Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift rechtkraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen  und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitmen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten Kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist Strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwilligen Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der der Nazis

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




RGBl-1801141-Nr04-Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Bundestaaten und Elsaß Lothringen

gegeben am 14.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Die Bundesstaaten in Deutschland haben in Wirklichkeit seit der Weimarer Republik zu bestehen aufgehört. Geleitet von dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit der deutschen Völker und erfüllt von dem Wunsche, die Wiederherstellung des staatlichen Lebens in Deutschland auf demokratischer Grundlage zu sichern, wird dieses Gesetz gegeben.

§ 1.

Für die völkerrechtliche Wiedereinrichtung der Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen wird für das betreffende Bundesmitglied ein Minister bestimmt, der den Mangel gemäß Artikel 19 der Deutschen Reichsverfassung beheben soll, da es bei allen Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen an der Einhaltung der Bundespflichten mangelt.

Der Minister ist für seine Amtsführung dem Bundesrath und Volks-Reichstag verantwortlich. Die Gemeinden, Kreise und Provinzen des jeweiligen Bundesstaates sind dem zuständigen Minister verantwortlich. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.

§ 2.

Der Minister wird nach vorheriger Zustimmung des Bundesrathes, gemäß Artikel 18 der Deutschen Reichsverfassung ernannt. Als Vertreter des jeweiligen Staates, gehört der Minister dem Bundesrath an, dessen Aufgabe ist gleichzusetzen wie die eines Statthalters oder Gouverneur.

§ 3.

Der Aufgabenbereich und die nötigen Vollmachten werden in einer Verordnung beschrieben, die Artikel 4 der Deutschen Reichsverfassung nicht entgegenstehen wird.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801141-Nr04-Gesetz-betreffend-der-Bundesstaaten“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801141-Nr04-Gesetz-betreffend-der-Bundesstaaten„_D




RGBl-1703071-Nr11 Gesetz betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

Gesetz, betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

gegeben am 07.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 11

Die Deutsche Reichsdruckerei ist eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) und ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Überwiegend ist die Deutsche Reichsdruckerei rechtlich selbständig.

§ 1.

Die Deutsche Reichsdruckerei untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung „Direktor der Deutschen Reichsdruckerei“.

§ 2.

Die Verwaltung der Bundesdruckerei geht mit deren Auflösung unmittelbar auf die Deutsche Reichsdruckerei über. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften, Vermögensrechte oder Abfindungen für die Übertragungen der gesamten Bundesdruckerei mit ihren weltweiten Gesellschaften auf das Deutsche Reich, entfallen. Schwebende Schulden bzw. Altlasten werden vom Deutschen Reich nicht übernommen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei gegenstandlos.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei„_D




RGBl-1610281-Nr30 Paßgesetz des Deutschen Reiches

Paßgesetz des Deutschen Reiches

gegeben am 28.10.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.11.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, benötigen zum Ausgang aus dem Reichsgebiet, zur Rückkehr in dasselbe einen Reisepaß, dem der Besitz eines Reichs-Personenausweises gemäß dem „RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht“ vorgeschrieben ist. Für den Aufenthalt und zu Reisen innerhalb des Reichsgebietes bedarf es keines Reisepasses.

§ 2.

Das Reichsamt des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes andere amtliche Ausweise oder Pässe einführen oder zulassen, die Ausführung des Reisepasses den internationalen Vorschriften anpassen und Reichs- und Staatsangehörige in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien.

Der Reisepaß ist zehn Jahre gültig und unterliegt dem Schutze und den Gesetzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Ausländer und neu hinzuziehende Personen benötigen für den Zugang in das Reichsgebiet oder Ausgang aus dem Reichsgebiet einen Reisepaß, der jeweils zuständigen Behörde.

§ 4.

Reichs- und Staatsangehörige und Ausländer sind verpflichtet,  sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.

§ 5.

Die Erteilung von Pässen an Reichs- und Staatsangehörige erfolgt durch:
1. Reichsamt des Innern und seine verantwortlichen Behörden;
2. Die Konsuln des Deutschen Reiches oder der Bundesstaaten.

Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind alle Behörden befugt, welche nach den im Deutschen Reich oder in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugnisse haben.

§ 6.

Eine Paßversagung oder eine Paßentziehung tritt ein, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Belange des Deutschen Reiches gefährdet sind und die Gefahr besteht, daß eine Person sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung  entziehen könnte.

§ 7.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern, bei Notwendigkeit in Abstimmung mit dem Reichsamt des Äußeren und dessen dafür verantwortlichen Behörden.

Herstellung und der Vertrieb der Reisepässe obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

Der Datenschutz obliegt in der Verantwortung des Reichsamtes des Innern und seinen verantwortlichen Behörden.

§ 8.

Alle Vorschriften, welche diesem Gesetz entgegenstehen, treten außer Kraft, so auch das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867. Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe sowie über die Kontrolle neu zuziehender Personen und der Ausländer an ihrem Aufenthaltsorte innerhalb des Deutschen Reiches.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltsdokumente weder eingeführt, noch wo sie bestehen, beibehalten werden.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz„_D

Wir möchten an dieser Stelle auch auf das Ausweisgesetz hinweisen, denn im Deutschen Reiche gilt die Ausweispflicht durch einen Reichs-Personenausweis:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1410081-nr32-gesetz-ausweispflicht-ausweisegesetz/




Erste Amtsbesetzung, Staatssekretär im Reichsamt des Innern, durch Erhard Lorenz

Erste Amtsbesetzungen  durch den (Volks-)Bundesrath

In Kraft gesetzt am 26.02.2011 durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des (Volks-)Bundesrathes und (Volks-)Reichstages.

 

In der 29. Tagung des (Volks-)Bundesrathes, vom 26. Februar 2011, wurde beschlossen und durch die Überreichung der Ernennungsurkunde vollzogen:

Erste Amtsbesetzung als Staatssekretär des Innern
durch Herrn Erhard Lorenz
Zweite Amtsbesetzung als Staatssekretär der Deutschen Reichspost
durch Herr J.E.P. G.

(Die Urkunden wurden auf Beidseitigkeit unterzeichnet und überreicht!)

Die Erste Amtsbesetzung durch Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern, wurde vollzogen. Die Zustimmung zur Bewerbung von Erhard Lorenz erteilte das gesetzgebende Organe (Volks-)Bundesrath. Der (Volks-)Reichstag anerkannte diese Bewerbung, Ernennung und Amtsbesetzung in seiner 09ten Tagung (April 2011) zu Königs Wusterhausen. 

Zweite Amtsbesetzung durch P.J.G als Staatssekretär der Deutschen Reichspost wurde vollzogen. Die Zustimmung zur Bewerbung von P.J. G. erteilte das gesetzgebende Organe (Volks-)Bundesrath.

Die Zustimmung des (Volks-)Reichstages erfolgt erst im April 2011, da der (Volks-)Reichstag, zwischen Juli 2010 und April 2011 Handlungsunfähig war und durch Herr Erhard Lorenz, als Staatssekretär des Innern, wieder handlungsfähig eingerichtet werden mußte.




Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzleramts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde, Reichsamt des Innern

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 37, Seite 321
Fassung vom: 24. Dezember 1879
Bekanntmachung: 31. Dezember 1879
Quelle: Scan auf Commons

 

(Nr. 1353.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde. Vom 24. Dezember 1879.

Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. bestimme Ich, daß das Reichskanzler-Amt fernerhin den Namen „Reichsamt des Innern“ und der Vorstand dieser Behörde den Titel „Staatssekretär des Innern“ zu führen hat.

Berlin, den 24. Dezember 1879.

 Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.An den Reichskanzler.




Reichskanzleramt ab 1879 zum Reichsamt des Innern