„Der Beginn einer neuen Epoche“

„Der Beginn einer neuen Epoche“

Die heutige Zusammenfassung ist auch an die Personen gerichtet, die bisher unsere verfassungskonforme Aufbauarbeit zur Wiedervereinigung und zur Einheit und Freiheit Deutschlands mit unwürdigen Handlungen abgelehnt haben, denn Einheit bedeutet sich mit dem Einen zu verbinden und Freiheit bedeutet Verpflichtung auch für sich selbst zu tragen.

Das „Recht auf Heimat“ braucht keine lauten Worte, wehende Fahnen, Gebrülle, Demonstration und Kampf, es ist ein unbeschreibliches tief sitzendes Gefühl, das nur erscheint, wenn Würde, Ehrlichkeit, Unbestechlichkeit, Wahrheitstreue und Ahnenpflicht unsere Handlungen beflügeln. Das Problem ist nicht das System selbst, sondern die Menschen denen die vorhergenannten Werte fremd sind.

Nun ein Überblick unserer Präsentationen im Weltnetz:

Es gibt nur eine legitime Verfassung für Deutschland als Ganzes!

https://verfassung-deutschland.de

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/reichsverfassung/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/verfassung/

Wer hat uns legitimiert?

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/legitimation/

Warum nennen wir uns Bundespräsidium?

https://bundespraesidium.de/standesamt/bundespraesidium/

https://bundespraesidium.de

Warum gibt es einen Präsidialsenat im Bundespräsidium?

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005234-nr8-wahlgesetz-praesidialsenat/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1311093-nr49-gesetz-betreffend-dem-praesidium-des-bundes/

Die beiden gesetzgebenden und verfassungsgebenden Organe

http://bundesrath.de

http://volks-reichstag.de

Unser amtliches Mitteilungsblatt der Reichs-Anzeiger!

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/archiv/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Das nie außer Kraft gesetzte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG 1913), aktuelle Fassung.

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913-reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz/

Der oberste Gerichtshof für Deutschland und das Deutsche Reich.

https://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

Die oberste Reichsbehörde.

https://reichsamt-des-innern.de/

Unser Amtswegweiser zu Behörden und wichtigen Seiten.

https://amtswegweiser.de/

https://www.reichsamt.info/amtswegweiser/

Das Personenstandsregister für Deutschland und seinen Bundesstaaten.

https://bundespraesidium.de/standesamt/

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de/

Urkunden und Dokumente, unserer Deutschen Reichsdruckerei (J-D-R-Druckerei)

https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/shop/

http://reichsdruckerei.de

Volks-Büro Hand in Hand für Menschen mit gemeinsamen Zielen

https://volks-buero.de/

Wir bringen Licht auf den Weg in die Erkenntnis!

https://vb1873.de/webshop/

https://uni-spik.de/studium/

https://mmgz.de/Zeitung/

https://mmgz.de/hand-in-hand/

Studieren Sie den Deutschen Reichsanzeiger sehr genau und wenden Sie in ihrem eigenen Interesse für das Recht auf Eigentum, auf Staatsangehörigkeit und auf Recht, die Gesetze des souveränen Deutschlands an. Diese stehen bei richtiger und souveräner Anwendung über den Vorschriften von Fremdverwaltungen, Vereinigten Wirtschaftsgebieten, von Parteien und Handelsunternehmungen. Bedenkt dabei, daß die genannten Organisationen für die Anwendung staatlicher Gesetze nicht legitimiert sind und diese nicht anwenden.

https:/deutscher-reichsanzeiger.de/

Als Datei zum herunterladen unter:

https://bundespraesidium.de/Ablage/Beginn-einer-neuen-Epoche-zum-27-Nov-2018.pdf

Erstellt durch Erhard Lorenz, am 27. November des Jahres 2018




Deutschland und das Deutsche Reich am 11.11.2018

Mit Bedauern kann ich sagen, daß der Dolchstoß vor 100 Jahren durch die deutschen Parteien, im Frühjahr des Jahres 2018 durch die damaligen hohen Amtsträger mit der unvergesslichen Bezeichnung „14 Heilige“  wiederholt wurde. Ab diesem zerstörerischen Überfall auf dem Volks-Reichstag und dem Bundespräsidium, war nichts mehr wie es sein hätte können.

