RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften )

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland

gegeben am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.

§ 3.

Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw. internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig, wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.

§ 4.

Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurde.

§ 5.

Die Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD“_D




RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer

Gesetz, betreffend Zulassung der Rechtsanwaltskammern im Deutschen Reich

gegeben am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 20

§1

Die Zulassung aller Bundesrechtsanwaltskammern bzw. Rechtsanwaltskammern, wird gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. Nr. 23) allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen untersagt, die nicht im Sinne der in diesem Gesetz angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen der Rechtsanwaltskammern sind soweit verbindlich, als deren Mitglieder keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erheben.

§ 2.

Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Rechtsanwaltskammern ist die Erfüllung der Kammer auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten eine Kammer einzurichten.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung gegen eine Rechtsanwaltskammer bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 Gebrauch gemacht wird, ein Generalverbot erlassen. Alle Rechte und Pflichten der Rechtsanwaltskammern werden bis auf Wiederruf auf den Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten übertragen.

§ 7.

Die Auflösung aller Rechtsanwaltskammern gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der Mitglieder gegenüber den Kammern.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer