de Venezuela:
José Andrade.
Alejandro Ybarra.
Pour les colonies néerlandaises:
Johs. J. Perk.
Pour la République Sud-Africaine:
Isaac van Alphen.

 

 

 

entnommen ais folgender Seite: https://de.wikisource.org/wiki/Weltpostvertrag._Vom_15._Juni_1897




Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich-10.05.1871

Titel: Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich (mit Anlagen)
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 26, Seite 223 – 244
Fassung vom: 10. Mai 1871
Bekanntmachung: 19. Juni 1871
Anmerkungen: siehe auch franz. Wikipedia
Quelle: Scan auf Commons

 

 

(Nr. 657.) Traité de paix entre l’Empire allemand et la France. Du 10 Mai 1871. (Nr. 657.) (Uebersetzung.) Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. Vom 10. Mai 1871.
Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire germanique, Der Fürst Otto von Bismarck-Schönhausen, Kanzler des Deutschen Reichs,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de S. M. l’Empereur d’Allemagne près du St. Siége,
der Graf Harry von Arnim, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Sr. Majestät des Deutschen Kaisers bei dem Päpstlichen Stuhle,
stipulant au nom de S. M. l’Empereur d’Allemagne,

d’un côte,
de l’autre
handelnd im Namen Sr. Majestät des Deutschen Kaisers,

einerseits,
andererseits
M. Jules Favre, Ministre des affaires étrangères de la République française,
Herr Jules Favre, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Ministre des finances de la République française, et
Herr Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Finanzminister der Französischen Republik, und
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, Membre de l’Assemblée nationale,
Herr Marc Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Nationalversammlung,
stipulant au nom de la République française,
handelnd im Namen der Französischen Republik,
s’étant mis d’accord pour convertir en traité de paix définitif le traité de préliminaire de paix du 26 février de l’année courante, modifié ainsi qu’il va l’être par les dispositions qui suivent,

ont arrêté:
sind übereingekommen, den Präliminar-Friedensvertrag vom 26. Februar d. J. mit den durch die nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmenden Abänderungen in einen endgültigen Friedensvertrag zu verwandeln und haben festgesetzt, was folgt:

ARTICLE 1.

La distance de la ville de Belfort à la ligne de frontière telle qu’elle a été d’abord proposée lors des négociations de Versailles et telle qu’elle se trouve marquée sur la carte annexée à l’instrument ratifie du traité des préliminaires du 26 février, est considérée comme indiquant la mesure du rayon qui, en vertu de la clause y relative du premier Article des préliminaires, doit rester à la France avec la ville et les fortifications de Belfort.

Artikel 1.

Die Entfernung zwischen der Stadt Belfort und derjenigen Grenzlinie, welche ursprünglich bei den Unterhandlungen von Versailles vorgeschlagen und auf der, der ratifizirten Urkunde des Präliminar-Vertrages vom 26. Februar beigefügten Karte eingetragen ist, soll als Bezeichnung des Maßes für den Rayon angesehen werden, welcher zufolge der bezüglichen Verabredung im ersten Artikel der Präliminarien mit der Stadt und den Befestigungen von Belfort bei Frankreich bleiben soll.
Le Gouvernement allemand est disposé à élargir ce rayon de manière qu’il comprenne les cantons de Belfort, de Delle et de Giromagny, ainsi que la partie occidentale du canton de Fontaine à l’ouest d’une ligne à tracer du point où le canal du Rhin au Rhône sort du canton de Delle au sud de Montreux-Château jusqu’à la limite nord du canton entre Bourg et Félon où cette ligne joindrait la limite est du canton de Giromagny.
Die Deutsche Regierung ist bereit, diesen Rayon dergestalt zu erweitern, daß derselbe umfaßt: die Kantons Belfort, Delle und Giromagny und den westlichen Theil des Kantons von Fontaine, westlich einer Linie von dem Punkte, wo der Rhein-Rhône-Kanal aus dem Kanton von Delle austritt, im Süden von Montreux-Château bis zur Nordgrenze des Kantons zwischen Bourg und Félon, wo diese Linie die Ostgrenze des Kantons von Giromagny erreicht.
Le Gouvernement allemand, toutefois, ne cédera les territoires sus-indiqués qu’à la condition que la République française, de son côté, consentira à une rectification de frontière le long des limites occidentales des cantons de Cattenom et de Thionville qui laisseront à l’Allemagne le terrain à l’est d’une ligne partant de la frontière du Luxembourg entre Hussigny et Redingen, laissant à la France les villages de Thil et de Villerupt, se prolongeant entre Erronville et Aumetz, entre Beuvillers et Boulange, entre Trieux et Lommeringen, et joignant l’ancienne ligne de frontière entre Avril et Moyeuvre.
Die Deutsche Regierung wird indessen die vorerwähnten Gebietstheile nur unter der Bedingung abtreten, daß die Französische Republik ihrerseits in eine Grenzberichtigung längs den westlichen Grenzen der Kantone von Cattenom und Thionville willigt, welche an Deutschland das Gebiet östlich einer Linie überläßt, die von der Grenze gegen Luxemburg zwischen Hussigny und Redingen ausgeht, die Dörfer Thil und Villerupt bei Frankreich läßt, sich zwischen Erronville und Aumetz, zwischen Beuvillers und Boulange, zwischen Trieux und Lomeringen fortsetzt und die alte Grenzlinie zwischen Avril und Moyeuvre erreicht.
La Commission internationale dont il est question dans l’art. 1er des préliminaires, se rendra sur le terrain immédiatement après l’échange des ratifications du présent traité pour exécuter les travaux qui lui incombent et pour faire le tracé de la nouvelle frontière conformément aux dispositions précédentes.
Die internationale Kommission, deren im Artikel I. der Präliminarien erwähnt ist, wird sich sogleich nach der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an Ort und Stelle begeben, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen und die Linie der neuen Grenze gemäß der vorstehenden Bestimmungen zu ziehen.

ARTICLE 2.

Les sujets français originaires des territoires cédés domiciliés actuellement sur ce territoire qui entendront conserver la nationalité française, jouiront jusqu’au premier octobre 1872 et moyennant une déclaration préalable, faite à l’autorité compétente, de la faculté de transporter leur domicile en France et de s’y fixer, sans que ce droit puisse être altéré par les lois sur le service militaire, auquel cas la qualité de citoyen français leur sera maintenue. Ils seront libres de conserver leurs immeubles situés sur le territoire réuni à l’Allemagne.

Artikel 2.

Den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden, gegenwärtig in diesem Gebiete wohnhaften Französischen Unterthanen, welche beabsichtigen, die Französische Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Oktober 1872. und vermöge einer vorgängigen Erklärung an die zuständige Behörde die Befugniß zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieser Befugniß durch die Gesetze über den Militairdienst Eintrag geschehen könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als Französische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihren auf den mit Deutschland vereinigten Gebieten belegenen Grundbesitz zu behalten.
Aucun habitant des territoires cédés ne pourra être poursuivi, inquiété ou recherché dans sa personne ou dans ses biens à raison de ses actes politiques ou militaires pendant la guerre.
Kein Bewohner der abgetretenen Gebiete darf in seiner Person oder seinem Vermögen wegen seiner politischen oder militairischen Handlungen während des Krieges verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden.

ARTICLE 3.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement allemand les archives, documents et registres concernant l’administration civile, militaire et judiciaire des territoires cédés. Si quelques-uns de ces titres avaient été déplacés, ils seront restitués par le Gouvernement français sur la demande du Gouvernement allemand.

Artikel 3.

Die Französische Regierung wird der Deutschen Regierung die Archive, Dokumente und Register übergeben, welche die bürgerliche, militairische oder gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. Sollten einige dieser Aktenstücke fortgeschafft worden sein, so wird die Französische Regierung dieselben auf Verlangen der Deutschen Regierung wieder zurückgeben.

ARTICLE 4.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement de l’Empire d’Allemagne dans le terme de six mois à dater de l’échange des ratifications de ce traité:

Artikel 4.

Die Französische Regierung wird der Regierung des Deutschen Reiches innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages an gerechnet, übergeben:
1°  le montant des sommes déposées par les départements, les communes et les établissements publics des territoires cédés;
1) den Betrag der von den Departements, Gemeinden und öffentlichen  Anstalten der abgetretenen Gebiete deponirten Summen;
2°  le montant des primes d’enrôlement et de remplacement appartenant aux militaires et marins originaires des territoires cédés qui auront opté pour la nationalité allemande;
2) den Betrag der Anwerbungs- und Stellvertretungs-Prämien, welche den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden Soldaten und Seeleuten gehören, die sich für die Deutsche Nationalität entschieden haben;
3°  le montant des cautionnements des comptables de l’Etat;
3) den Betrag der Kautionen der Rechnungsbeamten des Staates;
4°  le montant des sommes versées pour consignations judiciaires par suite de mesures prises par les autorités administratives ou judiciaires dans les territoires cédés.
4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln der Verwaltungs- oder Justizbehörden in den abgetretenen Gebieten eingezahlten Geldsummen.

ARTICLE 5.

Les deux nations jouiront d’un traitement égal en ce qui concerne la navigation sur la Moselle, le canal du Rhin à la Marne, le canal du Rhône au Rhin, le canal de la Sarre et les eaux navigables communiquant avec ces voies de navigation. Le droit de flottage sera maintenu.

Artikel 5.

Beide Nationen sollen in Bezug auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhône-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern der gleichen Behandlung genießen. Das Flößrecht wird beibehalten.

ARTICLE 6.

Les Hautes Parties contractantes, étant d’avis que les circonscriptions diocésaines des territoires cédés à l’Empire allemand doivent coïncider avec la nouvelle frontière déterminée par l’article 1er ci-dessus, se concerteront après la ratification du présent traité, sans retard, sur les mesures à prendre en commun à cet effet.

Artikel 6.

Da die Hohen vertragenden Theile der Meinung sind, daß die Diözesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Gebiete mit der neuen, durch obenstehenden Artikel 1. bestimmten Grenze zusammenfallen müssen, so werden sie sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über die zu diesem Zwecke gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln verständigen.
Les communautés appartenant, soit à l’église réformée, soit à la confession d’Augsbourg, établies sur les territoires cédés par la France, cesseront de relever de l’autorité ecclésiastique française.
Die der reformirten Kirche oder der Augsburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abgetretenen Gebieten bestehenden Gemeinden werden aufhören, von der Französischen kirchlichen Behörde abhängig zu sein. 
Les communautés de l’église de la confession d’Augsbourg établies dans les territoires français cesseront de relever du consistoire supérieur et du directeur siégeant à Strasbourg.
Die zur Kirche der Augsburger Konfession gehörigen, auf Französischem Gebiete bestehenden Gemeinden werden aufhören, von dem Ober-Konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein.
Les communautés israélites des territoires situés à l’est de la nouvelle frontière cesseront de dépendre du consistoire central israélite siégeant à Paris.
Die israelitischen Gemeinden in den Gebieten östlich der neuen Grenze werden aufhören, von dem israelitischen Central-Konsistorium zu Paris abhängig zu sein.

ARTICLE 7.

Le payement de cinq cent millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français dans la ville de Paris. Un milliard sera payé dans le courant de l’année et un demi-milliard au 1er mai mil huit cent soixante-douze. Les trois derniers milliards resteront payables au 2 mars mil huit cent soixante-quatorze, ainsi qu’il a été stipulé par le traité de paix préliminaire. A partir du 2 mars de l’année courante, les intérêts de ces trois milliards de francs seront payés chaque année, le 3 mars, à raison de cinq pour cent par an.

Artikel 7.

Die Zahlung von 500 Millionen soll erfolgen innerhalb der dreißig Tage, welche der Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgen werden. Eine Milliarde soll im Laufe des Jahres und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. bezahlt werden. Die letzten drei Milliarden bleiben zahlbar am 2. März 1874., so wie es durch den Präliminar-Friedensvertrag vereinbart worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser drei Milliarden Franks jedes Jahr am 3. März mit 5 Prozent für das Jahr bezahlt werden.
Toute somme payée en avance sur les trois derniers milliards cessera de porter des intérêts à partir du jour du payement effectué.
Jede im Voraus auf die drei letzten Milliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen.
Tous les payements ne pourront être faits que dans les principales villes de commerce de l’Allemagne et seront effectués en métal, or ou argent, en billets de la banque d’Angleterre, billets de la banque de Prusse, billets de la banque royale des Pays-Bas, billets de la banque nationale de Belgique, en billets à ordre ou en lettres de change négociables de premier ordre valeur comptant.
Alle Zahlungen können nur in den hauptsächlichsten Handelsplätzen Deutschlands gemacht und werden in Metall, Gold oder Silber, in Noten der Bank von England, in Noten der Preußischen Bank, in Noten der Königlichen Bank der Niederlande, in Noten der Nationalbank von Belgien, in Anweisungen auf Order oder diskontirbaren Wechseln ersten Ranges, sofort zahlbar, geleistet werden.
Le Gouvernement allemand ayant fixé en France la valeur du thaler prussien à trois francs soixante-quinze centimes, le Gouvernement français accepte la conversion des monnaies des deux pays au taux ci-dessus indiqué.
Da die Deutsche Regierung in Frankreich den Werth des Preußischen Thalers auf 3 Frks. 75 Cts. festgestellt hat, so nimmt die Französische Regierung die Umrechnung der Münzen beider Länder zu oben bezeichnetem Kurse an.
Le Gouvernement français informera le Gouvernement allemand, trois mois d’avance, de tout payement qu’il compte faire aux caisses de l’Empire allemand.
Die Französische Regierung wird die Deutsche Regierung drei Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichtigen, welche sie den Kassen des Deutschen Reichs zu leisten beabsichtigt.
Après le payement du premier demi-milliard et la ratification du traité de paix définitif, les départements de la Somme, de la Seine-Inférieure et de l’Eure seront évacués en tant qu’ils se trouveront encore occupés par les troupes allemandes. L’évacuation des départements de l’Oise, de Seine-et-Oise, de Seine-et-Marne et de la Seine, ainsi que celle des forts de Paris, aura lieu aussitôt que le Gouvernement allemand jugera le rétablissement de l’ordre, tant en France que dans Paris, suffisant pour assurer l’exécution des engagements contractés par la France.
Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der Ratifikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departements Somme, Seine Inférieure und Eure, soweit sie noch von den Deutschen Truppen besetzt sind, geräumt. Die Räumung der Departements Oise, Seine-et-Oise, Seine-et-Marne und Seine, sowie der Forts von Paris wird stattfinden, sobald die Deutsche Regierung die Herstellung der Ordnung sowohl in Frankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der von Frankreich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen.
Dans tous les cas, cette évacuation aura lieu lors du payement du troisième demi-milliard.
In allen Fällen wird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde stattfinden.
Les troupes allemandes, dans l’intérêt de leur sécurité, auront la disposition de la zone neutre située entre la ligne de démarcation allemande et l’enceinte de Paris sur la rive droite de la Seine.
Die Deutschen Truppen behalten im Interesse ihrer Sicherheit die Verfügung über die neutrale Zone zwischen der Deutschen Demarkationslinie und der Umwallung von Paris auf dem rechten Ufer der Seine.
Les stipulations du traité du 26 février relatives à l’occupation des territoires français après le payement de deux milliards resteront en vigueur. Aucune des déductions que le Gouvernement français serait en droit de faire ne pourra être exercée sur le payement des cinq cents premiers millions.
Die Bestimmungen des Vertrages vom 26. Februar über die Besetzung Französischen Gebietes nach Zahlung von zwei Milliarden bleiben in Kraft. Von der Zahlung der ersten fünfhundert Millionen können Abzüge, zu welchen die Französische Regierung berechtigt sein könnte, nicht gemacht werden.

ARTICLE 8.

Les troupes allemandes continueront à s’abstenir des réquisitions en nature et en argent dans les territoires occupés; cette obligation de leur part étant corrélative aux obligations contractées pour leur entretien par le Gouvernement français, – dans le cas où malgré des réclamations réitérées du Gouvernement allemand le Gouvernement français serait en retard d’exécuter lesdites obligations, les troupes allemandes auront le droit de se procurer ce qui sera nécessaire à leurs besoins en levant des impôts et des réquisitions dans les départements occupés et même en dehors de ceux-ci, si leurs ressources n’étaient pas suffisantes.

Artikel 8.

Die Deutschen Truppen werden auch ferner in den besetzten Gebieten sich der Requisitionen in Naturalien und in Geld enthalten; da aber dieser ihrer Verpflichtung die von der Französischen Regierung wegen ihrer Verpflegung übernommenen Verpflichtungen gegenüberstehen, so sollen die Deutschen Truppen, wenn die Französische Regierung ungeachtet wiederholter Aufforderungen der Deutschen Regierung in Ausführung der gedachten Verpflichtungen zurückbleiben sollte, das Recht haben, sich das Nöthige für ihre Bedürfnisse durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in den besetzten Departements und, wenn deren Hülfsmittel nicht hinreichen sollten, selbst außerhalb derselben zu beschaffen.
Relativement à l’alimentation des troupes allemandes, le régime actuellement en vigueur sera maintenu jusqu’à l’évacuation des forts de Paris.
Bezüglich der Verpflegung der Deutschen Truppen werden die gegenwärtig in Kraft stehenden Anordnungen bis zur Räumung der Forts von Paris aufrecht erhalten.
En vertu de la Convention de Ferrières du 11 mars 1871, les réductions indiquées par cette convention seront mises à exécution après l’évacuation des forts.
Kraft der Uebereinkunft von Ferrières vom 11. März 1871. werden die durch diese Uebereinkunft angegebenen Reduktionen nach Räumung der Forts zur Ausführung kommen.
Dès que l’effectif de l’armée allemande sera réduit au-dessous du chiffre de cinq cent mille hommes, il sera tenu compte des réductions opérées au-dessous de ce chiffre pour établir une diminution proportionnelle dans le prix d’entretien des troupes payé par le Gouvernement français.
Sobald der Effektivstand des Deutschen Heeres unter die Zahl von 500.000 Mann gesunken sein wird, sollen die unter diese Zahl eingetretenen Verminderungen in Anrechnung gebracht werden, um eine verhältnißmäßige Verminderung der von der Französischen Regierung für die Truppen bezahlten Unterhaltungskosten festzustellen.

ARTICLE 9.

Le traitement exceptionnel accordé maintenant aux produits de l’industrie des territoires cédés pour l’importation en France sera maintenu pour un espace de temps de six mois, depuis le 1er mars, dans les conditions faites avec les délégués de l’Alsace.

Artikel 9.

Die gegenwärtig den Gewerbs-Erzeugnissen der abgetretenen Gebiete bei der Einfuhr nach Frankreich gestattete Ausnahmebehandlung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten, vom 1. März an gerechnet, unter den mit den Delegirten des Elsaß vereinbarten Bedingungen aufrechterhalten.

ARTICLE 10.

Le Gouvernement allemand continuera à faire rentrer les prisonniers de guerre en s’entendant avec le Gouvernement français. Le Gouvernement français renverra dans leurs foyers ceux de ces prisonniers qui sont libérales. Quant à ceux qui n’ont point achevé leur temps de service, ils se retireront derrière la Loire. Il est entendu que l’armée de Paris et de Versailles, après le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français à Paris et jusqu’à l’évacuation des forts par les troupes allemandes, n’excédera pas quatre-vingt mille hommes.

Artikel 10.

Die Deutsche Regierung wird fortfahren, im Einvernehmen mit der Französischen Regierung, die Kriegsgefangenen zurückkehren zu lassen. Die Französische Regierung wird diejenigen dieser Gefangenen, welche verabschiedet werden können, in ihre Heimath zurücksenden. Diejenigen, welche ihre Dienstzeit noch nicht zurückgelegt haben, sollen sich hinter die Loire zurückziehen. Es ist vereinbart, daß die Armee von Paris und von Versailles, nach Herstellung der Autorität der Französischen Regierung in Paris und bis zur Räumung der Forts durch die Deutschen Truppen, 80.000 Mann nicht übersteigen soll.
Jusqu’à cette évacuation, le Gouvernement français ne pourra faire aucune concentration de troupes sur la rive droite de la Loire, mais il pourvoira aux garnisons régulières des villes placées dans cette zone, suivant les nécessités du maintien de l’ordre et de la paix publique.
Bis zu dieser Räumung darf die Französische Regierung eine Truppenzusammenziehung auf dem rechten Ufer der Loire nicht vornehmen, jedoch wird sie für die regelmäßigen Besatzungen der in dieser Zone gelegenen Städte, nach Maßgabe des Bedarfs für die Aufrechthaltung der Ordnung und der öffentlichen Ruhe, Sorge tragen.
Au fur et à mesure que s’opérera l’évacuation, les chefs de corps conviendront ensemble d’une zone neutre entre les armées des deux nations.
Nach Maßgabe des Fortschritts der Räumung werden sich die Befehlshaber der Truppen über eine neutrale Zone zwischen den Armeen der beiden Nationen verständigen.
Vingt mille prisonniers seront dirigés sans délai sur Lyon, à la condition qu’ils seront expédiés immédiatement en Algérie après leur organisation pour être employés dans cette colonie.
20.000 Gefangene sollen ohne Verzug nach Lyon dirigirt werden, unter der Bedingung, daß sie nach ihrer Organisirung sofort nach Algerien geschickt werden, um in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen.

ARTICLE 11.

Les traités de commerce avec les différents Etats de l’Allemagne ayant été annulés par la guerre, le Gouvernement allemand et le Gouvernement français prendront pour base de leurs relations commerciales le régime du traitement réciproque sur le pied de la nation la plus favorisée.

Artikel 11.

Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg aufgehoben sind, so werden die Deutsche Regierung und die Französische Regierung den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen.
Sont compris dans cette règle les droits d’entrée et de sortie, le transit, les formalités douanières, l’admission et le traitement des sujets des deux nations ainsi que de leurs agents.
Diese Regel umfaßt die Eingangs- und Ausgangsabgaben, den Durchgangs-Verkehr, die Zollförmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen und der Vertreter derselben.
Toutefois, seront exceptées de la règle susdite les faveurs qu’une des parties contractantes, par des traités de commerce, a accordées ou accordera à des Etats autres que ceux qui suivent: l’Angleterre, la Belgique, les Pays-Bas, la Suisse, l’Autriche, la Russie.
Jedoch sind ausgenommen von der vorgedachten Regel die Begünstigungen, welche einer der vertragenden Theile durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien, Niederland, Schweiz, Oesterreich, Rußland.
Les traités de navigation, ainsi que la convention relative au service international des chemins de fer dans ses rapports avec la douane et la convention pour la garantie réciproque de la propriété des oeuvres d’esprit et d’art seront remis en vigueur.
Die Schiffahrtsverträge und die Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, sowie die Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen wieder in Kraft treten.
Néanmoins, le Gouvernement français se réserve la faculté d’établir, sur les navires allemands et leurs cargaisons, des droits de tonnage et de pavillon, sous la réserve que ces droits ne soient pas plus élevés que ceux qui grèveront les bâtiments et les cargaisons des nations sus-mentionnées.
Indessen behält sich die Französische Regierung die Befugniß vor, von den Deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren zu erheben, mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen und Ladungen der vorerwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen.

ARTICLE 12.

Tous les Allemands expulsés conserveront la jouissance pleine et entière de tous les biens qu’ils ont acquis en France.

Artikel 12.

Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im vollen Genusse alles Eigenthums, welches sie in Frankreich erworben haben.
Ceux des Allemands qui avaient obtenu l’autorisation exigée par les lois françaises pour fixer leur domicile en France sont réintégrés dans tous leurs droits et peuvent, en conséquence, établir de nouveau leur domicile sur le territoire français.
Diejenigen Deutschen, welche die von den Französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge dessen auf Französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen.
Le délai stipulé par les lois françaises pour obtenir la naturalisation sera considéré comme n’étant pas interrompu par l’état de guerre pour les personnes qui profiteront de la faculté ci-dessus mentionnée de revenir en France dans un délai de six mois après l’échange des ratifications de ce traité, et il sera tenu compte du temps écoulé entre leur expulsion et leur retour sur le territoire français, comme s’ils n’avaient jamais cessé de résider en France.
Für diejenigen Personen, welche von der vorerwähnten Befugniß, nach Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages Gebrauch machen, wird die durch die Französischen Gesetze festgestellte Frist zur Erlangung der Naturalisation als durch den Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet, und die zwischen ihrer Ausweisung und ihrer Rückkehr auf Französischen Boden verflossene Zeit soll dergestalt gerechnet werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen.
Les conditions ci-dessus seront appliquées en parfaite réciprocité aux sujets français résidant ou désirant résider en Allemagne.
Vorstehende Bedingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die Französischen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.

ARTICLE 13.

Les bâtiments allemands qui étaient condamnés par les conseils de prise avant le 2 mars 1871 seront considérés comme condamnés définitivement.

Artikel 13.

Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871. kondemnirt waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden.
Ceux qui n’auraient pas été condamnés à la date sus-indiquée seront rendus avec la cargaison en tant qu’elle existe encore. Si la restitution des bâtiments et de la cargaison n’est plus possible, leur valeur, fixée d’après le prix de la vente, sera rendue à leurs propriétaires.
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt waren, sollen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben werden. Wenn die Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem Verkaufspreise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden.

ARTICLE 14.

Chacune des deux parties continuera sur son territoire les travaux entrepris pour la canalisation de la Moselle. Les intérêts communs des parties séparées des deux départements de la Meurthe et de la Moselle seront liquidés.

Artikel 14.

Jeder der vertragenden Theile wird auf seinem Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinsamen Interessen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und Mosel sollen liquidirt werden.

ARTICLE 15.

Les Hautes Parties contractantes s’engagent mutuellement à étendre aux sujets respectifs les mesures qu’elles pourront juger utiles d’adopter en faveur de ceux de leurs nationaux qui, par suite des événements de la guerre, auraient été mis dans l’impossibilité d’arriver en temps utile à la sauvegarde ou à la conservation de leurs droits.

Artikel 15.

Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf die beiderseitigen Unterthanen die Maßregeln auszudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen ihrer Angehörigen zu treffen für nützlich erachten möchten, die in Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, die Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte rechtzeitig zu bewirken.

ARTICLE 16.

Les deux Gouvernements, allemand et français, s’engagent réciproquement à faire respecter et entretenir les tombeaux des soldats ensevelis sur leurs territoires respectifs.

Artikel 16.

Beide Regierungen, die Deutsche und die Französische, verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten respektiren und unterhalten zu lassen.

ARTICLE 17.

Le règlement des points accessoires sur lesquels un accord doit être établi, en conséquence de ce traité et du traité préliminaire, sera l’objet de négociations ultérieures qui auront lieu à Francfort.

Artikel 17.

Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, über welche in Folge dieses Vertrages und des Präliminar-Vertrages eine Verständigung zu erfolgen hat, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frankfurt stattfinden werden.

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.

Artikel 18.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversammlung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der Französischen Republik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo möglich früher ausgetauscht werden.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben vollzogen und untersiegelt.
Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Articles additionnels.

ARTICLE 1.

§. 1.

D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité, le Gouvernement français usera de son droit de rachat de la concession donnée à la Compagnie des chemins de fer de l’Est. Le Gouvernement allemand sera subrogé à tous les droits que le Gouvernement français aura acquis par le rachat des concessions en ce qui concerne les chemins de fer situés dans les territoires cédés, soit achevés, soit en construction.
Zusatz-Artikel.

Artikel 1.

§. 1.

Die Französische Regierung wird innerhalb der für den Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Frist von dem ihr zustehenden Rechte zum Rückkauf der der Ostbahngesellschaft ertheilten Konzession Gebrauch machen. Die Deutsche Regierung wird, soweit es sich um die in den abgetretenen Gebieten gelegenen, vollendeten oder im Bau begriffenen Eisenbahnen handelt, in alle Rechte eintreten, welche die Französische Regierung durch den Rückkauf der Konzessionen erworben haben wird.

§. 2.

Seront compris dans cette concession:

§. 2.

In diese Konzession sind einbegriffen:
1° tous les terrains appartenant à ladite Compagnie, quelle que soit leur destination, ainsi que: établissements de gares et de stations, hangars, ateliers et magasins, maisons de gardes de voie, etc., etc.;
1) alle der gedachten Gesellschaft zugehörigen Grundstücke, ohne Unterschied ihrer Bestimmung, z. B. Bahnhofs- und Stationsgebäude, Schuppen, Werkstätten und Niederlagen, Bahnwärterhäuser u. s. w.;
2° tous les immeubles qui en dépendent, ainsi que: barrières, clôtures, changements de voie, aiguilles, plaques tournantes, prises d’eaux, grues hydrauliques, machines fixes etc., etc.;
2) alle dazu gehörigen festen Pertinenzstücke, wie: Barrièren, Zäune, Weichen, Weichenstellungen, Drehscheiben, Pumpen, hydraulische Krahnen, feste Maschinen u. s. w.;
3° tous les matériaux, combustibles et approvisionnements de tout genre, mobiliers des gares, outillages des ateliers et des gares, etc., etc.;
3) alle Materialien, Brennstoffe und Vorräthe aller Art, Bahnhofs-Mobiliar, Werkzeuge in den Werkstätten und Bahnhöfen u. s. w.;
4° les sommes dues à la Compagnie des chemins de fer de l’Est à titre de subvention accordées par des corporations ou personnes domiciliées dans les territoires cédés.
4) die Forderungen der Ostbahngesellschaft an Korporationen oder Personen, welche in den abgetretenen Gebieten ihren Wohnsitz haben, auf Zahlung von Subventionen.

§. 3.

Sera exclu de cette cession le matériel roulant. Le Gouvernement allemand remettra la part du matériel roulant avec ses accessoires qui se trouverait en sa possession au Gouvernement français.

§. 3.

Ausgeschlossen von dieser Abtretung ist das Betriebsmaterial. Die Deutsche Regierung wird den etwa in ihrem Besitz befindlichen Theil des Betriebsmaterials nebst Zubehör der Französischen Regierung zurückgeben.

§. 4.

Le Gouvernement français s’engage à libérer envers l’Empire allemand entièrement les chemins de fer cédés ainsi que leurs dépendances de tous les droits que des tiers pourraient faire valoir, nommément des droits des obligatoires. Il s’engage également à se substituer, le cas échéant, au Gouvernement allemand, relativement aux réclamations qui pourraient être élevées vis-à-vis du Gouvernement allemand par les créanciers des chemins de fer en question.

§. 4.

Die Französische Regierung verpflichtet sich, die abgetretenen Eisenbahnen nebst Zubehör dem Deutschen Reiche gegenüber von allen Rechtsansprüchen zu befreien, welche dritte Personen darauf geltend machen könnten, namentlich von den Ansprüchen der Darlehnsgläubiger. Gleichfalls verpflichtet sie sich, eintretenden Falls für die Deutsche Regierung in Bezug auf die Ansprüche einzutreten, welche gegen die Deutsche Regierung von Gläubigern der in Rede stehenden Bahnen erhoben werden möchten.

§. 5.

Le Gouvernement français prendra à sa charge les réclamations que la Compagnie des chemins de fer de l’Est pourrait élever vis-à-vis du Gouvernement allemand ou de ses mandataires par rapport à l’exploitation desdits chemins de fer et à l’usage des objets indiqués dans le §. 2 ainsi que du matériel roulant.

§. 5.

Die Französische Regierung übernimmt die Vertretung der Ansprüche, welche die Ostbahngesellschaft gegen die Deutsche Regierung oder deren Beauftragte in Bezug auf den Betrieb der gedachten Eisenbahnen und auf den Gebrauch der im §. 2. bezeichneten Gegenstände, sowie des Betriebsmaterials erheben könnte.
Le Gouvernement allemand communiquera au Gouvernement français, à sa demande, tous les documents et toutes les indications qui pourraient servir à constater les faits sur lesquels s’appuieront les réclamations susmentionnées.
Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung auf deren Verlangen alle Schriftstücke und Nachrichten mittheilen, welche zur Feststellung der den vorerwähnten Ansprüchen zu Grunde liegenden Thatsachen dienen könnten.

§. 6.

Le Gouvernement allemand payera au Gouvernement français, pour la cession des droits de propriété indiqués dans les §§. 1 et 2 et en titre d’équiva1ent pour l’engagement pris par le Gouvernement français dans le §. 4, la somme de trois cent vingt-cinq millions (325.000.000) de francs.

§. 6.

Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung für die Abtretung der in den §§. 1. und 2. erwähnten Eigenthumsrechte und als Gegenleistung für die im §. 4. von der Französischen Regierung übernommene Verpflichtung die Summe von dreihundertfünfundzwanzig Millionen (325.000.000) Frks. zahlen.
On défalquera cette somme de l’indemnité de guerre stipulée dans l’article 7. Vu que la situation qui a servi de base à la convention conclue entre la Compagnie des chemins de fer de l’Est et la Société Royale Grand-Ducale des chemins de fer Guillaume-Luxembourg en date du 6 juin 1857 et du 21 janvier 1868, et celle conclue entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et les Sociétés des chemins de fer Guillaume-Luxembourg et de l’Est français en date du 5 décembre 1868 a été modifiée essentiellement de manière qu’elles ne sont applicables à l’ état des choses créé par les stipulations contenues dans le §. 1, le Gouvernement allemand se déclare prêt à se substituer aux droits et aux charges résultant de ces conventions pour la Compagnie des chemins de fer de l’Est.
Diese Summe wird von der im Artikel 7. festgesetzten Kriegsentschädigung in Abzug gebracht.
In Erwägung, daß die Lage, auf welcher die zwischen der Ostbahngesellschaft und der Königlich Großherzoglichen Gesellschaft der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen am 6. Juni 1857. und am 21. Januar 1868. abgeschlossenen Konventionen, sowie diejenige Konvention beruht, welche zwischen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Gesellschaften der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen und der Französischen Ostbahn unter dem 5. Dezember 1868. abgeschlossen ist, eine so wesentliche Veränderung erfahren hat, daß diese Konventionen zu der Sachlage nicht mehr passen, wie solche durch die im §. 1. enthaltenen Verabredungen geschaffen ist, erklärt die Deutsche Regierung sich bereit, ihrerseits für die aus diesen Konventionen für die Ostbahngesellschaft erwachsenden Rechte und Pflichten einzutreten.
Pour le cas où le Gouvernement français serait subrogé, soit par le rachat de la concession de la Compagnie de l’Est, soit par une entente spéciale, aux droits acquis par cette société en vertu des conventions sus- indiquées, il s’engage à céder gratuitement dans un délai de six semaines ces droits au Gouvernement allemand.
Die Französische Regierung verpflichtet sich, für den Fall, daß sie, sei es durch Rückkauf der Konzession der Ostbahngesellschaft, sei es durch eine besondere Uebereinkunft in die von dieser Gesellschaft auf Grund der vorgedachten Konzessionen erworbenen Rechte eintritt, diese Rechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen unentgeltlich an die Deutsche Regierung abzutreten.
Pour le cas où ladite subrogation ne s’effectuerait pas, le Gouvernement français n’accordera des concessions pour les lignes de chemin de fer appartenant à la Compagnie de l’Est et situées dans le territoire français que sous la condition expresse que le concessionnaire n’exploite point les lignes de chemin de fer situées dans le Grand-Duché de Luxembourg.
Für den Fall, daß dieser Eintritt in die Rechte der Ostbahngesellschaft nicht erfolgt, wird die Französische Regierung Konzessionen für die der Ostbahngesellschaft gehörigen und auf Französischem Boden gelegenen Linien nur unter der ausdrücklichen Bedingung ertheilen, daß der Konzessionar nicht die im Großherzogthum Luxemburg gelegenen Linien ausbeute.

ARTICLE 2.

Le Gouvernement allemand offre deux millions de francs pour les droits et les propriétés que possède la Compagnie des chemins de fer de l’Est sur la partie de son réseau située sur le territoire Suisse, de la frontière à Bâle, si le Gouvernement français lui fait tenir le consentement dans le délai d’un mois.

Artikel 2.

Die Deutsche Regierung bietet zwei Millionen Franks für die Rechte und das Eigenthum an, welche die Ostbahngesellschaft auf dem Theile ihres Netzes besitzt, der auf Schweizerischem Gebiete von der Grenze bis Basel liegt, wenn die Französische Regierung ihr die Zustimmung dazu binnen einem Monat beschafft.

ARTICLE 3.

La cession de territoire auprès de Belfort, offerte par le Gouvernement allemand dans l’article 1er du présent traité en échange de la rectification de frontière demandée à l’ouest de Thionville, sera augmentée des territoires des villages suivants: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vauthiermont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Châteaux, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte, Suarce.

Artikel 3.

Die Gebietsabtretung bei Belfort, welche die Deutsche Regierung in Artikel 1. des gegenwärtigen Vertrages zum Austausch für die im Westen von Thionville verlangte Grenzberichtigung anbietet, wird um die Bezirke der folgenden Dörfer vermehrt: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vautier-Mont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Château, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte und Suarce.
La route de Giromagny à Remiremont passant au ballon d’Alsace restera à la France dans tout son parcours et servira de limite, en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Die Straße von Giromagny nach Remiremont, welche über den Wälschbelchen geht, wird in ihrer ganzen Länge bei Frankreich bleiben und, soweit sie außerhalb des Kantons Giromagny liegt, als Grenze dienen.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________

Fait à Francfort s. M., le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif, l’ont trouvé conforme à ce qui a été convenu entre eux.

Geschehen zu Frankfurt a. M., den 10. Mai 1871.

Die Unterzeichneten, nachdem sie die Vorlesung des endgültigen Friedens-Vertrages angehört haben, finden denselben in Uebereinstimmung mit dem, was zwischen ihnen verabredet worden ist.

En vertu de quoi ils l’ont muni de leurs signatures. In Folge dessen haben sie denselben mit ihren Unterschriften versehen.
Les trois articles additionnels ont été signés séparément. Il est entendu qu’ils feront partie intégrale du traité de paix. Die drei Zusatz-Artikel sind besonders unterzeichnet worden. Es ist vereinbart worden, daß sie einen integrirenden Theil des Friedens-Vertrages bilden.
Le soussigné Chancelier de l’Empire allemand a déclaré qu’il se charge de communiquer le traité aux Gouvernements de Bavière, de Wurtemberg et de Bade et d’obtenir leurs accessions.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Der unterzeichnete Kanzler des Deutschen Reichs erklärte, daß er es übernehme, den Vertrag den Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden mitzutheilen und ihren Beitritt zu bewirken.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________Protokoll, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem Friedens-Vertrage vom 10. Mai 1871. Vom 15. Mai 1871.

Geschehen Berlin, den 15. Mai 1871.

Der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Hofe Graf Harry von Arnim, der Königlich Bayerische bevollmächtigte Minister Graf Friedrich Wilhelm von Quadt, Wykrad Isny, der Königlich Württembergische Geheime Legationsrath Graf August von Uxkull und der Großherzoglich Badische Geheime Rath Freiherr Allesina von Schweizer waren heute zusammengetreten, als Bevollmächtigte, beziehungsweise Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen, Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, durch die theils bei den Friedensverhandlungen in Brüssel, theils heute vorgelegten und allerseits gut und richtig befundenen Vollmachten legitimirt, um die nachträgliche Vollziehung des am 10. d. Mts. in Frankfurt a. M. unterzeichneten Friedensvertrages zwischen Deutschland und Frankreich durch die genannten drei Süddeutschen Bevollmächtigten zu bewirken.

Der Graf Arnim legte die Originalien
1) des Vertrages, welcher also anfängt:

Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire Germanique,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,
und also schließt:

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
  (L. S.)   (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
  (L. S.)   (L. S.)
E. de Goulard.
  (L. S.)

 

2) der Articles additionnels, welche also anfangen:

ARTICLE 1.

§. 1. D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité
und also schließen:

servira de limite en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
3) des Protokolls, welches also anfängt:
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif
und also schließt:

d’obtenir leurs accessions.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
vor.
Nachdem diese drei Dokumente vorgelesen, haben die drei Süddeutschen Bevollmächtigten den Inhalt derselben, unter Bezugnahme auf die von dem Grafen von Bray-Steinburg, dem Freiherrn von Wächter, dem Minister Mittnacht und dem Minister Jolly bei der Unterzeichnung des Präliminar-Friedens d. d. Versailles, den 26. Februar d. J. abgegebene Erklärung, genehmigt, wie wenn die bezeichneten drei Schriftstücke Wort für Wort dem gegenwärtigen Protokolle eingerückt wären.
Zu Urkund dessen ist dieses Protokoll nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung von den Anwesenden unter Beidrückung ihrer Siegel wie folgt unterzeichnet worden.
(L. S.) Arnim.
(L. S.) Quadt.
(L. S.) v. Uxkull.
(L. S.) Schweizer.

__________________

Geschehen zu Frankfurt am Main, den 20. Mai 1871.

Die Unterzeichneten,

Fait à Francfort s. M., le 20 mai 1871.

Les Soussignés,

der Fürst v. Bismarck, Kanzler des Deutschen Reichs,
M. Jules Favre, ministre des affaires étrangères de la République française,
der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Stuhle, Graf Harry v. Arnim,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, ministre des finances de la République française, et
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, membre de l’Assemblée nationale,
einerseits, und
d’un côté,
de l’autre
der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik, Jules Favre,
der Finanzminister der Französischen Republik, Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier,
le Prince de Bismarck, chancelier de l’Empire germanique,
das Mitglied der Französischen National-Versammlung Marc Thomas Eugène de Goulard,

andererseits, 
le Comte Harry d’Arnim, envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne près le St. Siége,
waren heute zusammengetreten, um den Austausch der Ratifikationen des am 10. d. M. hierselbst unterzeichneten definitiven Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik zu bewirken. Der Fürst v. Bismarck und der Graf v. Arnim legten die von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige von Preußen am 16. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie die Ausfertigung des Protokolls, d. d. Berlin, den 15. d. M., welches der Deutschen Ratifikations-Urkunde einverleibt ist und Inhalts dessen Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden durch Ihre Bevollmächtigten ausdrücklich dem Friedensvertrage vom 10. d. M. beigetreten sind, die Minister Jules Favre und Pouyer-Quertier die von dem Chef du Pouvoir-exécutif der Französischen Republik am 18. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie eine in gehöriger Form erfolgte Ausfertigung des am 18. d. M. von der National-Versammlung angenommenen, den Friedenvertrag ratifizirenden Gesetzes, durch dessen zweiten Artikel die National-Versammlung der Grenzberichtigung zustimmt, welche in dem dritten Absatz des Artikels 1. des Friedensvertrages vorgeschlagen ist als Gegenleistung für die Erweiterung des im zweiten Absatz des genannten Artikels und in dem dritten Additional-Artikel bezeichneten Rayons um Belfort. se sont réunis aujourd’hui pour procéder à l’échange des ratifications du traité définitif de paix, entre la République française et l’Empire germanique, signé dans cette ville le dix mai de l’année courante.

M. Jules Favre et M. Pouyer-Quertier présentèrent l’instrument de ratification signé par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française le 18 mai, ainsi qu’une expédition en due forme de la loi ratificative du traité voté par l’Assemblée nationale le 18 mai, par l’article 2 de laquelle l’Assemblée nationale consent à la rectification de frontière proposée par le paragraphe 3 de l’article 1er du traité en échange de l’élargissement du rayon autour de Belfort tel qu’il est indiqué par le paragraphe 3 du dit article et par le troisième des articles additionnels.
Le Prince de Bismarck et le comte d’Arnim présentèrent de leur côté l’instrument de ratification signé par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne et Roi de Prusse le 16 du moi courant, ainsi que l’expédition du protocole en date de Berlin, le 15 mai, et inséré dans l’instrument de ratification allemand, en vertu duquel Sa Majesté le Roi de Bavière, Sa Majesté le Roi de Wurtemberg et Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade ont accédé expressément, par leurs plénipotentiaires respectifs, au traité de paix du 10 de ce mois.
Nachdem beide Dokumente vorgelesen waren, nahmen die Deutschen Bevollmächtigten Akt von dem oben bezeichneten, durch die National-Versammlung votirten Gesetze, die Französischen Bevollmächtigten von dem Beitritt zu dem Vertrage, welchen die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden im Namen ihrer Souveraine erklärt haben.
Lecture ayant été donnée de ces deux documents, les plénipotentiaires français ont pris acte de l’adhésion donnée au traité par les plénipotentiaires de Leurs Majestés les Rois de Bavière et de Wurtemberg et de Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade au nom de leurs Souverains respectifs, les plénipotentiaires allemands de la loi sus-indiquée votée par l’Assemblée nationale française.
Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind darüber einverstanden, daß die Stipulationen über den Austausch, von dem im Artikel 1. und im dritten Additional-Artikel die Rede ist, nachdem sie von der Französischen Regierung angenommen sind, einen integrirenden Bestandtheil des Friedensvertrages ausmachen, und daß demgemäß die Feststellung der Grenze zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich zu bewirken ist.
Les plénipotentiaires des deux pays sont convenus que les stipulations d’échange, dont il est question dans l’article 1er et le troisième des articles additionnels, après avoir été acceptées par le gouvernement français, feront partie intégrante au traité de paix et que la délimitation de frontières entre la France et l’Empire germanique sera effectuée en conséquence.
Die Deutschen Bevollmächtigten haben darauf die Französische, die Französischen Bevollmächtigten die Deutsche Ratifikation in Empfang genommen.
L’échange des lettres de ratification a eu lieu ensuite de manière que l’instrument allemand a été délivré aux plénipotentiaires français et l’instrument français aux plénipotentiaires allemands.
Zu Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll zweimal, einmal in Deutscher und einmal in Französischer Sprache aufgenommen und nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung unterzeichnet worden. Das Französische Exemplar haben die Deutschen, das Deutsche die Französischen Bevollmächtigten an sich genommen.

 

Jules Favre. v. Bismarck.
(L. S.) (L. S.)
Pouyer-Quertier. v. Arnim.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

En foi de quoi le présent protocole, rédigé en deux exemplaires, dont l’un en langue française et l’autre en langue allemande, a été signé par les plénipotentiaires respectifs, après avoir été lu et approuvé. L’exemplaire allemand a été remis aux plénipotentiaires français, l’exemplaire français aux plénipotentiaires allemands.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

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(Uebersetzung.)
Les Soussignés sont convenus et ont arrêté ce qui suit: Die Unterzeichneten sind übereingekommen und haben beschlossen, wie folgt:
D’après l’article 7 du traité définitif de paix entre l’Empire germanique et la République française du 10 mai courant le premier payement de cinq cents millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du gouvernement français dans la ville de Paris.
Nach Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik vom 10. Mai d. J. soll die erste Zahlung von fünfhundert Millionen innerhalb der auf die Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgenden dreißig Tage stattfinden.
Le mode de payement est fixé dans ce même article.
Die Art der Zahlung ist in demselben Artikel festgestellt.
Les Soussignés sont cependant convenus que, pour cette fois seulement, les conditions du payement stipulées seront modifiées de sorte que 125 millions de francs seront acceptés en payement en billets de la banque de France dans les conditions suivantes:
Die Unterzeichneten sind indessen übereingekommen, daß für dieses eine Mal die für die Zahlung vereinbarten Bedingungen dahin abgeändert werden sollen, daß 125 Millionen Franks in Noten der Bank von Frankreich in Zahlung angenommen werden unter folgenden Bedingungen:
1. quarante millions seront payés jusqu’au 1er juin courant, autres quarante millions jusqu’au 8 juin courant, les derniers quarantecinq millions de francs jusqu’au 15 juin courant;
1) vierzig Millionen werden bis zum nächsten 1. Juni bezahlt, weitere vierzig Millionen bis zum nächsten 8. Juni, die letzten fünfundvierzig Millionen bis zum nächsten 15. Juni;
2. la partie la plus grande possible de chaque payement se fera en billets de banque de cent, cinquante ou vingt francs; les payements seront effectués à Strasbourg, Metz ou Mulhouse.
2) der größtmögliche Theil jeder Zahlung erfolgt in Banknoten von Einhundert, fünfzig oder zwanzig Franks; die Zahlungen werden in Straßburg, Metz oder Mühlhausen geleistet.
Une somme de 125 millions à compte du second payement d’un milliard fixé dans l’article 7 du traité définitif de paix du 10 mai courant devra être payée dans les soixante jours qui suivront l’époque fixée pour le payement du premier demi-milliard. Ce payement de 125 millions sera effectué dans les valeurs prescrites audit article 7 à moins qu’un autre arrangement n’aurait eu lieu.
Eine Summe von 125 Millionen auf Abschlag der zweiten, im Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages vom 10. Mai d. J. festgesetzten Zahlung Einer Milliarde soll innerhalb der auf den Zahlungstermin der ersten halben Milliarde folgenden sechszig Tage gezahlt werden. Diese Zahlung von 125 Millionen wird in den im genannten Artikel 7. vorgeschriebenen Valuten erfolgen, sofern nicht ein anderes Abkommen stattgefunden haben wird.
Fait en double à Francfort, ce 21 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.

 

Geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu Frankfurt, am 21. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.