Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich-10.05.1871

Titel: Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich (mit Anlagen)
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 26, Seite 223 – 244
Fassung vom: 10. Mai 1871
Bekanntmachung: 19. Juni 1871
Anmerkungen: siehe auch franz. Wikipedia
Quelle: Scan auf Commons

 

 

(Nr. 657.) Traité de paix entre l’Empire allemand et la France. Du 10 Mai 1871. (Nr. 657.) (Uebersetzung.) Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. Vom 10. Mai 1871.
Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire germanique, Der Fürst Otto von Bismarck-Schönhausen, Kanzler des Deutschen Reichs,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de S. M. l’Empereur d’Allemagne près du St. Siége,
der Graf Harry von Arnim, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Sr. Majestät des Deutschen Kaisers bei dem Päpstlichen Stuhle,
stipulant au nom de S. M. l’Empereur d’Allemagne,

d’un côte,
de l’autre
handelnd im Namen Sr. Majestät des Deutschen Kaisers,

einerseits,
andererseits
M. Jules Favre, Ministre des affaires étrangères de la République française,
Herr Jules Favre, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Ministre des finances de la République française, et
Herr Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Finanzminister der Französischen Republik, und
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, Membre de l’Assemblée nationale,
Herr Marc Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Nationalversammlung,
stipulant au nom de la République française,
handelnd im Namen der Französischen Republik,
s’étant mis d’accord pour convertir en traité de paix définitif le traité de préliminaire de paix du 26 février de l’année courante, modifié ainsi qu’il va l’être par les dispositions qui suivent,

ont arrêté:
sind übereingekommen, den Präliminar-Friedensvertrag vom 26. Februar d. J. mit den durch die nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmenden Abänderungen in einen endgültigen Friedensvertrag zu verwandeln und haben festgesetzt, was folgt:

ARTICLE 1.

La distance de la ville de Belfort à la ligne de frontière telle qu’elle a été d’abord proposée lors des négociations de Versailles et telle qu’elle se trouve marquée sur la carte annexée à l’instrument ratifie du traité des préliminaires du 26 février, est considérée comme indiquant la mesure du rayon qui, en vertu de la clause y relative du premier Article des préliminaires, doit rester à la France avec la ville et les fortifications de Belfort.

Artikel 1.

Die Entfernung zwischen der Stadt Belfort und derjenigen Grenzlinie, welche ursprünglich bei den Unterhandlungen von Versailles vorgeschlagen und auf der, der ratifizirten Urkunde des Präliminar-Vertrages vom 26. Februar beigefügten Karte eingetragen ist, soll als Bezeichnung des Maßes für den Rayon angesehen werden, welcher zufolge der bezüglichen Verabredung im ersten Artikel der Präliminarien mit der Stadt und den Befestigungen von Belfort bei Frankreich bleiben soll.
Le Gouvernement allemand est disposé à élargir ce rayon de manière qu’il comprenne les cantons de Belfort, de Delle et de Giromagny, ainsi que la partie occidentale du canton de Fontaine à l’ouest d’une ligne à tracer du point où le canal du Rhin au Rhône sort du canton de Delle au sud de Montreux-Château jusqu’à la limite nord du canton entre Bourg et Félon où cette ligne joindrait la limite est du canton de Giromagny.
Die Deutsche Regierung ist bereit, diesen Rayon dergestalt zu erweitern, daß derselbe umfaßt: die Kantons Belfort, Delle und Giromagny und den westlichen Theil des Kantons von Fontaine, westlich einer Linie von dem Punkte, wo der Rhein-Rhône-Kanal aus dem Kanton von Delle austritt, im Süden von Montreux-Château bis zur Nordgrenze des Kantons zwischen Bourg und Félon, wo diese Linie die Ostgrenze des Kantons von Giromagny erreicht.
Le Gouvernement allemand, toutefois, ne cédera les territoires sus-indiqués qu’à la condition que la République française, de son côté, consentira à une rectification de frontière le long des limites occidentales des cantons de Cattenom et de Thionville qui laisseront à l’Allemagne le terrain à l’est d’une ligne partant de la frontière du Luxembourg entre Hussigny et Redingen, laissant à la France les villages de Thil et de Villerupt, se prolongeant entre Erronville et Aumetz, entre Beuvillers et Boulange, entre Trieux et Lommeringen, et joignant l’ancienne ligne de frontière entre Avril et Moyeuvre.
Die Deutsche Regierung wird indessen die vorerwähnten Gebietstheile nur unter der Bedingung abtreten, daß die Französische Republik ihrerseits in eine Grenzberichtigung längs den westlichen Grenzen der Kantone von Cattenom und Thionville willigt, welche an Deutschland das Gebiet östlich einer Linie überläßt, die von der Grenze gegen Luxemburg zwischen Hussigny und Redingen ausgeht, die Dörfer Thil und Villerupt bei Frankreich läßt, sich zwischen Erronville und Aumetz, zwischen Beuvillers und Boulange, zwischen Trieux und Lomeringen fortsetzt und die alte Grenzlinie zwischen Avril und Moyeuvre erreicht.
La Commission internationale dont il est question dans l’art. 1er des préliminaires, se rendra sur le terrain immédiatement après l’échange des ratifications du présent traité pour exécuter les travaux qui lui incombent et pour faire le tracé de la nouvelle frontière conformément aux dispositions précédentes.
Die internationale Kommission, deren im Artikel I. der Präliminarien erwähnt ist, wird sich sogleich nach der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an Ort und Stelle begeben, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen und die Linie der neuen Grenze gemäß der vorstehenden Bestimmungen zu ziehen.

ARTICLE 2.

Les sujets français originaires des territoires cédés domiciliés actuellement sur ce territoire qui entendront conserver la nationalité française, jouiront jusqu’au premier octobre 1872 et moyennant une déclaration préalable, faite à l’autorité compétente, de la faculté de transporter leur domicile en France et de s’y fixer, sans que ce droit puisse être altéré par les lois sur le service militaire, auquel cas la qualité de citoyen français leur sera maintenue. Ils seront libres de conserver leurs immeubles situés sur le territoire réuni à l’Allemagne.

Artikel 2.

Den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden, gegenwärtig in diesem Gebiete wohnhaften Französischen Unterthanen, welche beabsichtigen, die Französische Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Oktober 1872. und vermöge einer vorgängigen Erklärung an die zuständige Behörde die Befugniß zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieser Befugniß durch die Gesetze über den Militairdienst Eintrag geschehen könnte, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als Französische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihren auf den mit Deutschland vereinigten Gebieten belegenen Grundbesitz zu behalten.
Aucun habitant des territoires cédés ne pourra être poursuivi, inquiété ou recherché dans sa personne ou dans ses biens à raison de ses actes politiques ou militaires pendant la guerre.
Kein Bewohner der abgetretenen Gebiete darf in seiner Person oder seinem Vermögen wegen seiner politischen oder militairischen Handlungen während des Krieges verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden.

ARTICLE 3.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement allemand les archives, documents et registres concernant l’administration civile, militaire et judiciaire des territoires cédés. Si quelques-uns de ces titres avaient été déplacés, ils seront restitués par le Gouvernement français sur la demande du Gouvernement allemand.

Artikel 3.

Die Französische Regierung wird der Deutschen Regierung die Archive, Dokumente und Register übergeben, welche die bürgerliche, militairische oder gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. Sollten einige dieser Aktenstücke fortgeschafft worden sein, so wird die Französische Regierung dieselben auf Verlangen der Deutschen Regierung wieder zurückgeben.

ARTICLE 4.

Le Gouvernement français remettra au Gouvernement de l’Empire d’Allemagne dans le terme de six mois à dater de l’échange des ratifications de ce traité:

Artikel 4.

Die Französische Regierung wird der Regierung des Deutschen Reiches innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages an gerechnet, übergeben:
1°  le montant des sommes déposées par les départements, les communes et les établissements publics des territoires cédés;
1) den Betrag der von den Departements, Gemeinden und öffentlichen  Anstalten der abgetretenen Gebiete deponirten Summen;
2°  le montant des primes d’enrôlement et de remplacement appartenant aux militaires et marins originaires des territoires cédés qui auront opté pour la nationalité allemande;
2) den Betrag der Anwerbungs- und Stellvertretungs-Prämien, welche den aus den abgetretenen Gebieten herstammenden Soldaten und Seeleuten gehören, die sich für die Deutsche Nationalität entschieden haben;
3°  le montant des cautionnements des comptables de l’Etat;
3) den Betrag der Kautionen der Rechnungsbeamten des Staates;
4°  le montant des sommes versées pour consignations judiciaires par suite de mesures prises par les autorités administratives ou judiciaires dans les territoires cédés.
4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln der Verwaltungs- oder Justizbehörden in den abgetretenen Gebieten eingezahlten Geldsummen.

ARTICLE 5.

Les deux nations jouiront d’un traitement égal en ce qui concerne la navigation sur la Moselle, le canal du Rhin à la Marne, le canal du Rhône au Rhin, le canal de la Sarre et les eaux navigables communiquant avec ces voies de navigation. Le droit de flottage sera maintenu.

Artikel 5.

Beide Nationen sollen in Bezug auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhône-, dem Saar-Kanal und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern der gleichen Behandlung genießen. Das Flößrecht wird beibehalten.

ARTICLE 6.

Les Hautes Parties contractantes, étant d’avis que les circonscriptions diocésaines des territoires cédés à l’Empire allemand doivent coïncider avec la nouvelle frontière déterminée par l’article 1er ci-dessus, se concerteront après la ratification du présent traité, sans retard, sur les mesures à prendre en commun à cet effet.

Artikel 6.

Da die Hohen vertragenden Theile der Meinung sind, daß die Diözesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Gebiete mit der neuen, durch obenstehenden Artikel 1. bestimmten Grenze zusammenfallen müssen, so werden sie sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über die zu diesem Zwecke gemeinschaftlich zu ergreifenden Maßregeln verständigen.
Les communautés appartenant, soit à l’église réformée, soit à la confession d’Augsbourg, établies sur les territoires cédés par la France, cesseront de relever de l’autorité ecclésiastique française.
Die der reformirten Kirche oder der Augsburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abgetretenen Gebieten bestehenden Gemeinden werden aufhören, von der Französischen kirchlichen Behörde abhängig zu sein. 
Les communautés de l’église de la confession d’Augsbourg établies dans les territoires français cesseront de relever du consistoire supérieur et du directeur siégeant à Strasbourg.
Die zur Kirche der Augsburger Konfession gehörigen, auf Französischem Gebiete bestehenden Gemeinden werden aufhören, von dem Ober-Konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein.
Les communautés israélites des territoires situés à l’est de la nouvelle frontière cesseront de dépendre du consistoire central israélite siégeant à Paris.
Die israelitischen Gemeinden in den Gebieten östlich der neuen Grenze werden aufhören, von dem israelitischen Central-Konsistorium zu Paris abhängig zu sein.

ARTICLE 7.

Le payement de cinq cent millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français dans la ville de Paris. Un milliard sera payé dans le courant de l’année et un demi-milliard au 1er mai mil huit cent soixante-douze. Les trois derniers milliards resteront payables au 2 mars mil huit cent soixante-quatorze, ainsi qu’il a été stipulé par le traité de paix préliminaire. A partir du 2 mars de l’année courante, les intérêts de ces trois milliards de francs seront payés chaque année, le 3 mars, à raison de cinq pour cent par an.

Artikel 7.

Die Zahlung von 500 Millionen soll erfolgen innerhalb der dreißig Tage, welche der Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgen werden. Eine Milliarde soll im Laufe des Jahres und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. bezahlt werden. Die letzten drei Milliarden bleiben zahlbar am 2. März 1874., so wie es durch den Präliminar-Friedensvertrag vereinbart worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser drei Milliarden Franks jedes Jahr am 3. März mit 5 Prozent für das Jahr bezahlt werden.
Toute somme payée en avance sur les trois derniers milliards cessera de porter des intérêts à partir du jour du payement effectué.
Jede im Voraus auf die drei letzten Milliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen.
Tous les payements ne pourront être faits que dans les principales villes de commerce de l’Allemagne et seront effectués en métal, or ou argent, en billets de la banque d’Angleterre, billets de la banque de Prusse, billets de la banque royale des Pays-Bas, billets de la banque nationale de Belgique, en billets à ordre ou en lettres de change négociables de premier ordre valeur comptant.
Alle Zahlungen können nur in den hauptsächlichsten Handelsplätzen Deutschlands gemacht und werden in Metall, Gold oder Silber, in Noten der Bank von England, in Noten der Preußischen Bank, in Noten der Königlichen Bank der Niederlande, in Noten der Nationalbank von Belgien, in Anweisungen auf Order oder diskontirbaren Wechseln ersten Ranges, sofort zahlbar, geleistet werden.
Le Gouvernement allemand ayant fixé en France la valeur du thaler prussien à trois francs soixante-quinze centimes, le Gouvernement français accepte la conversion des monnaies des deux pays au taux ci-dessus indiqué.
Da die Deutsche Regierung in Frankreich den Werth des Preußischen Thalers auf 3 Frks. 75 Cts. festgestellt hat, so nimmt die Französische Regierung die Umrechnung der Münzen beider Länder zu oben bezeichnetem Kurse an.
Le Gouvernement français informera le Gouvernement allemand, trois mois d’avance, de tout payement qu’il compte faire aux caisses de l’Empire allemand.
Die Französische Regierung wird die Deutsche Regierung drei Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichtigen, welche sie den Kassen des Deutschen Reichs zu leisten beabsichtigt.
Après le payement du premier demi-milliard et la ratification du traité de paix définitif, les départements de la Somme, de la Seine-Inférieure et de l’Eure seront évacués en tant qu’ils se trouveront encore occupés par les troupes allemandes. L’évacuation des départements de l’Oise, de Seine-et-Oise, de Seine-et-Marne et de la Seine, ainsi que celle des forts de Paris, aura lieu aussitôt que le Gouvernement allemand jugera le rétablissement de l’ordre, tant en France que dans Paris, suffisant pour assurer l’exécution des engagements contractés par la France.
Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der Ratifikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departements Somme, Seine Inférieure und Eure, soweit sie noch von den Deutschen Truppen besetzt sind, geräumt. Die Räumung der Departements Oise, Seine-et-Oise, Seine-et-Marne und Seine, sowie der Forts von Paris wird stattfinden, sobald die Deutsche Regierung die Herstellung der Ordnung sowohl in Frankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der von Frankreich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen.
Dans tous les cas, cette évacuation aura lieu lors du payement du troisième demi-milliard.
In allen Fällen wird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde stattfinden.
Les troupes allemandes, dans l’intérêt de leur sécurité, auront la disposition de la zone neutre située entre la ligne de démarcation allemande et l’enceinte de Paris sur la rive droite de la Seine.
Die Deutschen Truppen behalten im Interesse ihrer Sicherheit die Verfügung über die neutrale Zone zwischen der Deutschen Demarkationslinie und der Umwallung von Paris auf dem rechten Ufer der Seine.
Les stipulations du traité du 26 février relatives à l’occupation des territoires français après le payement de deux milliards resteront en vigueur. Aucune des déductions que le Gouvernement français serait en droit de faire ne pourra être exercée sur le payement des cinq cents premiers millions.
Die Bestimmungen des Vertrages vom 26. Februar über die Besetzung Französischen Gebietes nach Zahlung von zwei Milliarden bleiben in Kraft. Von der Zahlung der ersten fünfhundert Millionen können Abzüge, zu welchen die Französische Regierung berechtigt sein könnte, nicht gemacht werden.

ARTICLE 8.

Les troupes allemandes continueront à s’abstenir des réquisitions en nature et en argent dans les territoires occupés; cette obligation de leur part étant corrélative aux obligations contractées pour leur entretien par le Gouvernement français, – dans le cas où malgré des réclamations réitérées du Gouvernement allemand le Gouvernement français serait en retard d’exécuter lesdites obligations, les troupes allemandes auront le droit de se procurer ce qui sera nécessaire à leurs besoins en levant des impôts et des réquisitions dans les départements occupés et même en dehors de ceux-ci, si leurs ressources n’étaient pas suffisantes.

Artikel 8.

Die Deutschen Truppen werden auch ferner in den besetzten Gebieten sich der Requisitionen in Naturalien und in Geld enthalten; da aber dieser ihrer Verpflichtung die von der Französischen Regierung wegen ihrer Verpflegung übernommenen Verpflichtungen gegenüberstehen, so sollen die Deutschen Truppen, wenn die Französische Regierung ungeachtet wiederholter Aufforderungen der Deutschen Regierung in Ausführung der gedachten Verpflichtungen zurückbleiben sollte, das Recht haben, sich das Nöthige für ihre Bedürfnisse durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in den besetzten Departements und, wenn deren Hülfsmittel nicht hinreichen sollten, selbst außerhalb derselben zu beschaffen.
Relativement à l’alimentation des troupes allemandes, le régime actuellement en vigueur sera maintenu jusqu’à l’évacuation des forts de Paris.
Bezüglich der Verpflegung der Deutschen Truppen werden die gegenwärtig in Kraft stehenden Anordnungen bis zur Räumung der Forts von Paris aufrecht erhalten.
En vertu de la Convention de Ferrières du 11 mars 1871, les réductions indiquées par cette convention seront mises à exécution après l’évacuation des forts.
Kraft der Uebereinkunft von Ferrières vom 11. März 1871. werden die durch diese Uebereinkunft angegebenen Reduktionen nach Räumung der Forts zur Ausführung kommen.
Dès que l’effectif de l’armée allemande sera réduit au-dessous du chiffre de cinq cent mille hommes, il sera tenu compte des réductions opérées au-dessous de ce chiffre pour établir une diminution proportionnelle dans le prix d’entretien des troupes payé par le Gouvernement français.
Sobald der Effektivstand des Deutschen Heeres unter die Zahl von 500.000 Mann gesunken sein wird, sollen die unter diese Zahl eingetretenen Verminderungen in Anrechnung gebracht werden, um eine verhältnißmäßige Verminderung der von der Französischen Regierung für die Truppen bezahlten Unterhaltungskosten festzustellen.

ARTICLE 9.

Le traitement exceptionnel accordé maintenant aux produits de l’industrie des territoires cédés pour l’importation en France sera maintenu pour un espace de temps de six mois, depuis le 1er mars, dans les conditions faites avec les délégués de l’Alsace.

Artikel 9.

Die gegenwärtig den Gewerbs-Erzeugnissen der abgetretenen Gebiete bei der Einfuhr nach Frankreich gestattete Ausnahmebehandlung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten, vom 1. März an gerechnet, unter den mit den Delegirten des Elsaß vereinbarten Bedingungen aufrechterhalten.

ARTICLE 10.

Le Gouvernement allemand continuera à faire rentrer les prisonniers de guerre en s’entendant avec le Gouvernement français. Le Gouvernement français renverra dans leurs foyers ceux de ces prisonniers qui sont libérales. Quant à ceux qui n’ont point achevé leur temps de service, ils se retireront derrière la Loire. Il est entendu que l’armée de Paris et de Versailles, après le rétablissement de l’autorité du Gouvernement français à Paris et jusqu’à l’évacuation des forts par les troupes allemandes, n’excédera pas quatre-vingt mille hommes.

Artikel 10.

Die Deutsche Regierung wird fortfahren, im Einvernehmen mit der Französischen Regierung, die Kriegsgefangenen zurückkehren zu lassen. Die Französische Regierung wird diejenigen dieser Gefangenen, welche verabschiedet werden können, in ihre Heimath zurücksenden. Diejenigen, welche ihre Dienstzeit noch nicht zurückgelegt haben, sollen sich hinter die Loire zurückziehen. Es ist vereinbart, daß die Armee von Paris und von Versailles, nach Herstellung der Autorität der Französischen Regierung in Paris und bis zur Räumung der Forts durch die Deutschen Truppen, 80.000 Mann nicht übersteigen soll.
Jusqu’à cette évacuation, le Gouvernement français ne pourra faire aucune concentration de troupes sur la rive droite de la Loire, mais il pourvoira aux garnisons régulières des villes placées dans cette zone, suivant les nécessités du maintien de l’ordre et de la paix publique.
Bis zu dieser Räumung darf die Französische Regierung eine Truppenzusammenziehung auf dem rechten Ufer der Loire nicht vornehmen, jedoch wird sie für die regelmäßigen Besatzungen der in dieser Zone gelegenen Städte, nach Maßgabe des Bedarfs für die Aufrechthaltung der Ordnung und der öffentlichen Ruhe, Sorge tragen.
Au fur et à mesure que s’opérera l’évacuation, les chefs de corps conviendront ensemble d’une zone neutre entre les armées des deux nations.
Nach Maßgabe des Fortschritts der Räumung werden sich die Befehlshaber der Truppen über eine neutrale Zone zwischen den Armeen der beiden Nationen verständigen.
Vingt mille prisonniers seront dirigés sans délai sur Lyon, à la condition qu’ils seront expédiés immédiatement en Algérie après leur organisation pour être employés dans cette colonie.
20.000 Gefangene sollen ohne Verzug nach Lyon dirigirt werden, unter der Bedingung, daß sie nach ihrer Organisirung sofort nach Algerien geschickt werden, um in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen.

ARTICLE 11.

Les traités de commerce avec les différents Etats de l’Allemagne ayant été annulés par la guerre, le Gouvernement allemand et le Gouvernement français prendront pour base de leurs relations commerciales le régime du traitement réciproque sur le pied de la nation la plus favorisée.

Artikel 11.

Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg aufgehoben sind, so werden die Deutsche Regierung und die Französische Regierung den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen.
Sont compris dans cette règle les droits d’entrée et de sortie, le transit, les formalités douanières, l’admission et le traitement des sujets des deux nations ainsi que de leurs agents.
Diese Regel umfaßt die Eingangs- und Ausgangsabgaben, den Durchgangs-Verkehr, die Zollförmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen und der Vertreter derselben.
Toutefois, seront exceptées de la règle susdite les faveurs qu’une des parties contractantes, par des traités de commerce, a accordées ou accordera à des Etats autres que ceux qui suivent: l’Angleterre, la Belgique, les Pays-Bas, la Suisse, l’Autriche, la Russie.
Jedoch sind ausgenommen von der vorgedachten Regel die Begünstigungen, welche einer der vertragenden Theile durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien, Niederland, Schweiz, Oesterreich, Rußland.
Les traités de navigation, ainsi que la convention relative au service international des chemins de fer dans ses rapports avec la douane et la convention pour la garantie réciproque de la propriété des oeuvres d’esprit et d’art seront remis en vigueur.
Die Schiffahrtsverträge und die Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, sowie die Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sollen wieder in Kraft treten.
Néanmoins, le Gouvernement français se réserve la faculté d’établir, sur les navires allemands et leurs cargaisons, des droits de tonnage et de pavillon, sous la réserve que ces droits ne soient pas plus élevés que ceux qui grèveront les bâtiments et les cargaisons des nations sus-mentionnées.
Indessen behält sich die Französische Regierung die Befugniß vor, von den Deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren zu erheben, mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen und Ladungen der vorerwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen.

ARTICLE 12.

Tous les Allemands expulsés conserveront la jouissance pleine et entière de tous les biens qu’ils ont acquis en France.

Artikel 12.

Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im vollen Genusse alles Eigenthums, welches sie in Frankreich erworben haben.
Ceux des Allemands qui avaient obtenu l’autorisation exigée par les lois françaises pour fixer leur domicile en France sont réintégrés dans tous leurs droits et peuvent, en conséquence, établir de nouveau leur domicile sur le territoire français.
Diejenigen Deutschen, welche die von den Französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge dessen auf Französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsitz nehmen.
Le délai stipulé par les lois françaises pour obtenir la naturalisation sera considéré comme n’étant pas interrompu par l’état de guerre pour les personnes qui profiteront de la faculté ci-dessus mentionnée de revenir en France dans un délai de six mois après l’échange des ratifications de ce traité, et il sera tenu compte du temps écoulé entre leur expulsion et leur retour sur le territoire français, comme s’ils n’avaient jamais cessé de résider en France.
Für diejenigen Personen, welche von der vorerwähnten Befugniß, nach Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages Gebrauch machen, wird die durch die Französischen Gesetze festgestellte Frist zur Erlangung der Naturalisation als durch den Kriegszustand nicht unterbrochen betrachtet, und die zwischen ihrer Ausweisung und ihrer Rückkehr auf Französischen Boden verflossene Zeit soll dergestalt gerechnet werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen.
Les conditions ci-dessus seront appliquées en parfaite réciprocité aux sujets français résidant ou désirant résider en Allemagne.
Vorstehende Bedingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die Französischen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.

ARTICLE 13.

Les bâtiments allemands qui étaient condamnés par les conseils de prise avant le 2 mars 1871 seront considérés comme condamnés définitivement.

Artikel 13.

Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871. kondemnirt waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden.
Ceux qui n’auraient pas été condamnés à la date sus-indiquée seront rendus avec la cargaison en tant qu’elle existe encore. Si la restitution des bâtiments et de la cargaison n’est plus possible, leur valeur, fixée d’après le prix de la vente, sera rendue à leurs propriétaires.
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt waren, sollen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden, zurückgegeben werden. Wenn die Rückgabe der Schiffe und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem Verkaufspreise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden.

ARTICLE 14.

Chacune des deux parties continuera sur son territoire les travaux entrepris pour la canalisation de la Moselle. Les intérêts communs des parties séparées des deux départements de la Meurthe et de la Moselle seront liquidés.

Artikel 14.

Jeder der vertragenden Theile wird auf seinem Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinsamen Interessen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und Mosel sollen liquidirt werden.

ARTICLE 15.

Les Hautes Parties contractantes s’engagent mutuellement à étendre aux sujets respectifs les mesures qu’elles pourront juger utiles d’adopter en faveur de ceux de leurs nationaux qui, par suite des événements de la guerre, auraient été mis dans l’impossibilité d’arriver en temps utile à la sauvegarde ou à la conservation de leurs droits.

Artikel 15.

Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf die beiderseitigen Unterthanen die Maßregeln auszudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen ihrer Angehörigen zu treffen für nützlich erachten möchten, die in Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, die Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte rechtzeitig zu bewirken.

ARTICLE 16.

Les deux Gouvernements, allemand et français, s’engagent réciproquement à faire respecter et entretenir les tombeaux des soldats ensevelis sur leurs territoires respectifs.

Artikel 16.

Beide Regierungen, die Deutsche und die Französische, verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten respektiren und unterhalten zu lassen.

ARTICLE 17.

Le règlement des points accessoires sur lesquels un accord doit être établi, en conséquence de ce traité et du traité préliminaire, sera l’objet de négociations ultérieures qui auront lieu à Francfort.

Artikel 17.

Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, über welche in Folge dieses Vertrages und des Präliminar-Vertrages eine Verständigung zu erfolgen hat, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frankfurt stattfinden werden.

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.

Artikel 18.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversammlung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der Französischen Republik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo möglich früher ausgetauscht werden.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben vollzogen und untersiegelt.
Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

Articles additionnels.

ARTICLE 1.

§. 1.

D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité, le Gouvernement français usera de son droit de rachat de la concession donnée à la Compagnie des chemins de fer de l’Est. Le Gouvernement allemand sera subrogé à tous les droits que le Gouvernement français aura acquis par le rachat des concessions en ce qui concerne les chemins de fer situés dans les territoires cédés, soit achevés, soit en construction.
Zusatz-Artikel.

Artikel 1.

§. 1.

Die Französische Regierung wird innerhalb der für den Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Frist von dem ihr zustehenden Rechte zum Rückkauf der der Ostbahngesellschaft ertheilten Konzession Gebrauch machen. Die Deutsche Regierung wird, soweit es sich um die in den abgetretenen Gebieten gelegenen, vollendeten oder im Bau begriffenen Eisenbahnen handelt, in alle Rechte eintreten, welche die Französische Regierung durch den Rückkauf der Konzessionen erworben haben wird.

§. 2.

Seront compris dans cette concession:

§. 2.

In diese Konzession sind einbegriffen:
1° tous les terrains appartenant à ladite Compagnie, quelle que soit leur destination, ainsi que: établissements de gares et de stations, hangars, ateliers et magasins, maisons de gardes de voie, etc., etc.;
1) alle der gedachten Gesellschaft zugehörigen Grundstücke, ohne Unterschied ihrer Bestimmung, z. B. Bahnhofs- und Stationsgebäude, Schuppen, Werkstätten und Niederlagen, Bahnwärterhäuser u. s. w.;
2° tous les immeubles qui en dépendent, ainsi que: barrières, clôtures, changements de voie, aiguilles, plaques tournantes, prises d’eaux, grues hydrauliques, machines fixes etc., etc.;
2) alle dazu gehörigen festen Pertinenzstücke, wie: Barrièren, Zäune, Weichen, Weichenstellungen, Drehscheiben, Pumpen, hydraulische Krahnen, feste Maschinen u. s. w.;
3° tous les matériaux, combustibles et approvisionnements de tout genre, mobiliers des gares, outillages des ateliers et des gares, etc., etc.;
3) alle Materialien, Brennstoffe und Vorräthe aller Art, Bahnhofs-Mobiliar, Werkzeuge in den Werkstätten und Bahnhöfen u. s. w.;
4° les sommes dues à la Compagnie des chemins de fer de l’Est à titre de subvention accordées par des corporations ou personnes domiciliées dans les territoires cédés.
4) die Forderungen der Ostbahngesellschaft an Korporationen oder Personen, welche in den abgetretenen Gebieten ihren Wohnsitz haben, auf Zahlung von Subventionen.

§. 3.

Sera exclu de cette cession le matériel roulant. Le Gouvernement allemand remettra la part du matériel roulant avec ses accessoires qui se trouverait en sa possession au Gouvernement français.

§. 3.

Ausgeschlossen von dieser Abtretung ist das Betriebsmaterial. Die Deutsche Regierung wird den etwa in ihrem Besitz befindlichen Theil des Betriebsmaterials nebst Zubehör der Französischen Regierung zurückgeben.

§. 4.

Le Gouvernement français s’engage à libérer envers l’Empire allemand entièrement les chemins de fer cédés ainsi que leurs dépendances de tous les droits que des tiers pourraient faire valoir, nommément des droits des obligatoires. Il s’engage également à se substituer, le cas échéant, au Gouvernement allemand, relativement aux réclamations qui pourraient être élevées vis-à-vis du Gouvernement allemand par les créanciers des chemins de fer en question.

§. 4.

Die Französische Regierung verpflichtet sich, die abgetretenen Eisenbahnen nebst Zubehör dem Deutschen Reiche gegenüber von allen Rechtsansprüchen zu befreien, welche dritte Personen darauf geltend machen könnten, namentlich von den Ansprüchen der Darlehnsgläubiger. Gleichfalls verpflichtet sie sich, eintretenden Falls für die Deutsche Regierung in Bezug auf die Ansprüche einzutreten, welche gegen die Deutsche Regierung von Gläubigern der in Rede stehenden Bahnen erhoben werden möchten.

§. 5.

Le Gouvernement français prendra à sa charge les réclamations que la Compagnie des chemins de fer de l’Est pourrait élever vis-à-vis du Gouvernement allemand ou de ses mandataires par rapport à l’exploitation desdits chemins de fer et à l’usage des objets indiqués dans le §. 2 ainsi que du matériel roulant.

§. 5.

Die Französische Regierung übernimmt die Vertretung der Ansprüche, welche die Ostbahngesellschaft gegen die Deutsche Regierung oder deren Beauftragte in Bezug auf den Betrieb der gedachten Eisenbahnen und auf den Gebrauch der im §. 2. bezeichneten Gegenstände, sowie des Betriebsmaterials erheben könnte.
Le Gouvernement allemand communiquera au Gouvernement français, à sa demande, tous les documents et toutes les indications qui pourraient servir à constater les faits sur lesquels s’appuieront les réclamations susmentionnées.
Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung auf deren Verlangen alle Schriftstücke und Nachrichten mittheilen, welche zur Feststellung der den vorerwähnten Ansprüchen zu Grunde liegenden Thatsachen dienen könnten.

§. 6.

Le Gouvernement allemand payera au Gouvernement français, pour la cession des droits de propriété indiqués dans les §§. 1 et 2 et en titre d’équiva1ent pour l’engagement pris par le Gouvernement français dans le §. 4, la somme de trois cent vingt-cinq millions (325.000.000) de francs.

§. 6.

Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung für die Abtretung der in den §§. 1. und 2. erwähnten Eigenthumsrechte und als Gegenleistung für die im §. 4. von der Französischen Regierung übernommene Verpflichtung die Summe von dreihundertfünfundzwanzig Millionen (325.000.000) Frks. zahlen.
On défalquera cette somme de l’indemnité de guerre stipulée dans l’article 7. Vu que la situation qui a servi de base à la convention conclue entre la Compagnie des chemins de fer de l’Est et la Société Royale Grand-Ducale des chemins de fer Guillaume-Luxembourg en date du 6 juin 1857 et du 21 janvier 1868, et celle conclue entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et les Sociétés des chemins de fer Guillaume-Luxembourg et de l’Est français en date du 5 décembre 1868 a été modifiée essentiellement de manière qu’elles ne sont applicables à l’ état des choses créé par les stipulations contenues dans le §. 1, le Gouvernement allemand se déclare prêt à se substituer aux droits et aux charges résultant de ces conventions pour la Compagnie des chemins de fer de l’Est.
Diese Summe wird von der im Artikel 7. festgesetzten Kriegsentschädigung in Abzug gebracht.
In Erwägung, daß die Lage, auf welcher die zwischen der Ostbahngesellschaft und der Königlich Großherzoglichen Gesellschaft der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen am 6. Juni 1857. und am 21. Januar 1868. abgeschlossenen Konventionen, sowie diejenige Konvention beruht, welche zwischen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Gesellschaften der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen und der Französischen Ostbahn unter dem 5. Dezember 1868. abgeschlossen ist, eine so wesentliche Veränderung erfahren hat, daß diese Konventionen zu der Sachlage nicht mehr passen, wie solche durch die im §. 1. enthaltenen Verabredungen geschaffen ist, erklärt die Deutsche Regierung sich bereit, ihrerseits für die aus diesen Konventionen für die Ostbahngesellschaft erwachsenden Rechte und Pflichten einzutreten.
Pour le cas où le Gouvernement français serait subrogé, soit par le rachat de la concession de la Compagnie de l’Est, soit par une entente spéciale, aux droits acquis par cette société en vertu des conventions sus- indiquées, il s’engage à céder gratuitement dans un délai de six semaines ces droits au Gouvernement allemand.
Die Französische Regierung verpflichtet sich, für den Fall, daß sie, sei es durch Rückkauf der Konzession der Ostbahngesellschaft, sei es durch eine besondere Uebereinkunft in die von dieser Gesellschaft auf Grund der vorgedachten Konzessionen erworbenen Rechte eintritt, diese Rechte innerhalb einer Frist von sechs Wochen unentgeltlich an die Deutsche Regierung abzutreten.
Pour le cas où ladite subrogation ne s’effectuerait pas, le Gouvernement français n’accordera des concessions pour les lignes de chemin de fer appartenant à la Compagnie de l’Est et situées dans le territoire français que sous la condition expresse que le concessionnaire n’exploite point les lignes de chemin de fer situées dans le Grand-Duché de Luxembourg.
Für den Fall, daß dieser Eintritt in die Rechte der Ostbahngesellschaft nicht erfolgt, wird die Französische Regierung Konzessionen für die der Ostbahngesellschaft gehörigen und auf Französischem Boden gelegenen Linien nur unter der ausdrücklichen Bedingung ertheilen, daß der Konzessionar nicht die im Großherzogthum Luxemburg gelegenen Linien ausbeute.

ARTICLE 2.

Le Gouvernement allemand offre deux millions de francs pour les droits et les propriétés que possède la Compagnie des chemins de fer de l’Est sur la partie de son réseau située sur le territoire Suisse, de la frontière à Bâle, si le Gouvernement français lui fait tenir le consentement dans le délai d’un mois.

Artikel 2.

Die Deutsche Regierung bietet zwei Millionen Franks für die Rechte und das Eigenthum an, welche die Ostbahngesellschaft auf dem Theile ihres Netzes besitzt, der auf Schweizerischem Gebiete von der Grenze bis Basel liegt, wenn die Französische Regierung ihr die Zustimmung dazu binnen einem Monat beschafft.

ARTICLE 3.

La cession de territoire auprès de Belfort, offerte par le Gouvernement allemand dans l’article 1er du présent traité en échange de la rectification de frontière demandée à l’ouest de Thionville, sera augmentée des territoires des villages suivants: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vauthiermont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Châteaux, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte, Suarce.

Artikel 3.

Die Gebietsabtretung bei Belfort, welche die Deutsche Regierung in Artikel 1. des gegenwärtigen Vertrages zum Austausch für die im Westen von Thionville verlangte Grenzberichtigung anbietet, wird um die Bezirke der folgenden Dörfer vermehrt: Rougemont, Leval, Petite-Fontaine, Romagny, Félon, La Chapelle-sous-Rougemont, Angeot, Vautier-Mont, La Rivière, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Foussemagne, Cunelières, Montreux-Château, Bretagne, Chavannes-les-Grands, Chavanatte und Suarce.
La route de Giromagny à Remiremont passant au ballon d’Alsace restera à la France dans tout son parcours et servira de limite, en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Die Straße von Giromagny nach Remiremont, welche über den Wälschbelchen geht, wird in ihrer ganzen Länge bei Frankreich bleiben und, soweit sie außerhalb des Kantons Giromagny liegt, als Grenze dienen.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Geschehen zu Frankfurt, den 10. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________

Fait à Francfort s. M., le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif, l’ont trouvé conforme à ce qui a été convenu entre eux.

Geschehen zu Frankfurt a. M., den 10. Mai 1871.

Die Unterzeichneten, nachdem sie die Vorlesung des endgültigen Friedens-Vertrages angehört haben, finden denselben in Uebereinstimmung mit dem, was zwischen ihnen verabredet worden ist.

En vertu de quoi ils l’ont muni de leurs signatures. In Folge dessen haben sie denselben mit ihren Unterschriften versehen.
Les trois articles additionnels ont été signés séparément. Il est entendu qu’ils feront partie intégrale du traité de paix. Die drei Zusatz-Artikel sind besonders unterzeichnet worden. Es ist vereinbart worden, daß sie einen integrirenden Theil des Friedens-Vertrages bilden.
Le soussigné Chancelier de l’Empire allemand a déclaré qu’il se charge de communiquer le traité aux Gouvernements de Bavière, de Wurtemberg et de Bade et d’obtenir leurs accessions.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

Der unterzeichnete Kanzler des Deutschen Reichs erklärte, daß er es übernehme, den Vertrag den Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden mitzutheilen und ihren Beitritt zu bewirken.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Arnim. Pouyer-Quertier.
E. de Goulard.

 

__________________Protokoll, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem Friedens-Vertrage vom 10. Mai 1871. Vom 15. Mai 1871.

Geschehen Berlin, den 15. Mai 1871.

Der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Hofe Graf Harry von Arnim, der Königlich Bayerische bevollmächtigte Minister Graf Friedrich Wilhelm von Quadt, Wykrad Isny, der Königlich Württembergische Geheime Legationsrath Graf August von Uxkull und der Großherzoglich Badische Geheime Rath Freiherr Allesina von Schweizer waren heute zusammengetreten, als Bevollmächtigte, beziehungsweise Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen, Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, durch die theils bei den Friedensverhandlungen in Brüssel, theils heute vorgelegten und allerseits gut und richtig befundenen Vollmachten legitimirt, um die nachträgliche Vollziehung des am 10. d. Mts. in Frankfurt a. M. unterzeichneten Friedensvertrages zwischen Deutschland und Frankreich durch die genannten drei Süddeutschen Bevollmächtigten zu bewirken.

Der Graf Arnim legte die Originalien
1) des Vertrages, welcher also anfängt:

Le Prince Othon de Bismarck-Schoenhausen, Chancelier de l’Empire Germanique,
le Comte Harry d’Arnim, Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,
und also schließt:

ARTICLE 18.

Les ratifications du présent traité par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne,

d’un côté,
et de l’autre
par l’Assemblée nationale et par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française, seront échangées à Francfort dans le délai de dix jours ou plus tôt si faire se peut.
En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l’ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
  (L. S.)   (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
  (L. S.)   (L. S.)
E. de Goulard.
  (L. S.)

 

2) der Articles additionnels, welche also anfangen:

ARTICLE 1.

§. 1. D’ici à l’époque fixée pour l’échange des ratifications du présent traité
und also schließen:

servira de limite en tant qu’elle est située en dehors du canton de Giromagny.
Fait à Francfort, le 10 mai 1871.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
3) des Protokolls, welches also anfängt:
Fait à Francfort le 10 mai 1871.

Les soussignés, après avoir entendu la lecture du traité de paix définitif
und also schließt:

d’obtenir leurs accessions.
folgen dieselben Unterschriften wie oben,
vor.
Nachdem diese drei Dokumente vorgelesen, haben die drei Süddeutschen Bevollmächtigten den Inhalt derselben, unter Bezugnahme auf die von dem Grafen von Bray-Steinburg, dem Freiherrn von Wächter, dem Minister Mittnacht und dem Minister Jolly bei der Unterzeichnung des Präliminar-Friedens d. d. Versailles, den 26. Februar d. J. abgegebene Erklärung, genehmigt, wie wenn die bezeichneten drei Schriftstücke Wort für Wort dem gegenwärtigen Protokolle eingerückt wären.
Zu Urkund dessen ist dieses Protokoll nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung von den Anwesenden unter Beidrückung ihrer Siegel wie folgt unterzeichnet worden.
(L. S.) Arnim.
(L. S.) Quadt.
(L. S.) v. Uxkull.
(L. S.) Schweizer.

__________________

Geschehen zu Frankfurt am Main, den 20. Mai 1871.

Die Unterzeichneten,

Fait à Francfort s. M., le 20 mai 1871.

Les Soussignés,

der Fürst v. Bismarck, Kanzler des Deutschen Reichs,
M. Jules Favre, ministre des affaires étrangères de la République française,
der Kaiserlich Deutsche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Päpstlichen Stuhle, Graf Harry v. Arnim,
M. Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, ministre des finances de la République française, et
M. Marc Thomas Eugène de Goulard, membre de l’Assemblée nationale,
einerseits, und
d’un côté,
de l’autre
der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik, Jules Favre,
der Finanzminister der Französischen Republik, Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier,
le Prince de Bismarck, chancelier de l’Empire germanique,
das Mitglied der Französischen National-Versammlung Marc Thomas Eugène de Goulard,

andererseits, 
le Comte Harry d’Arnim, envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire de Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne près le St. Siége,
waren heute zusammengetreten, um den Austausch der Ratifikationen des am 10. d. M. hierselbst unterzeichneten definitiven Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik zu bewirken. Der Fürst v. Bismarck und der Graf v. Arnim legten die von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige von Preußen am 16. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie die Ausfertigung des Protokolls, d. d. Berlin, den 15. d. M., welches der Deutschen Ratifikations-Urkunde einverleibt ist und Inhalts dessen Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden durch Ihre Bevollmächtigten ausdrücklich dem Friedensvertrage vom 10. d. M. beigetreten sind, die Minister Jules Favre und Pouyer-Quertier die von dem Chef du Pouvoir-exécutif der Französischen Republik am 18. d. M. vollzogene Ratifikations-Urkunde vor, sowie eine in gehöriger Form erfolgte Ausfertigung des am 18. d. M. von der National-Versammlung angenommenen, den Friedenvertrag ratifizirenden Gesetzes, durch dessen zweiten Artikel die National-Versammlung der Grenzberichtigung zustimmt, welche in dem dritten Absatz des Artikels 1. des Friedensvertrages vorgeschlagen ist als Gegenleistung für die Erweiterung des im zweiten Absatz des genannten Artikels und in dem dritten Additional-Artikel bezeichneten Rayons um Belfort. se sont réunis aujourd’hui pour procéder à l’échange des ratifications du traité définitif de paix, entre la République française et l’Empire germanique, signé dans cette ville le dix mai de l’année courante.

M. Jules Favre et M. Pouyer-Quertier présentèrent l’instrument de ratification signé par le Chef du Pouvoir exécutif de la République française le 18 mai, ainsi qu’une expédition en due forme de la loi ratificative du traité voté par l’Assemblée nationale le 18 mai, par l’article 2 de laquelle l’Assemblée nationale consent à la rectification de frontière proposée par le paragraphe 3 de l’article 1er du traité en échange de l’élargissement du rayon autour de Belfort tel qu’il est indiqué par le paragraphe 3 du dit article et par le troisième des articles additionnels.
Le Prince de Bismarck et le comte d’Arnim présentèrent de leur côté l’instrument de ratification signé par Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne et Roi de Prusse le 16 du moi courant, ainsi que l’expédition du protocole en date de Berlin, le 15 mai, et inséré dans l’instrument de ratification allemand, en vertu duquel Sa Majesté le Roi de Bavière, Sa Majesté le Roi de Wurtemberg et Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade ont accédé expressément, par leurs plénipotentiaires respectifs, au traité de paix du 10 de ce mois.
Nachdem beide Dokumente vorgelesen waren, nahmen die Deutschen Bevollmächtigten Akt von dem oben bezeichneten, durch die National-Versammlung votirten Gesetze, die Französischen Bevollmächtigten von dem Beitritt zu dem Vertrage, welchen die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden im Namen ihrer Souveraine erklärt haben.
Lecture ayant été donnée de ces deux documents, les plénipotentiaires français ont pris acte de l’adhésion donnée au traité par les plénipotentiaires de Leurs Majestés les Rois de Bavière et de Wurtemberg et de Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade au nom de leurs Souverains respectifs, les plénipotentiaires allemands de la loi sus-indiquée votée par l’Assemblée nationale française.
Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind darüber einverstanden, daß die Stipulationen über den Austausch, von dem im Artikel 1. und im dritten Additional-Artikel die Rede ist, nachdem sie von der Französischen Regierung angenommen sind, einen integrirenden Bestandtheil des Friedensvertrages ausmachen, und daß demgemäß die Feststellung der Grenze zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich zu bewirken ist.
Les plénipotentiaires des deux pays sont convenus que les stipulations d’échange, dont il est question dans l’article 1er et le troisième des articles additionnels, après avoir été acceptées par le gouvernement français, feront partie intégrante au traité de paix et que la délimitation de frontières entre la France et l’Empire germanique sera effectuée en conséquence.
Die Deutschen Bevollmächtigten haben darauf die Französische, die Französischen Bevollmächtigten die Deutsche Ratifikation in Empfang genommen.
L’échange des lettres de ratification a eu lieu ensuite de manière que l’instrument allemand a été délivré aux plénipotentiaires français et l’instrument français aux plénipotentiaires allemands.
Zu Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll zweimal, einmal in Deutscher und einmal in Französischer Sprache aufgenommen und nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung unterzeichnet worden. Das Französische Exemplar haben die Deutschen, das Deutsche die Französischen Bevollmächtigten an sich genommen.

 

Jules Favre. v. Bismarck.
(L. S.) (L. S.)
Pouyer-Quertier. v. Arnim.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

En foi de quoi le présent protocole, rédigé en deux exemplaires, dont l’un en langue française et l’autre en langue allemande, a été signé par les plénipotentiaires respectifs, après avoir été lu et approuvé. L’exemplaire allemand a été remis aux plénipotentiaires français, l’exemplaire français aux plénipotentiaires allemands.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
(L. S.) (L. S.)
Arnim. Pouyer-Quertier.
(L. S.) (L. S.)
E. de Goulard.
(L. S.)

 

__________________

(Uebersetzung.)
Les Soussignés sont convenus et ont arrêté ce qui suit: Die Unterzeichneten sind übereingekommen und haben beschlossen, wie folgt:
D’après l’article 7 du traité définitif de paix entre l’Empire germanique et la République française du 10 mai courant le premier payement de cinq cents millions aura lieu dans les trente jours qui suivront le rétablissement de l’autorité du gouvernement français dans la ville de Paris.
Nach Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik vom 10. Mai d. J. soll die erste Zahlung von fünfhundert Millionen innerhalb der auf die Wiederherstellung der Autorität der Französischen Regierung in der Stadt Paris folgenden dreißig Tage stattfinden.
Le mode de payement est fixé dans ce même article.
Die Art der Zahlung ist in demselben Artikel festgestellt.
Les Soussignés sont cependant convenus que, pour cette fois seulement, les conditions du payement stipulées seront modifiées de sorte que 125 millions de francs seront acceptés en payement en billets de la banque de France dans les conditions suivantes:
Die Unterzeichneten sind indessen übereingekommen, daß für dieses eine Mal die für die Zahlung vereinbarten Bedingungen dahin abgeändert werden sollen, daß 125 Millionen Franks in Noten der Bank von Frankreich in Zahlung angenommen werden unter folgenden Bedingungen:
1. quarante millions seront payés jusqu’au 1er juin courant, autres quarante millions jusqu’au 8 juin courant, les derniers quarantecinq millions de francs jusqu’au 15 juin courant;
1) vierzig Millionen werden bis zum nächsten 1. Juni bezahlt, weitere vierzig Millionen bis zum nächsten 8. Juni, die letzten fünfundvierzig Millionen bis zum nächsten 15. Juni;
2. la partie la plus grande possible de chaque payement se fera en billets de banque de cent, cinquante ou vingt francs; les payements seront effectués à Strasbourg, Metz ou Mulhouse.
2) der größtmögliche Theil jeder Zahlung erfolgt in Banknoten von Einhundert, fünfzig oder zwanzig Franks; die Zahlungen werden in Straßburg, Metz oder Mühlhausen geleistet.
Une somme de 125 millions à compte du second payement d’un milliard fixé dans l’article 7 du traité définitif de paix du 10 mai courant devra être payée dans les soixante jours qui suivront l’époque fixée pour le payement du premier demi-milliard. Ce payement de 125 millions sera effectué dans les valeurs prescrites audit article 7 à moins qu’un autre arrangement n’aurait eu lieu.
Eine Summe von 125 Millionen auf Abschlag der zweiten, im Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages vom 10. Mai d. J. festgesetzten Zahlung Einer Milliarde soll innerhalb der auf den Zahlungstermin der ersten halben Milliarde folgenden sechszig Tage gezahlt werden. Diese Zahlung von 125 Millionen wird in den im genannten Artikel 7. vorgeschriebenen Valuten erfolgen, sofern nicht ein anderes Abkommen stattgefunden haben wird.
Fait en double à Francfort, ce 21 mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.

 

Geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu Frankfurt, am 21. Mai 1871.

 

v. Bismarck. Jules Favre.
Pouyer-Quertier.

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Verfassung des Norddeutschen Bundes
Fundstelle: Bundesgesetzblatt 1867 S. 2, Reichstagsprotokolle 1870
Fassung vom: 16. April 1867
Bekanntmachung:
In Kraft getreten:
16. April 1867
01. Juli 1867
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de (eigene Seite)
Quelle: Bundesgesetzblatt 1867 S. 2

Deutsche Verfassung / Bundesverfassung / Reichsverfassung
des Deutschen Reiches „1871-1918 und heute immer noch“
letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918
Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Verfassung des Norddeutschen Bundes
Stand: 01. Juli 1867

 

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende Verfassung haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen.

II. Bundesgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maaßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden Steuern;

3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5) die Erfindungspatente;

6) der Schutz des geistigen Eigenthums;

7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird;

8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;

10) das Post- und Telegraphenwesen;

11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt,

12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels-und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;

14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine;

15) Maaßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei. .

Artikel 5

Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen und die Kriegsmarine giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Sachsen ………………………………………………………….   4      „
Hessen ……………………………………………………………   1      „
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      „
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      „
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      „
Oldenburg ………………………………………………………..   1      „
Braunschweig ……………………………………………………   2      „
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Coburg-Gotha ………………………………………..   1      „
Anhalt …………………………………………………………….   1      „
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      „
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      „
Waldeck ………………………………………………………….   1      „
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      „
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      „
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      „
Lippe ……………………………………………………………..   1      „
Lübeck ……………………………………………………………   1      „
Bremen ……………………………………………………………   1      „
Hamburg ………………………………………………………….   1      „
zusammen  an Bundesstaaten sind es 43 Stimmen

Artikel 7

Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Bundespräsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.

Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.

Artikel 12

Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.

Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Artikel 16

Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Artikel 18

Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihres Entlassung zu verfügen

.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maaßgabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Lübeck wurde mit Wirkung vom 11. August 1868 in die Zollgrenze eingefügt.

Artikel 35

Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maaßregeln, welche in den Zollausschlüssenzur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Artikel 37

Der Bundesrath beschließt:

1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen einschließlich der Handels- und Schiffahrtsverträge;

2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen;

3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten;

4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39).

Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 4. von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Artikel 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchsabgaben fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten;
b) bei der Steuer von inländischem Salze – sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird – mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichtskosten;
c) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamniteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums (ein nach Ermessen bestimmter Pauschbetrag) bei.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im Artikel 2 des Zoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Deutschen Zoll- und Handelsvereine zur Zeit nicht angehören.
Siehe hierzu auch den „Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Bayern, Württemberg, Baden sowie Hessen andererseits betreffend die Fortdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins“ vom 8. Juli 1867.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neuangelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Bunde steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Preußischen Post- und Telegraphenverwaltung maaßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Durch Vertrag vom 28. Januar 1867 übertrugen die Fürsten von Thurn und Taxis ihren Postbetrieb („Fürstlich Thurn und Taxis’sche Post“) dem Königreich Preußen.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen oder außerdeutschen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- usw. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u.s.w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landes-Post- respektive Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Telegraphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen Post- und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Äußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen Deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.

Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden:

Artikel 52

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Artikel 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse zu.

Von den während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quoten des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.

Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

Die Flaggenfarben des Deutschen Bundes seit 1848 waren schwarz-rot-gold; diese wurden nicht als Flaggenfarben übernommen. Das schwarz-weiß-rot entstand aus den preußischen Flaggenfarben schwarz-weiß und den Flaggenfarben der Hansestädte rot-weiß.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere – und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve – und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preußische Militairgesctzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u.s.w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.

Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.

Artikel 68

Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

XII. Bundesfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Art. 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maaßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten ware.

Artikel 75

Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundesgetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

XV. Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten

Artikel 79

Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden.


Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.

Die vorstehende Verfassung wurde gemäß dem Bündnisvertrag Preußens mit den Norddeutschen Staaten vom 18. August 1866 zwischen den Regierungen der norddeutschen Staaten (23) und dem, aufgrund gleicher, geheimer und direkter Wahl (gemäß einem, auf der Grundlage des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vereinbarten Wahlgesetzes für den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes) hervorgegangenen Parlament durch übereinstimmenden Beschlüsse vereinbart und von den einzelnen Staaten ratifiziert und verkündet. Die Verkündung in den einzelnen Gesetzblättern erfolgte in der Zeit vom 21. Juni bis 27. Juni 1867, so daß die Verfassung am 1. Juli 1867 in Kraft getreten ist.
Erst mit der Ernennung des Bundeskanzlers durch das Bundespräsidium (d.h. der preußischen König) am 14. Juli 1867 begann sich der Norddeutsche Bund und seine Organe zu konstituieren.

Quellen: Bundesgesetzblatt 1867 S. 2
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer
Reichstagsprotokolle 1870
7. Dezember 2000 – 13. April 2004

Bundes- und Reichspräsidium
Präsidialsenat
(030) 12087835
ePost bzw. eMail
redaktion@verfassung-deutschland.de