RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei

Allerhöchster Erlaß, betreffend Einrichtung einer Fachhochschule der Reichspolizei

erlassen am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 4

Zum Zwecke der Schaffung einer Fachhochschule der Reichspolizei im Deutschen Reich wird eine Fachhochschule eingerichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Sie dient zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Reichspolizei und untergeordneten Polizeikräfte. Im Sinne einer praktischen Ausbildung gelten, Erste Hilfe, Vollzugsmaßnahmen, Selbstverteidigung, Kampfkunst, Ausbildung an der Waffe und Ausbildung an mechanischen oder motorisierten Hilfsmitteln.

Der Leiter dieser Fachhochschule der Reichspolizei führt die Bezeichnung „Direktor“.

Die einzelnen Aufgaben der Fachhochschule bestimmt der Reichskanzler und der Polizeidirektor. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Fachhochschule übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei“_D




RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte

Gesetz über alle Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches


Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Der Staatssekretär des Innern und der Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die

1. der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Amtsverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen;

2. die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen) sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte