RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“_D




RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung

Erlaß, betreffend der General-Privathaftung aller Handlungen die gegen das Deutsche Reich und sein Volk gerichtet sind
erlassen am 24.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 14.02.2014

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

Mit Inkrafttreten des
RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung
ist dieser Erlaß außer Kraft getreten

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung