RGBl-1702131-Nr07 Gesetz zum status quo zu Deutschand im Deutschen Reich

Gesetz, betreffend des statu quo res erant ante bellum
für Deutschland im Deutschen Reich

gegeben am 13.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

§ 1.

Deutschland und seine Volk fordert von allen verantwortlichen und beteiligten Mächten in Bezug zu Deutschland als Ganzes auf den statu quo res erant ante bellum zum 31. Juli 1914 und den damit anheim gehenden Landes- und Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 unwiderruflich einzugehen. Deutschland und sein Volk erklärt, daß an der Saturierungserklärung nach der Gründung des Deutschen Reiches, durch unseren ehemaligen und ehrenwerten Reichskanzler Herrn Otto von Bismarck, weiterhin und fortwährend festgehalten wird.

§ 2.

Alle Handlungen, Verhandlungen, Verträge oder Vereinbarungen von und mit Nazi-Deutschland, obliegen nur noch der Verantwortung aller in dieser Periode mitwirkenden Parteien.

Alle Gebiete, die zum Schutz der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf Grund der Kriege gegen Deutschland, ab dem 01. August 1914, eingerichtet und verwaltet werden, bleiben von der Saturierungserklärung zum Wohle des Deutschen Volkes unberührt. ISRAEL ist davon ausgeschlossen.

§ 3.

Deutschland als Ganzes wie es in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet Deutschland im Deutschen Reich, wie es in seinen Grenzen am 31. Juli 1914 bestanden hat.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand„_D




RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919

Gesetz, betreffend Verfassungswidrigkeit
der Friedensverträge  1919, gemäß RGBl. Nr. 140

gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

  Nr. 22

Das Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919, das in Artikel 1 unterzeichnete Friedensverträge vortäuscht, obwohl es nur ein Friedensschluß war, das als Ratifikation für die Zustimmung des Versailler Diktates und der militärischen Besetzung des Rheinlandes diente, ist von Anfang an verfassungswidrig.

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten, wie im Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919 ratifiziert, rückwirkend nichtig.

Im Sinne der noch ausstehenden friedensvertraglichen Regelungen, gilt Artikel 11 Absatz 3 der Deutschen Reichsverfassung.

Artikel 2

 Alle, aus diesem Gesetz erwirkten Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes rückabzuwickeln.

Artikel 3

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919„_D




RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919

gegeben am 18.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Die Vereinten Nationen die als Rechtsnachfolgerorganisation des Völkerbundes eingerichtet wurde, konnte bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß der Versailler Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt für das souveräne Deutsche Reich und seiner deutschen Staaten Gültigkeit und Verbindlichkeit erlangte. Ebenso wurden im betreffenden Vertrag mit keiner Silbe der Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, RGBl 1913, Seite 583-593, zu irgendwelchen Zahlungen und Leistungen verpflichtet.

Artikel 1

Demgemäß gilt im 96ten Jahr des Versailler Vertrages, der in diesem Gesetz als Diktat benannt wird. Wer mit dem 28. 06. 2015 die Anerkennung des sogenannten Versailler Vertrages, des Frieden von Versailles oder des Friedensvertrag von Versailles durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält oder nicht berührt, sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und dessen jeweilige Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgernde Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.

Artikel 2

Im Sinne dieses Gesetzes, gilt alles bewegliche und unbewegliche Eigentum der betreffenden Person, dem Bund und seiner Länder, der Krone und das Privateigentum der deutschen Fürsten, als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten gehörig.

Artikel 3

Alle aus dem Diktat von Versailles erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgernden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind aufgehoben und gelten im Sinne des Gesetzes als nichtig.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages„_D




RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende

Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich

gegeben am 01. Juni 2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 16. Februar 2020, durch RGBl-2002131-Nr07

In Kraft gesetzt am 05.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09


§ 1.

Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 26. Juni 2011 bestimmt.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 01. Juni 2011

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende“ in Amtsschrift