RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung
Gesetz, betreffend die Ausführung der Gemeindeverfassung
gegeben am 09.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 02
Artikel 1.
Mit dem 13.06.2013 gilt die Reichs-Gemeindeverfassung in allen Bundesstaaten, Provinzen, Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.
Für alle Gemeinden in Deutschland gilt nur noch diese eine Gemeindeverfassung,
siehe RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung.
Artikel 2.
Alle Gemeinden, so auch die aktuell als Gemeinden geführten Unternehmen, im gesamten Gebiet Deutschlands mit seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, bedürfen als rechtsfähige Gemeinde die Zustimmung des Bundesrathes. Als Grundlage dient eine vorgelegte Erklärung per Eidestatt, aus der hervorgeht, daß die Gemeindeverfassung, wie in Artikel 1 Absatz 2, angewandt wird.
Artikel 3.
Sobald die Landesregierungen wieder handlungsfähig sind, bleibt es vorbehalten, Übergangsbestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesvorschriften mit den Vorschriften der Gemeindeverfassung Deutschlands, in Übereinstimmung zu bringen.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung„_D