RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Eigentumsrecht-Erhebungen-Zoelle-Steuern-Einnahmen.

Gesetz, betreffend aller Zölle auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 40

§ 1.

Die gesamten Einnahmen in Form von Zöllen aller Art durch Einrichtungen einer Bundesrepublik Deutschland eventuell mit der Bezeichnung Bund, der Länder einer Bundesrepublik in Deutschland, der Städte und Gemeinden, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung.

§ 2.

Alle sogenannte Zollämter, Gewerbebetriebe die mit der Erhebung von Zöllen auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches beschäftigt sind, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Zöllen direkt in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 4.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle_D




RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung der gesamten Energieversorgung im Deutschen Reich werden alle Energieversorger aus dem Inland und dem Ausland handelnd auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Jede Preiserhöhung, Tarifveränderung, Mehrwertsteuererhebung, Sondergebühren jeglicher Art, somit jede nichtstaatliche genehmigte Handlung gegen die Reichsangehörigen des Deutschen Reiches sind rückwirkend zum 01.01.2013 verboten. Es darf nur noch der bisherige Grundtarif erhoben werden.

§ 4.

Die Aufsicht obliegt dem Präsidialsenat im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht“_D




RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Banken und Geldinstitute im Deutschen Reich

erlassen am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Bis zur gesetzlichen Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens werden alle Banken und sonstige Geldinstitute auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.

§ 2.

Jede Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies betrifft auch Vermögensstände Dritter.

§ 3.

Die Aufsicht obliegt dem Reichskanzler im Einvernehmen mit den verantwortlichen und hinzugezogenen Reichsbehörden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht