RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D“




RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
geändert am 25.07.2021 durch RGBl-2107091-Nr08

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl-2107091-Nr08“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D“




RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathwesen

Gesetz, betreffend betreffend das Reichsamt für Heimathwesen

gegeben am 03.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 09

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

§ 1.

Das Reichsamt für Heimathwesen ist eine oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Belange des gesamten Heimatwesen im Deutschen Reich unterstehen. Dies betrifft aktuell die Neueinrichtungen und Betreuung der Volks-Büros, die Reorganisation der Gemeinden und Kulturen.

§ 2.

Das Reichsamt für Heimathwesen untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung „Staatssekretär für Heimathwesen“.

Die einzelnen Aufgaben dieses Reichsamtes bestimmt der Staatssekretär für Heimathwesen in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Die Aufgaben sind im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten abzustimmen, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 3.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das „RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen“ gegenstandslos.

Alle Rechte und Pflichten welche aus der Zeit bis zum 28.10.1918 dem Bundesamt für das Heimathwesen zustanden, werden in die Zuständigkeit des Deutschen Gerichtshof übertragen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 03. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen_D“




Depesche aus dem Bundes-und Reichspräsidium zum Jahreswechsel 2018-2019

Lebt im wahren Deutschland wie Deutsche! Jede Minderheit, gleichgültig woher sie kommt, muß, wenn sie im wahren Deutschland leben, arbeiten und essen will, Deutsch sprechen, die deutsche Kultur und Tradition achten und die wahren deutschen Gesetze (Rechtskreis Deutsches Reich) als oberste Staatsordnung respektieren.

Wenn Sie das Gesetz der Scharia bevorzugen, raten wir Ihnen, dort zu bleiben oder dorthin zu gehen, wo es Staatsgesetz ist.

Der Nationalstaat Deutschland wird den nichtdeutschen Minderheiten keine Privilegien gewähren oder seine Gesetze ändern, um Ihre Wünsche zu erfüllen. Egal, wie laut „Diskriminierung“ geschrien wird.

Wir dürfen und werden nicht länger die Mißachtung unserer deutschen Kultur und unserem Recht auf Heimat dulden.

Wir sollten besser aus dem Selbstmord der USA, Großbritannien, Niederlanden, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und der EU eine Lehre ziehen, wenn wir als Nation überleben wollen. Die „Scharia-Muslime“ werden dazu benutzt, diese Länder zu erobern, mit der Unterstützung und den Machenschaften unserer eigenen deutschfeindlichen Parteienkaste, die bis in die Ebenen der Bürgermeister ihre Selbstvernichtung betreibt.

Die wahre deutsche Lebensart und Tradition ist nicht vereinbar mit der Kultur der „Scharia-Muslime“ Zionisten, Terroristen und radikalen Minderheiten.

Werte wie Frieden, Gleichheit, Ehrlichkeit, Gastfreundschaftlichkeit, Verantwortung, Heimatliebe, Treue, Würde, Ehre und Verbundenheit mit den Ahnen, sind denen so unbekannt wie allen Wesen, denen die Wurzel des eigenen Ursprungs nichts wert ist. 

Der Nationalstaat Deutschland ist die Heimat der Deutschen im Deutschen Reich. Demgemäß ist das Interesse der deutschen Nation zu wahren und die Verfassung Deutschlands zu achten.

Ich wünsche besonders dem „Deutschen Volk“ viel Mut und viel Kraft, für das Recht auf Heimat und zur Ehre ihrer deutschen Vorfahren zur Tat zu schreiten. Möge die Gnade unserer höchsten Schöpfung all denen Gesundheit, Lebenskraft, Glück und Erfolg schenken, die sich ihrer Verantwortung für ein friedliches Miteinander aller Völker auf diesem Planeten bewußt sind und dafür mit aller Kraft, Überzeugung und Willensstärke einstehen.

Aus dem Präsidium des Bundes zu Berlin, den 31. Dezember 2018




RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär bzw. Staatssekretärin für Bildung“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung