RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

Gesetz, betreffend die Ausführung der Gemeindeverfassung

gegeben am 09.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02


Artikel 1.

Mit dem 13.06.2013 gilt die Reichs-Gemeindeverfassung in allen Bundesstaaten, Provinzen, Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.

Für alle Gemeinden in Deutschland gilt nur noch diese eine Gemeindeverfassung,
siehe RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung.

Artikel 2.

Alle Gemeinden, so auch die aktuell als Gemeinden geführten Unternehmen, im gesamten Gebiet Deutschlands mit seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, bedürfen als rechtsfähige Gemeinde die Zustimmung des Bundesrathes. Als Grundlage dient eine vorgelegte Erklärung per Eidestatt, aus der hervorgeht, daß die Gemeindeverfassung, wie in Artikel 1 Absatz 2, angewandt wird.

Artikel 3.

Sobald die Landesregierungen wieder handlungsfähig sind, bleibt es vorbehalten, Übergangsbestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesvorschriften mit den Vorschriften der Gemeindeverfassung Deutschlands, in Übereinstimmung zu bringen.

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung„_D




RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23

Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung RGBl-1109241-Nr23, Deutsche Nationalhymne

gegeben am 01.07.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

In der konstituierenden Sitzung des Reichspräsidiums am 01.07.2013 zu Hilpoltstein, in Anwesenheit von Ober-Reichsanwalt Herr Jens Wagner, wurde beschlossen, die Deutsche Nationalhymne dahingehend zu ändern, daß die Strophe 4 gemäß RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Deutsche-Nationalhymne einen zeitgemäßen  Text erhält.

§ 1.

Neue 4. Strophe der Deutschen Nationalhymne

Über Länder, Grenzen, Meere, dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn!

Bisheriger Text der 4. Strophe

Über Länder, Grenzen, Zonen, hallt ein Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu den Sternen klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, nie Gewalt für Recht ansehn,
Deutschland, Deutschland über alles, und das Reich wird neu erstehn!

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23_D