RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichpresse- und Informationsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32

Für die Zwecke der Schaffung eines Presse- und Informationsamtes des Bundes- und Reichspräsidiums als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des nationalen und internationalen Presse- und Informationswesens untersteht, wird ein Reichspresse- und Informationsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichspresseamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichspresse- und Informationsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Reichspresseamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes„_D




RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung des Reichskataster- und Vermessungsamtes für das Deutschen Reiches

zum 08.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 26

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Landeskatasterstellen und Landesvermessungsstellen unterstehen, wird ein Reichskataster- und Vermessungsamt errichtet, das dem Staatssekretär des Innern direkt untersteht, welcher einen Leiter für diese Behörde bestellen kann.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär im Reichskatasteramt“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichskataster- und Vermessungsamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern oder der Staatssekretär im Reichskatasteramt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches entgegenstehen.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt„_D




RGBl-1403291-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Regulierungsamtes der Reichsimmobilien im Deutschen Reich

verordnet am 30.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde zur Regulierung der Immobilienbesitzstände und Immobilien -Verwaltungsangelegenheiten wird das Reichsimmobilienregulierungsamt errichtet und dem Reichsamt des Innern direkt unterstellt.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsimmobilienregulierungsamtes“ .

Die einzelnen Aufgaben des Reichsimmobilienregulierungsamtes bestimmt der Amtsleiter in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403301-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien„_D




RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverteidigungsamtes des Deutschen Reiches

gegeben am 21.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 45

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsverteidigungsamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz des Deutschen Reiches, der Verteidigung von Recht und Freiheit und die unter das gesamte Militärwesen fallenden Handlungen, Einrichtungen und Maßnahmen, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsverteidigungsamtes“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverteidigungsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt_D




RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Mahnsenats beim Reichsgericht

gegeben am 28.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 35

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung eines Mahnwesens gemäß § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Deutschen Reich, wird ein Mahnsenat eingerichtet und dem Reichsgericht unmittelbar unterstellt. Dieser Mahnsenat übernimmt mit dem Tage seiner Handlungsfähigkeit, das gesamte gerichtliche Mahnwesen im Deutschen Reich.

Der Leiter dieses  Mahnsenats führt die Bezeichnung „Senatspräsident“.

Die einzelnen Aufgaben des Mahnsenats bestimmt der Reichskanzler und der Präsident des Reichsgerichts. Sie bestimmen auch im Einvernehmen mit den Senatspräsidenten des Reichsgerichts die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf den Mahnsenat übergehen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht_D




RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“_D




RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Deutschen Reich

erlassen am 17.05.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein „Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten fallenden Handlungen und Maßnahmen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär im Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 17. Mai 2011

Reichsgesetzblatt „RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten“ Amtsschrift




RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Völker- und Menschenrechte im Deutschen Reich.

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Völker und Menschenrechte errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Völker- und Menschenrechte fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär im Reichsamt für Völker- und Menschenrechte“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Völker- und Menschenrechte bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte“ Amtsschrift




RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz im Deutschen Reich.

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Tier- und Artenschutz errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Tier- und Artenschutz fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär im Reichsamt für Tier- und Artenschutz“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz“ Amtsschrift




RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Energie im Deutschen Reich

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Energie errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Energie fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär im Reichsamt für Energie“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Energie bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie“ Amtsschrift