Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben

Titel: Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 15, Seite 150–167
Fassung vom: 11. Juli 1889
Bekanntmachung: 22. Juli 1889
Inkrafttreten: 01. Mai 1889
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1861.) Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben. Vom 11. Juli 1889.

Auf Grund des §. 171 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) hat der Bundesrath folgende Bestimmungen über die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben erlassen:

 

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Registergericht.

Das Genossenschaftsregister bildet fortan nicht einen Theil des Handelsregisters, sondern wird von dem zur Führung des letzteren zuständigen Gericht (Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889, Reichs-Gesetzbl. S. 55, §. 10 Absatz 2) als ein selbständiges Register geführt.

§. 2. Bisherige Register.

Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 415) angelegten Register gelten als Genossenschaftsregister im Sinne des neuen Gesetzes und dieser Bestimmungen.
Wo bisher die dem Gesetze vom 4. Juli 1868 unterstehenden Genossenschaften nicht in eine besondere, als Genossenschaftsregister dienende Abtheilung des Handelsregisters, sondern zusammen mit den Handelsgesellschaften in das letztere eingetragen sind, ist ein besonderes Genossenschaftsregister anzulegen. In dasselbe sind aus dem Handelsregister die auf die vorgedachten Genossenschaften bezüglichen Eintragungen, soweit sie noch Geltung haben, von Amtswegen zu übertragen; hierbei ist die erfolgte Uebertragung aus dem Handelsregister zu vermerken.

§. 3. Oeffentlichkeit des Registers und der Liste; Bekanntmachung der Registereintragungen.

Die für jede bei dem Registergericht eingetragene Genossenschaft zu führende Liste der Genossen ist, wie das Genossenschaftsregister, öffentlich (Gesetz §. 12 Absatz 3, §. 147).
In Betreff der Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus dem Register und der Liste, sowie in Betreff der Bekanntmachung der Eintragungen in das Register und in Betreff der Bestimmung der öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen erfolgen, finden, soweit nicht in dem Gesetze oder diesen Bestimmungen etwas Anderes verordnet ist, außer den auf das Handelsregister bezüglichen Vorschriften der Artikel 12 bis 14 des Handelsgesetzbuches die zu denselben in den einzelnen Bundesstaaten ergangenen Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

§. 4.

Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung muß ohne Verzug, sobald diese geschehen ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, veranlaßt werden.

§. 5.

Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können andere, als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden.
Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger (Gesetz §. 147) sind in einem bestimmten Theile desselben zusammenzustellen.
Bei der im Dezember jedes Jahres zu bewirkenden Veröffentlichung der für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter ist dasjenige Blatt besonders zu bezeichnen, in welchem außer dem Deutschen Reichsanzeiger die Bekanntmachungen für kleinere Genossenschaften erfolgen sollen (Gesetz §. 147). Bei der Auswahl dieses Blattes ist hauptsächlich auf seine Verbreitung im Gerichtsbezirke Gewicht zu legen.
Bei der Entscheidung, ob im Sinne der vorstehenden Bestimmung eine Genossenschaft zu den kleineren Genossenschaften zu rechnen ist, hat das Registergericht sowohl die Zahl der Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens, als die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen.

§. 6. Form der Anmeldungen, Anzeigen, Einreichungen u. s. w.

Die Vorschrift, daß Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder durch sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz §. 148), gilt nur von denjenigen Anmeldungen, welche in dem Gesetze als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
Hierher gehören:

1. die Anmeldung des Statuts der Genossenschaft (Gesetz §§. 10, 11);
2. die Anmeldung von Beschlüssen auf Abänderung des Statuts (Gesetz §. 16), einschließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme oder der Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande hierbei abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 127, 137, 138);
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Aufhebung einer solchen;
4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10, 11, 28, 82, §. 83 Absatz 2);
5. die Anmeldung der Auflösung einer Genossenschaft in den Fällen der §§. 76 und 77 des Gesetzes;
6. die Anmeldung des von den bestehenden Genossenschaften nach §. 155 des Gesetzes mit dem Inkrafttreten desselben anzunehmenden Firmenzusatzes.
Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

§. 7.

Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, welche zum Genossenschaftsregister oder zu der Liste der Genossen zu bewirken sind, bedarf es weder der Mitwirkung sämmtlicher Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren, noch, soweit das Gegentheil nicht besonders bestimmt ist, der beglaubigten Form (z. B. Gesetz §. 31 Absatz 2, §. 87 Absatz 1, §. 61 Absatz 2). Sofern jedoch solche Anzeigen oder Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Genossenschaft verbunden sind, müssen dieselben in der für die Willenserklärungen des Vorstandes oder der Liquidatoren vorgeschriebenen Form, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Mitgliedern der bezeichneten Organe erfolgen (Gesetz §§. 25, 83).
Letzteres gilt insbesondere von den sämmtlichen Einreichungen, Anzeigen und Versicherungen, welche in Bezug auf den Beitritt und das Ausscheiden von Genossen, sowie auf die Betheiligung derselben mit weiteren Geschäftsantheilen von dem Vorstande zur Liste der Genossen zu bewirken sind (Gesetz §. 15 Absatz 2, §. 67, §. 69 Absatz 2, §. 74 Absatz 2, §. 75 Absatz 2, §. 131 Absatz 2, §§. 132, 164, §. 169 Absatz 2), ungleichen von der Einreichung eines Urtheils, durch welches ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der Generalversammlung für ungültig erklärt wird (Gesetz §. 49 Absatz 4).
Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittelst Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Falle hat das Gericht über den Vorgang unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder einen Vermerk aufzunehmen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungsmäßige Zeichnung durch den Vorstand erforderlich.

§. 8. Beglaubigungen.

Soweit Anmeldungen zum Genossenschaftsregister oder Zeichnungen der Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren in beglaubigter Form einzureichen sind (§. 6), genügt die Beglaubigung der Unterschriften. Das Gleiche gilt in Betreff der Anerkenntnisse des Vorstandes in den Fällen des §. 69 Absatz 2 und des §. 169 Absatz 2 des Gesetzes, sofern nicht das Anerkenntniß bei dem Gericht zu Protokoll erklärt wird.
Die Beglaubigung der Unterschriften kann außer durch das Gericht oder einen Notar auch durch den Gemeindevorsteher oder die Polizeibehörde erfolgen. Einer Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht.
In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, genügt, sofern nicht das Gesetz die Beglaubigung vorschreibt, eine einfache Abschrift (Gesetz §. 11 Nr. 3, §. 28, §. 67 Absatz 2). Anderenfalls bedarf es der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (Gesetz §. 14 Absatz 2, §. 56, §. 64 Absatz 2, §. 67 Absatz 1).

§. 9. Benachrichtigung der Betheiligten.

Von einer erfolgten Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt von der Ablehnung einer beantragten Eintragung.
Diese Benachrichtigungen sowie die im §. 15 Absatz 4 und §. 70 des Gesetzes vorgesehenen Benachrichtigungen bezüglich des Beitritts oder des Ausscheidens von Genossen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen. Für die Benachrichtigung von Eintragungen in die Liste der Genossen sind in der Regel Postkarten zu verwenden.
Wird eine Eintragung in das Register oder in die Liste abgelehnt, so sind zugleich die Gründe der Ablehnung mitzutheilen.

§. 10. Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers.

Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers (Registerführers) in Betreff der Führung des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen sowie in Betreff der auf die Eintragungen in dieselben bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich nach den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden Vorschriften.

§. 11. Behandlung als Feriensachen.

Auf die Erledigung der das Genossenschaftsregister und die Liste der Genossen betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichtsferien ohne Einfluß.

II. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister.

§. 12. Einrichtung des Registers.

Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Bundesstaaten vorgeschriebenen Formular geführt.
Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.

§. 13. Registerakten.

Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft werden besondere Akten angelegt. Zu denselben kommen alle zur Eintragung in das Register bestimmten Anmeldungen nebst den dazu gehörigen Schriftstücken, insbesondere den Zeichnungen von Unterschriften, sowie die sonst dem Gericht einzureichenden Urkunden und Beläge, soweit dieselben sich nicht auf die Liste der Genossen beziehen (§. 24 Absatz 4), ferner die auf die Eintragungsgesuche erlassenen Verfügungen und die Nachweisungen über die erfolgte Bekanntmachung der Eintragungen.

§. 14. Datum und Unterschrift der Eintragungen.

Bei jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister ist der Tag derselben anzugeben. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu unterzeichnen. Zugleich ist auf die Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ist, zu verweisen.
Nach erfolgter Eintragung ist in den Akten bei der Verfügung die Erledigung derselben und der Tag der Erledigung zu vermerken.

§. 15. Eintragung des Statuts.

Vor der Eintragung des Statuts einer Genossenschaft (Gesetz §§. 10 bis 12) hat das Gericht zu prüfen, ob das Statut den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere ob die in demselben bezeichneten Zwecke der Genossenschaft mit den Bestimmungen im §. 1 des Gesetzes im Einklange stehen.
Die Eintragung geschieht in der Weise, daß in das Register selbst nur ein Auszug aus dem Statut aufgenommen wird. Derselbe hat die im §. 12 Absatz 2 und 4 des Gesetzes bezeichneten Angaben, bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht außerdem die Höhe der Haftsumme und im Falle des §. 128 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann, zu enthalten.
Das von dem Vorstande einzureichende Originalstatut ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, an welcher dasselbe sich befindet, zu verweisen.

§. 16. Eintragung von Statutenänderungen;

Beschlüsse auf Abänderung des Statuts (Gesetz §. 16) werden, wenn sie eine der im Absatz 2 des vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande haben, ihrem Inhalte nach, in anderen Fällen nur unter allgemeiner Bezeichnung ihres Gegenstandes eingetragen.
Mit Beschlüssen auf Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft wird, auch wenn sie nicht eine Statutenänderung enthalten, ebenso wie mit einer solchen verfahren.
Die eine der von dem Vorstande einzureichenden beiden Abschriften des Beschlusses ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, an welcher dieselbe sich befindet, zu verweisen.

§. 17. insbesondere der Umwandlung einer Genossenschaft und der Herabsetzung der Haftsumme.

Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft (Gesetz §§. 137, 138) ist außer dem Umwandlungsbeschluß auch die durch denselben bedingte Aenderung der Firma (Gesetz §§. 2, 3) und bei der Umwandlung in eine Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht die Höhe der Haftsumme, sowie im Falle des §. 128 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann, einzutragen.
In den im §. 137 des Gesetzes bezeichneten Umwandlungsfällen und ebenso im Falle einer Herabsetzung der Haftsumme bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (§. 127 daselbst) müssen mit der Anmeldung des Beschlusses die Blätter, in welchen die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Beschlusses veröffentlicht sind, eingereicht werden; zugleich haben die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes die im §. 127 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene schriftliche Versicherung abzugeben. Die Eintragung darf nur stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeichneten Bekanntmachungen und der Anmeldung ein Jahr verstrichen ist.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Anwendung.

§. 18. Eintragung des Firmenzusatzes bestehender Genossenschaften.

Die Eintragung des Zusatzes „eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“, welchen die unter dem Gesetz vom 4. Juli 1868 eingetragenen Genossenschaften in ihre Firma aufzunehmen haben (Gesetz §. 155), erfolgt auf Grund der Anmeldung des Vorstandes. Eines Beschlusses der Generalversammlung bedarf es nicht; die bezeichnete Aenderung der Firma tritt kraft Gesetzes ein. Der Vorstand ist jedoch gegebenenfalls durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung anzuhalten.
Die vorstehende Bestimmung findet auf Genossenschaften, welche die Umwandlung in eine Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht oder mit beschränkter Haftpflicht beschließen, solange Anwendung, bis der Umwandlungsbeschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Auf Genossenschaften, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits aufgelöst sind, findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.

§. 19. Eintragungen in Bezug auf die Mitglieder des Vorstandes.

Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 10 Absatz 1, §. 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu erfolgen. Dasselbe gilt für den Fall der Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder und für den Fall der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 33).
Imgleichen ist die Beendigung der Vollmacht von Vorstandsmitgliedern alsbald nach dem Ausscheiden derselben aus dem Vorstande anzumelden und einzutragen. Als Beendigung der Vollmacht gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrath (Gesetz §. 38).
Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes kann nicht eingetragen werden.

§. 20. Eintragung von Zweigniederlassungen.

Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichtsbezirks der Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die erstere sich befindet, in Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt nicht, bevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist.
Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das Gericht dem Gericht der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. Von dem letzteren ist auf Grund dieser Mittheilung die Errichtung der Zweigniederlassung im Register bei der Hauptniederlassung einzutragen.
Die bei dem Gericht der Hauptniederlassung zu bewirkenden Anmeldungen und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben in der gleichen Weise auch bei dem Gericht jeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Gesetz §. 148 Absatz 2). Nur im Falle der Auflösung der Genossenschaft findet eine Anmeldung durch den Vorstand zum Register der Zweigniederlassung nicht statt; vielmehr hat in diesem Falle und ebenso im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens das Gericht der Hauptniederlassung von der geschehenen Eintragung unverzüglich zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mittheilung zu machen. Auf Grund dieser Mittheilung erfolgt die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung.
Wird abgesehen von dem Falle der Auflösung der Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen Weise, wie die Errichtung, zur Eintragung anzumelden und von der bewirkten Eintragung dem Gericht der Hauptniederlassung behufs Eintragung in das Register dieses Gerichts Mittheilung zu machen.
Wird eine Zweigniederlassung in demselben Gerichtsbezirk errichtet, welchem die Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweigniederlassung sowie gegebenenfalls die Aufhebung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Hauptniederlassung einzutragen.

§. 21. Eintragung der Auflösung.

Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt

1. in den Fällen der §§. 76 und 77 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstandes,
2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des §. 78 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht erlassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 79 auf Grund der von der zuständigen Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsbehörde erster Instanz dem Registergerichte mitzutheilenden rechtskräftigen Entscheidung, [157] durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkursordnung §. 104); in dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung (Gesetz §. 95).
In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens, sind zugleich die Liquidatoren von dem Vorstande anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§. 81, 82).
Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Gesetz §. 83).
Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des §. 19 dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§. 22.

Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren das Erlöschen ihrer Vollmacht zur Eintragung anzumelden.
Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §§. 151, 191; Gesetz §. 109) ist auf Grund der bezüglichen Mittheilung des Gerichtsschreibers des Konkursgerichts im Genossenschaftsregister zu vermerken.
Zugleich mit den in Absatz 1 und 2 bezeichneten Eintragungen sind die sämmtlichen, auf die Genossenschaft bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.

§. 23.

Das Genossenschaftsregister ist dauernd aufzubewahren.
Die Registerakten (§. 13) können nach Ablauf von dreißig Jahren seit der Eintragung einer der im §. 22 bezeichneten Thatsachen vernichtet werden.

III. Die Eintragungen in die Liste der Genossen.

§. 24. Einrichtung der Liste.

Die Liste der Genossen wird für jede in das Register eingetragene Genossenschaft nach dem anliegenden Formular geführt. Sie bildet eine besondere Beilage zum Genossenschaftsregister.
Auf dem Titelblatt der Liste ist die Firma und der Sitz der Genossenschaft sowie Beginn und Ende des Geschäftsjahres derselben (Gesetz §. 8 Nr. 3, §. 12 Nr. 6, §. 157 Absatz 1) anzugeben. Für eine Genossenschaft, bei welcher in Gemäßheit des §. 114 des Gesetzes das Ausscheiden von Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals stattfindet, ist dies statt der Angabe über das Geschäftsjahr auf dem Titelblatt zu vermerken.
Die Eintragungen in die Liste sind stets ohne Verzug vorzunehmen. Bei jeder Eintragung ist der Tag derselben anzugeben; eine Unterzeichnung der einzelnen Eintragungen durch den Registerführer ist nicht erforderlich.
Die Anträge, Schriftstücke und Verfügungen, auf Grund deren die Eintragung stattfindet, sind mit der laufenden Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, zu versehen und, nach Jahrgängen gesammelt, aufzubewahren.

§. 25. Liste der Zweigniederlassungen.

Eine Liste der Genossen wird auch bei jedem Gericht geführt, in dessen Register eine Zweigniederlassung der Genossenschaft eingetragen ist. Die Eintragungen in dieselbe erfolgen nicht auf Grund unmittelbarer Anzeigen oder Anträge der Betheiligten, sondern auf Grund der von dem Gericht der Hauptniederlassung dem Gericht der Zweigniederlassung zu machenden Mittheilungen über die in der Hauptliste bewirkten Eintragungen (Gesetz §. 149 Absatz 1, §. 170).

§. 26. Eintragung des Beitritts.

In Spalte 1 bis 4 werden die Mitglieder der Genossenschaft unter fortlaufenden Nummern nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnort eingetragen.
Als erste Mitglieder einer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eintragung angemeldeten Genossenschaft sind die Unterzeichner des Statuts einzutragen. Dieselben müssen auch in einer mit der Anmeldung des Statuts von dem Vorstande einzureichenden besonderen Liste aufgeführt sein (Gesetz §. 11 Nr. 1 und 2).
Bei der Eintragung eines Genossen, welcher nach der Anmeldung des Statuts der Genossenschaft beitritt, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitrittserklärung (Gesetz §. 15) die Unterschrift des Genossen trägt, eine unbedingte ist und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht oder unbeschränkter Nachschußpflicht die in den §§. 113, 121 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung enthält, sowie ob die Einreichung ordnungsmäßig durch den Vorstand erfolgt ist (§. 7 dieser Bestimmungen).
Auf die Echtheit der Unterschrift und die materielle Gültigkeit der Beitrittserklärung erstreckt sich die Prüfung des Gerichts nicht; vielmehr bleibt es im Allgemeinen den Betheiligten überlassen, Mängel in dieser Richtung durch Anfechtung der Eintragung im Wege der Klage geltend zu machen. Eine Ablehnung der Eintragung aus solchen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen, falls die Ungültigkeit der Beitrittserklärung, ohne daß es weiterer Ermittelungen bedarf, aus den dem Gericht bekannten Thatsachen sich als zweifellos ergiebt.
Bei der Benachrichtigung des Genossen und des Genossenschaftsvorstandes von der erfolgten Eintragung (Gesetz §. 15 Absatz 4; oben §. 9) ist die laufende Nummer, unter welcher die Eintragung bewirkt ist, anzugeben.

§. 27. Eintragung weiterer Geschäftsantheile.

Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsantheile bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, deren Statut die Betheiligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsantheil gestattet (Gesetz §§. 128 bis 131). Der erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen.
Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstande einzureichenden Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vorstandes, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien.
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden sowie hinsichtlich der Anfechtung der Eintragung finden die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen entsprechende Anwendung.
Bei anderen, als den im Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften ist die fünfte und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer späteren Umwandlung der Genossenschaft offen zu lassen.

§. 28. Einreichung der Urkunden im Falle des Ausscheidens von Genossen.

Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der von dem Vorstande einzureichenden Urkunden. Diese sind:

1. im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz §§. 63, 67) die Kündigungserklärung desselben und die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei;
2. im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz §§. 64, 67) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in Nr. 1 bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außerdem beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urtheils oder sonstigen Schuldtitels und des Beschlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für den Gläubiger gepfändet und demselben überwiesen ist, sowie des Gerichtsvollzieherprotokolls oder der sonstigen Urkunden, aus welchen sich die Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den Genossen versuchten Zwangsvollstreckung ergiebt;
3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen in dem Bezirke bei Genossenschaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks knüpft (Gesetz §. 8 Nr. 2, §§. 65, 67), die Austrittserklärung des Genossen oder Abschrift der an den Genossen gerichteten Erklärung der Genossenschaft, mit welcher diese das Ausscheiden desselben verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei- oder Gemeindebehörde über den Wegzug aus dem Bezirke;
4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossenschaft (Gesetz §§. 66, 67) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;
5. im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (Gesetz §§. 74, 132) die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens wegen der Uebertragung geschlossene Uebereinkunft oder beglaubigte Abschrift derselben und,

falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß das bisherige Geschäftsguthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil oder – im Falle des §. 132 des Gesetzes – die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt,
falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Genossenschaft ist, die vorschriftsmäßige Beitrittserklärung desselben;
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 75) eine Anzeige des Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Verstorbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaftsvorstandes, daß der Todesfall eingetreten sei.

§. 29. Zeit der Einreichung.

In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers eines Genossen (§. 28 Nr. 1, 2) muß die Einreichung der Urkunden durch den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahres (Gesetz §. 67 Absatz 1), und wenn das Ausscheiden der Genossen zum Schlusse jedes Kalenderquartals gestattet ist (Gesetz §. 114), spätestens drei Wochen vor dem Quartalsschlusse erfolgen. Die Einreichung der sämmtlichen im Laufe des Geschäftsjahres oder Quartals erfolgten Aufkündigungen kann bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden.
Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Aufgabe des Wohnsitzes und der Ausschließung (§. 28 Nr. 3, 4); sind jedoch diese Thatsachen erst in den letzten sechs Wochen des Geschäftsjahres, beziehungsweise in den letzten drei Wochen des Quartals eingetreten, so ist die Einreichung unverzüglich zu bewirken.
Imgleichen hat in den Fällen der Uebertragung des Geschäftsguthabens und des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 5, 6) die Einreichung durch den Vorstand stets unverzüglich zu erfolgen.
Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben.
Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden und hinsichtlich der Anfechtung der Eintragung finden die Vorschriften des §. 26 entsprechende Anwendung.

§. 30. Eintragung des Ausscheidens.

Das Ausscheiden von Genossen wird in Spalte 7 bis 9 der Liste eingetragen.
Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (§. 28 Nr. 1 bis 6) ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzuges aus dem Bezirke und der Ausschließung (§. 28 Nr. 1 bis 4) in Spalte 8 zugleich der Jahresschluß und, wenn in Gemäßheit des §. 114 des Gesetzes das Ausscheiden zum Schlusse des Kalenderquartals stattfindet, der Quartalsschluß, zu welchem die Aufkündigung, Austrittserklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken.
Im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens (§. 28 Nr. 5) ist in Spalte 8 außer der Uebertragung die Person des Erwerbers und die laufende Nummer, unter welcher derselbe in die Liste eingetragen ist oder eingetragen wird, anzugeben. Ist der Erwerber noch nicht Genosse, so darf die Uebertragung nur gleichzeitig mit dem Beitritt des Erwerbers eingetragen werden.
Im Falle des Todes eines Genossen (§. 28 Nr. 6) ist der Zeitpunkt des Todes zu vermerken.

§. 31.

Der Tag des Ausscheidens wird in Spalte 9 eingetragen. Da mit den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres, bei den im §. 114 des Gesetzes bezeichneten Genossenschaften nur zum Schlusse eines Kalenderquartals und nur nach erfolgter Eintragung wirksam wird, so kann als Zeitpunkt desselben regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäftsjahres oder Quartals, in welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen werden.
Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht zum Schlusse des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahres oder Quartals stattfinden, so ist dieser spätere Zeitpunkt einzutragen.
Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach dem Jahres- oder Quartalsschlusse, mit welchem das Ausscheiden stattfinden sollte, bewirkt, so kann dasselbe erst mit dem nächsten Jahres- oder Quartalsschlusse wirksam werden; in diesem Falle ist deshalb der letztere Zeitpunkt als derjenige des Ausscheidens in die Liste einzutragen. Eine Ausnahme gilt in dieser Beziehung für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem hier das Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen Eintragung in die Liste abhängig ist (Gesetz §. 75). Auch bei verspäteter Einreichung der Todesanzeige ist deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäftsjahres oder Quartals, in welchem der Todesfall eingetreten ist, als Zeitpunkt des Ausscheidens einzutragen.
Auf den Fall des Ausscheidens durch Uebertragung des Geschäftsguthabens (§. 28 Nr. 6) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. In diesem Falle wird das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam; der Tag der letzteren ist deshalb auch der Zeitpunkt des Ausscheidens und als solcher in der Liste zu vermerken.

§. 32. Eintragung von Vormerkungen.

Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz §. 69) werden in Spalte 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Genossen, welcher das Ausscheiden beansprucht, im Falle des §. 64 des Gesetzes auf Antrag des Gläubigers des Genossen. Die Thatsachen, auf welche der Anspruch gegründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Uebertragung des Geschäftsguthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben; des Nachweises oder der Glaubhaftmachung derselben bedarf es nicht.
Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird, ist ebenfalls in Spalte 8 anzugeben. Derselbe bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche maßgebend sein würden, wenn statt der Vormerkung das Ausscheiden selbst einzutragen wäre (§. 31). In Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst eingetragen, wenn das Ausscheiden durch ein Anerkenntniß des Vorstandes oder durch ein gegen denselben ergangenes rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist und dies in die Liste eingetragen wird (Gesetz §. 69 Absatz 2).

§. 33. Unrichtige und unwirksame Eintragungen.

Unrichtige Eintragungen, welche auf einem Versehen des Gerichts beruhen, sind durch einen Vermerk in der letzten Spalte als zur Ungebühr bewirkt zu löschen.
Wird die Unwirksamkeit einer Eintragung aus anderen Gründen durch eine übereinstimmende Erklärung des betheiligten Genossen und des Vorstandes der Genossenschaft in beglaubigter Form anerkannt oder durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt, so ist dies auf Antrag eines der beiden Theile in der letzten Spalte einzutragen.

§. 34.

Mit der Eintragung des Ausscheidens eines Genossen (§§. 28 bis 31, §. 32 Absatz 2) sowie mit den im §. 32 bezeichneten Eintragungen sind zugleich die sämmtlichen, auf den Genossen bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.

§. 35.

Die Liste der Genossen ist dauernd aufzubewahren.
Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke und Verfügungen (§. 24 Absatz 4) findet die Bestimmung im §. 23 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§. 36. Anlegung und Berichtigung der Liste für bestehende Genossenschaften.

Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Genossenschaften (Gesetz §. 154) ist die Liste der Genossen in der durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgeschriebenen Form neu anzulegen und hiermit die im §. 165 des Gesetzes angeordnete Berichtigung des Inhalts der bisherigen Mitgliederliste zu verbinden.
Die Anlegung hat unverzüglich nach Eingang der im §. 164 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige des Vorstandes der Genossenschaft zu erfolgen. Derselbe kann die Anzeige in der Weise erstatten, daß er die neue Liste selbst entwirft und bei Einreichung derselben die Abweichungen von der bisherigen Liste bezeichnet.
Bei Eintragung der beim Inkrafttreten des Gesetzes der Genossenschaft angehörenden Mitglieder wird das Datum der Eintragung nicht in Spalte 2 angegeben, sondern unter der letzten Eintragung folgender Vermerk beigefügt:

„Die unter Nr. 1 bis ……………… eingetragenen Personen sind als die der Genossenschaft am 1. Oktober 1889 angehörenden Mitglieder eingetragen am ……………………“.
Zugleich ist bei denjenigen Genossen, welche in Folge einer vor dem 1. Oktober 1889 geschehenen Aufkündigung nach diesem Tage aus der Genossenschaft ausscheiden (Gesetz §. 164 Absatz 2), die frühere Aufkündigung und der nach den bisherigen Vorschriften sich bestimmende Zeitpunkt des Ausscheidens in Spalte 8 und 9 einzutragen.

§. 37.

Sobald die Anlage der neuen Liste bewirkt ist, hat das Gericht die in §. 165 Absatz 2, §. 168 Absatz 3 des Gesetzes bezeichnete allgemeine Aufforderung in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft im Statut derselben bestimmten Blättern zu erlassen.
Soweit die zu dem Bezirke des Gerichts gehörenden Genossenschaften für ihre Bekanntmachungen dieselben Blätter bestimmt haben, kann für diese Genossenschaften die allgemeine Aufforderung verbunden werden.

§. 38.

Widersprüche, welche in Gemäßheit des §. 165 Absatz 2 oder des §. 168 Absatz 2 des Gesetzes gegen den Inhalt der neuen Liste erhoben werden, sind, sofern sie sich gegen die Aufnahme des Widersprechenden in die Liste richten oder das Ausscheiden desselben auf Grund einer vor dem 1. Oktober 1889 erklärten Aufkündigung betreffen, in der letzten Spalte einzutragen. Ist in Folge eines Anerkenntnisses des Vorstandes oder eines rechtskräftigen Urtheils gegen denselben die Liste nach Maßgabe des erhobenen Widerspruchs zu berichtigen (Gesetz §. 169 Absatz 2), so ist der Grund der Berichtigung in der letzten Spalte zu vermerken und zugleich die wegfallende Eintragung roth zu unterstreichen.
Zur Eintragung von Widersprüchen, mit welchen die Aufnahme des Widersprechenden in die Liste beansprucht wird, ist eine besondere Liste anzulegen. In dieselbe sind die Widersprechenden nach Namen, Beruf und Wohnort einzutragen. Eine spätere Berichtigung der Liste in Gemäßheit des Widerspruchs erfolgt durch Uebertragung des Genossen in die Hauptliste.
Des Nachweises oder der Glaubhaftmachung der Thatsachen, auf welche ein Widerspruch und im Falle des §. 168 Absatz 2 des Gesetzes die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung desselben gegründet wird, bedarf es nicht.
Die Löschung eines Widerspruchs erfolgt, wenn die Voraussetzungen des §. 169 Absatz 2 des Gesetzes vorliegen oder der Widerspruch zurückgenommen oder durch rechtskräftiges Urtheil für unbegründet erklärt wird, durch entsprechenden Vermerk in der Liste, in welche der Widerspruch eingetragen war.

§. 39.

Solange die Anlegung der neuen Liste (§. 36) für eine Genossenschaft noch nicht vollendet ist, sind Eintragungen, welche auf Grund eines nach dem 1. Oktober 1889 erfolgten Beitritts oder Ausscheidens von Genossen erforderlich werden, in einer vorläufigen Liste zu bewirken. Dieselben sind nach Anlegung der neuen Liste in diese unter dem Datum der früheren Eintragung zu übertragen.

§. 40.

Die vorstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Gesetze vom 1. Mai 1889 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 1889.

Der Reichskanzler.In Vertretung:von Boetticher.