Mit dem 11.11.2018 möchte ich die MmgZ und die Volks-Büros mehr ins Licht bringen:

https://mmgz.de/Zeitung (NEU)
gerne verweise ich hier auch nochmal auf die neuen Seiten:
https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/
https://uni-spik.de/studium/
https://amtswegweiser.de
https://volks-buero.de

Wir haben bezogen auf unsere Ahnen etwas gut zu machen, darum haben wir zu verstehen, daß am 11.11.1918 durch den Dolchstoß der deutschen an den Deutschen, die moderne und auch volksnahe Monarchie gestürzt wurde, und dies nur den deutschen Parteien zuzuschreiben ist. Schaut genau hin was nach 100 Jahren wieder zu erkennen ist und welche Geister mitgewirkt haben.

Mit der Weimarer Republik (1919) wurde eine „Arbeitslager-Republik“ erschaffen und zugleich die Grundlage für das aktuelle europäische Flüchtlingslager gelegt. Gemäß dem Schöpfungsgesetz von Ursache und Wirkung, ist das deutsche Volk NICHT schuldlos an dem damaligen und heutigen Zustand. Daß mit dem 28. Juni 1919 ein internationales Arbeitsamt eingerichtet wurde, das gemäß UN und der aktuellen EU heute noch besteht, ist kein Zufall.

Damit sich die Geschichte im Sinne der Ahnenpflicht bezüglich dem „Präsidium des Bundes“ nicht wiederholt, habe ich im Jahr 2011 die Verantwortung zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches angenommen und bin heute zur folgenden Erkenntnis gekommen. Der Fluch liegt nicht auf dem Deutschen Reich und seinem Kaiser, sondern auf Deutschland und dem deutschen Volk. Genau da setzen wir nun an.

https://nationalstaat-deutschland.de
https://deutscher-gerichtshof.de
https://verfassung-deutschland.de
https://bundespraesidium.de

Mit diesen Domains und der nun anstehenden Arbeit die unsere Volks-Büros zu erledigen haben, wollen wir „Licht auf dem Weg zur Erkenntnis“ bringen.

Mit den Aufruf zur Ahnenpflicht und den besten Grüßen, 100 Jahre nach dem Rosenschlaf des wahren Deutschen Volkes

 

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichsamt des Innern




Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift rechtkraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen  und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitmen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten Kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist Strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwilligen Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der der Nazis

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




RGBl-1803031-Nr06 Reichsschuldenordnung

Reichsschuldenordnung des Deutschen Reiches

gegeben am 03.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

§ 1.

Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Deutsche Reich gemäß Artikel 73 der Verfassung des Deutschen Reiches, zum Stand: 28.10.1918 erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft, oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstattung erforderliche Betrag dem Anleihekredit des laufenden Rechnungsjahres zu, soweit dieser Betrag die dafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übersteigt.

Über die Ausführung der Kreditgesetze hat der Staatssekretär im Reichsschatzamt dem Bundesrath und dem Volks-Reichstag jährlich Bericht zu erstatten.

§ 2.

Zu Sicherheitsleistungen oder zur vorübergehenden Verstärkung von Betriebsmitteln dürfen die Ausgaben von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Sie können wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

§ 3.

Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Bedingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind bestimmt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht das Kreditgesetz Vorschriften darüber enthält. Er ist ermächtigt, die ausgegebenen Schuldurkunden mit Zustimmung der daraus Berechtigten gegen andere Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Für die Schuldverbindlichkeiten kann er an Gegenständen, die zum Vermögen des Deutschen Reiches gehören, Sicherheiten bestellen.

Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel bestimmten Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Verstärkung zugelassen ist, fällig werden.

§ 4.

Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, nebst den zugehörigen Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gemäß §§ 7 und 11 erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.

Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für die Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung von Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener Schuldurkunden dienen, sind dem Staatssekretär im Reichsschatzamt auf Verlangen von der Reichsschuldenverwaltung innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Verfügung zu stellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden oder die zurückerstatteten Darlehen fällig werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen beginnen.

§ 5.

Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung erforderlich.

Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.

§ 6.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung von Schuldurkunden mit Namensunterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt davon ab, daß die Schuldurkunden vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Schuldurkunde bedarf es nicht.

Die Reichsschuldenverwaltung hat die Form, in der die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden, zu bestimmen und im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

§ 7.

Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf Namen, so gilt zugunsten des Deutschen Reiches der in der Urkunde Benannte als Gläubiger.

Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt, von der Reichsschuldenverwaltung auf den Namen eines anderen umgeschrieben werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschreibung ist der in der Urkunde benannte Gläubiger oder derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Urkunde übergegangen sind.

§ 8.

Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die an Order lauten, können durch Indossament übertragen werden.

Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der indossierten Urkunde auf den Indossatar über.

Auf die Form des Indossaments, die Legitimation des Besitzers und die Prüfung der Legitimation sowie auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 74, 86 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

§ 9.

Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger kann das Deutsche Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Deutschen Reich unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten Besitzer.

Das Deutsche Reich ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.

Die Vorschriften der §§ 808, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 10.

Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung dem Deutschen Reich gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemanns.

§ 11.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann Bestimmungen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden dürfen.
Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, es sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Deutschen Reiches gilt der Inhaber als verfügungsberechtigt.

§ 12.

Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, die auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben ist, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Antrag des Berechtigten eine neue auf den Inhaber lautende Urkunde zu erteilen.

§ 13.

Wird die Vernichtung einer auf den Inhaber lautenden Schuldurkunde behauptet, so hat die Reichsschulden-verwaltung auf Antrag des bisherigen Inhabers für die Urkunde Ersatz zu leisten, wenn sie die Vernichtung für nachgewiesen erachtet.

Dasselbe gilt für eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, wenn der Antragsteller nachweist, daß er zur Zeit der Vernichtung verfügungsberechtigter Besitzer war.

§ 14.

Ist eine auf Namen an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht in ihr das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebots-verfahrens für kraftlos erklärt werden.

Die Vorschriften der § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 15.

Ist eine unverzinsliche Schatzanweisung zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, so kann der Antragsteller am Fälligkeitstage die Zahlung des fälligen Betrages gegen Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung des Betrages fordern. Die Art der Sicherheitsleistung oder die Hinterlegungsstelle wird von der Reichsschuldenverwaltung bestimmt.

§ 16.

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist das Gericht, in dessen Bezirk die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.

Der Staatssekretär im Reichsschatzamt kann bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen ein anderes Gericht als zuständig bezeichnen.

§ 17.

Für abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschließung in dem Zinsschein nicht bestimmt ist.

§ 18.

Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschreibung oder Schatzanweisung und der Erteilung einer neuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

§ 19.

Die Reichsschuldenverwaltung kann Bestimmungen treffen:
1. über die Form der Anträge auf Umschreibung von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen und auf Erteilung neuer Schuldurkunden sowie der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,
2. über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Leistung zur Verfügung über die Schuldurkunde berechtigt ist,
3. über die Form der Umschreibung,
4. über die Sätze, nach denen die im § 18 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

§ 20.

Die vom Deutschen Reich ausgestellten Wechsel- und Orderpapiere sind von der Wechselsteuer befreit.
Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten darf keine Stempelabgabe erhoben werden.

§ 21.

Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertraglichen Tilgungsfrist unterliegen, können in Buchschulden des Deutschen Reiches umgewandelt werden.

Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung in das Reichsschuldbuch, Das Nähere wird durch das Reichs-schuldbuchgesetz bestimmt.

§ 22.

Die Verzinsung und Tilgung sowie die sonstige Verwaltung welches in diesem Gesetze geregelt wird,  obliegt der Reichsschuldenverwaltung. Der Staatssekretär im Reichsschatzamt hat ihr die erforderlichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die Anordnungen über die Ausführung der Tilgung und über die Verwendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erläßt der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag Bestimmungen darüber getroffen sind. Die Bestimmungen über die Ausführung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.

§ 23.

Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den §§ 4, 6 Abs. 2, 7, 11, Abs. 2, 12, 13, 14, Abs. 2 und 19 dieser   Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung der Schuldurkunden des Deutschen Reiches,
b) für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuches,
c) für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen und Vertragsbedingungen vom Deutschen Reich geschuldeten Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapitals in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Weise (§ 22 dieser Verordnung),
d) für die gehörige Verwahrung, Entwertung und Vernichtung der vom Deutschen Reich eingelösten, zurückerworbenen oder in Buchschulden umgewandelten Schuldurkunden.

§ 24.

Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen Leitung des Staatssekretär im Reichsschatzamt, als dies mit der ihr nach § 23 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.

§ 25.

Die Reichsschuldenverwaltung bildet ein Kollegium, bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter. Dem Kollegium werden die erforderlichen Beamten beigegeben.

Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste Mitarbeiter des Kollegiums vertreten.

Neben den Mitarbeitern können ständige Aushilfsarbeiter und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vorübergehend auch nichtständige Aushilfsarbeiter beschäftigt werden. Aushilfsarbeiter dürfen, abgesehen von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kollegium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für allemal durch Beschluß der Mitarbeiter diesen selbst vorbehalten ist; die Aushilfsarbeiter nehmen an den Beratungen des Kollegiums über Angelegenheiten, welche zu ihrem Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimmrecht teil.

§ 26.

Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitarbeiter der Reichsschuldenverwaltung werden von Staatssekretär im Reichsschatzamt nach Zustimmung des Bundesrathes ernannt, sowie nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

Die ständigen Aushilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Staatssekretär im Reichsschatzamt ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt. Die nichtständigen Aushilfsarbeiter werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen.

Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der Präsidialsenat das Ernennungsrecht ausübt.

§ 27.

Zu Miarbeitern der Reichsschuldenverwaltung können nur Personen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr überschritten haben.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.

Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht der Reichsleitung oder einem Reichsamt angehören.

Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung die Genehmigung zur Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu erlauben, steht dem Präsidenten zu. Das gleiche gilt von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamtlichen Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt werden, wenn die Stelle mit einer Belohnung verbunden ist.

§ 28.

Der § 28 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 18. Mai 1907 (RGBl S. 245) findet auf die Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.

Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes die Entscheidung der obersten Reichsbehörden, der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines Stellvertreters, der sonstigen Mitarbeiter und der ständigen Aushilfsarbeiter der Staatssekretär im Reichsschatzamt, hinsichtlich der übrigen Beamten der Präsident der Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung der nach den §§ 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetzes der obersten Reichsbehörde zustehenden Befugnisse bedarf der Staatssekretär im Reichsschatzamt, soweit es sich um Mitarbeiter handelt, der Zustimmung des Bundesrathes; vor der Entscheidung ist das Kollegium zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ausgehende Verhängung einer Ordnungsstrafe ist Beschwerde an den Staatssekretär im Reichsschatzamt zulässig.

Im Sinne der §§ 54 und 151 des Reichsbeamtengesetzes ist der Präsident, im Sinne des §§ 139 und 153 des Reichsbeamtengesetzes ist das Kollegium die höhere Reichsbehörde.

§ 29.

Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Die Zahl der nach Maßgabe des § 25 stimmberechtigten Aushilfsarbeiter darf bei Abstimmungen die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten Mitarbeiter des Kollegiums nicht übersteigen; ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Aushilfsarbeiter größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die Angelegenheit bearbeitenden. Aushilfsarbeitern nur die dienstältesten Aushilfsarbeiter teil.

Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die dem Staatssekretär im Reichsschatzamt und der Reichschulden-Kommission mitzuteilen ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den Präsidenten.

§ 30.

Die Mitarbeiter und Aushilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen besonderen Eid zu leisten, mit dem sie geloben:

Keine Schuldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs zu beurkunden oder beurkunden zu lassen, welche den in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu sorgen, daß die Reichsschuld gehörig getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser und der anderen der Reichsschulden-verwaltung mit selbständiger und unbedingter Verantwortung übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen.

Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des Staatssekretär im Reichsschatzamt sowie ein oder mehrere Mitglieder der Reichsschulden-Kommission beiwohnen.

§ 31.

Die Reichsschulden-Kommission übt die Aufsicht über alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte aus.

Die Reichsschulden-Kommission besteht aus 6 Mitgliedern des Bundesrathes, 6 Mitgliedern des Volks-Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.

 § 32.

Die in der Reichsschulden-Kommission zu entsendenden Mitglieder werden vom Bundesrath aus den Mitgliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechnungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuß, vom Volks-Reichstag auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Volks-Reichstag gewählt. Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.

§ 33.

Den Vorsitz in der Reichsschulden-Kommission führt der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.

§ 34.

Die Reichsschuldenverwaltung hat der Reichsschulden-Kommission regelmäßig die Monats- und Jahresabschlüsse ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mitzuteilen. Er hat mindestens einmal jährlich eine außerordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapierbestände vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des Rechnungshofs heranziehen.

§ 35.

Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwaltung werden vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach vorheriger Prüfung der Reichsschulden-Kommission zugestellt.

Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und  dem Volks-Reichstag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der Reichsschuld im abgelaufenen Jahre Bericht zu erstatten.

§ 36.

Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse der von den Ländern oder den ihnen angehörenden öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Schuldurkunden den Vorschriften der § 5 bis 10, 14 bis 17 entsprechend regeln. 

§ 37.

Soweit in Reichsgesetzen und Vorschriften auf die Preußische Ober-Rechnungskammer verwiesen wird, tritt an die Stelle der Rechnungshof des Deutschen Reiches.

§ 38.

Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (RGBl. S. 129) in der Fassung der Gesetze vom 22. Februar 1904 (RGBl. S.66) und das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 825) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 oder vom 4. August 1924 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung an deren Stelle.

§ 39.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches ihre Anwendung.  Ferner gelten die Vorschriften der §§ 798 bis 802, 805, 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde.

Unberührt bleiben die Vorschriften für die Verwaltung der auf das Deutsche Reich übergegangenen Länderschulden, desweiteren ist das „RGBl-1405291-Nr23-Nichtigkeit-von-Schuldverschreibungen“ in Anwendung zu bringen.

§ 40.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung„_D




RGBl-1803081-Nr08-Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Sondergericht beim Deutschen Reichsgericht

erlassen am 08.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Es wird ein Sondergericht beim Deutschen Reichsgericht eingerichtet. Dieses Sondergericht ist nur für Geldstrafen im Sinne eines Verwaltungszwangsverfahren zuständig und erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches.

Der Bundesrath schlägt dafür drei Räthe vor, die vom Präsidialsenat ernannt werden.

Für die Verhängung von Geldstrafen, gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches, bedarf es im Sinne dieses Gesetzes keiner Gerichtsverhandlung oder Anhörung des Betroffenen oder des Täters, sondern es gilt einzige und alleine der schriftliche Nachweis einer strafbaren Handlung, die vom Bundesrath geprüft und an das Sondergericht zur Verhängung der Geldstrafe, gemäß dem Strafgesetzbuch, weitergeleitet wird. Nichtbeglichene Geldstrafen werden in der Schuldnerdatenbank des Deutschen Reiches verwaltet.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803081-Nr08-Erlass-Sondergericht-beim-Reichsgericht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803081-Nr08-Erlass-Sondergericht-beim-Reichsgericht„_D




Das wahre Deutsche Volk beglückwünscht Wladimir Putin zum 65ten Jahrestag

Sehr geehrter Präsident Wladimir Putin,

sehr geehrter Ehren-Reichs- und Staatsangehöriger,

sehr geehrter Präsidialsenat des Volks-Reichstages und des Deutschen Reiches,

wir beehren uns Ihnen zu Ihrem heutigen Jahrestag vor 65 Jahren, unsere besten Glückwünsche zu übermitteln. Wir wünschen Ihnen aus tiefen Herzen, viel Glück und Gesundheit, viel Freude als Vater und auch als Präsident sowie viel Kraft und Ausdauer für die Bewältigung Ihrer Berufung im Sinne des Weltfriedens und im Sinne der Verbrüderung zwischen dem Russischen Volk und den Deutschen Volk.

Wir sind stolz Sie als Präsident, Präsidialsenat, Freund, Berater und als lebendes Beispiel einer menschlicheren Welt erleben und erfahren zu dürfen. Wir die wahren Deutschen stehen an Ihrer Seite und werden so handeln wie es unser Deutsches Volk erwarten darf.
Berlin, den 07. Oktober 2017

Mit vorzüglicher Hochachtung

Reichs- und Bundespräsidium




Verleihung der Ehren-Reichs- und Staatsangehörigkeit an Herrn Putin

Der Präsidialsenat, das Präsidium des Deutschen Reiches

im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Präsidium des Bundes, Präsidialsenat zum 03.03.2016

In der heutigen und 57ten Tagung des Volks-Reichstages, wurde auch der Präsidialsenat des Deutschen Volkes gewählt. Zur Wahl wurden folgende Personen durch den Volks-Bundesrath vorgeschlagen.
a) Herr Georg Friedrich Prinz von Preußen, Chef des Hauses Hohenzollern
b) Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin, als Präsident der Russischen Föderation

Die Entscheidung fiel im Volks-Reichstag einstimmig auf den russischen Präsidenten Herr Wladmir Wladimirowitsch Putin, da er der einzige führende und exterritoriale amtierende Präsident ist, der seine Aufmerksamkeit und Bereitschaft auch der „Erfreiung“ des Deutschen Volkes und der Wiederherstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands im Deutschen Reich gewidmet hat.
Zusätzlich möchte das Deutsche Volke (Reichs- und Staatsangehörige) durch seinen Volks-Reichstag sein Pflicht gegenüber dem großen Bruder offenkundig mitteilen, denn die wahrhaftigen Deutschen stehen zu Rußland und seinen Präsidenten.
In der 82ten Tagung des Volks-Bundesrath wurde dem Beschluß des Volks-Reichstages zugestimmt, womit verfassungsrechtlich gemäß Artikel 5 , dem Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung abgeholfen wurde.
Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin gehört somit zum Präsidium des Bundes.

Gemäß dem Reichsgesetz: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/ können alsbald die Vorbereitungen getroffen werden, um friedensvertraglichen Regelungen zu erschaffen, die das seit 1920 bestehende Besatzungstatut beenden werden.

Der Präsidialsenat ist gemäß Beschluß der 37ten Tagung des Volks-Bundesrath besetzt.




RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Staatsangehörigkeit

Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit

gegeben am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 30

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.

§ 1.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat: „innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.

§ 4.

Im Sinne dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und §§ 26.  und 32. Gegenstandslos.

§ 5.

Im Sinne dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.

§ 6.

Für alle, durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Anwendung zu bringen.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit“_D




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium_D

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1.

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium_D