RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder

Gesetz, betreffend die Überleitung der Rechtspflege auf das Deutsche Reich,
Justizhoheit, Justizbehörden, Justizverwaltung der Länder

zum 03.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 23

Nachdem die Justizverwaltungen der Länder ihre hoheitlichen Rechte entgegen der Rechtstaatlichkeit des Deutschen Reiches und gegen den Willen des Deutschen Volkes, unter Vortäuschung staatlicher Gewalt, an ausländische Mächte abgegeben haben und seit 1919 keinerlei Anstrengungen unternahmen die Rechtstaatlichkeit in Deutschland wieder herzustellen, übernimmt das Deutsche Reich kraft seiner Verfassung als rechtsfähiger Träger der Justizhoheit für das Staatsgebiet in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.

Artikel 1

1. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unterstehen die Justizbehörden der Länder unmittelbar dem Deutschen Reich, der als Träger des Justizhoheit, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten übernimmt.

a) Alle Justizbehörden der Länder werden Reichsbehörden.

b) Justizbeamte können nur Reichsbeamte nach geltendem Reichsrecht werden.

c) Angestellte und Arbeiter können nur nach geltendem Reichsrecht übernommen werden.

2. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.

Artikel 2

1. Das Präsidium des Deutschen Reiches übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen oder im Sinne der Justizregulierung den Reichsgerichten zur erneuten Verhandlung über den Rechtsweg anzuordnen.

2. Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.

Artikel 3

Für alle Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Urkundsbeamten und Rechtsanwälte die nach den Gesetzen ab dem 31. Juli 1919 handelten, gilt die persönliche Privathaftung, die auch rückwirkend festgelegt werden kann. Alle bisher angewandten Verwaltungsvorschriften die dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Es haftet der Anwender.

Artikel 4

Welche Einnahmen und Ausgaben für die Landesjustizverwaltungen im Zusammenhang stehen und auf das Deutsche Reich übergehen, entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörden der Staatssekretär des Reichsjustizamtes im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsschatzamtes.

Artikel 5

Grundstücke, Gebäude, unbewegliche und bewegliche Sachen der Länder die mit den Justizverwaltungen der Länder verbunden sind gehen in den Eigentum des Deutschen Reiches über, wenn diese ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Treuhandschaften aller Art erlöschen mit sofortiger Wirkung. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

Artikel 6

Der Staatssekretär des Innern wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind. Ergeben sich Zweifelsfragen bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen dem Deutschen Reich, den Ländern oder Gemeinden, so entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörde der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamtes, in Fällen der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Reichsschatzamtes. Die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Artikel 7

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich„_D

 




RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel-Amtssiegel-Dienstsiegel

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel

erlassen am 13.02.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 26.02.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 8

§ 1.

Das große Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das große Siegel hat eine Größe größer 32 mm bis 42 mm.

§ 2.

Das kleine Reichssiegel zeigt den Reichsadler mit der Krone über dem Haupt, mit einer der siegelführenden Behörde bezeichnenden Umschrift, umgeben von einem roten Ring innen und schwarzen Ring außen, getrennt durch ein weißes Feld, im Bereich von Digitalsiegel. Handsiegel und Wachssiegel sind einfarbig. Das klein Siegel hat eine Größe bis 32 mm.

§ 3.

Das große Reichssiegel wird vom Präsidium und dem Reichskanzler des Deutschen Reiches geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen und Urkunden angewendet.

Das Reichsgericht verwendet das große Reichssiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

§ 4.

Alle weiteren Reichsbehörden führen das kleine Reichssiegel. Die Reichsbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Staatssekretärs gebrauchen.

§ 5.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel“_D




Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes, 24. April 1908

Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 19, Seite 159 – 160
Fassung vom: 24. April 1908
Bekanntmachung: 1. Mai 1908
Quelle: Commons

(Nr. 3451.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes. Vom 24. April 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 159 des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1873), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 730) beigegebene, durch die Verordnungen vom 14. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 173), 10. Februar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) und 1. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) berichtigte Verzeichnis wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, Corfu, den 24. April 1908.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst von Bülow.

Verzeichnis der Reichsbehörden.

Unter I. Oberste Reichsbehörden.

tritt hinzu:

14. das Reichs-Kolonialamt.

Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

tritt hinzu:

D I. Reichs-Finanzverwaltung.

Die Technische Prüfungsstelle.
Ferner bei

E. Post- und Telegraphenverwaltung.

a. Im allgemeinen:
8. der Vorsteher des Postamts in Duala.

Unter III. Vorgesetzte Dienstbehörden.

Bei

C. Verwaltung des Reichsheeres.

a. Im allgemeinen:
tritt hinzu:

9a. der Königlich Preußische Präses des Ingenieur-Komitees,
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
fällt weg:

7. der Inspekteur der Telegraphentruppen,
erhält Nr. 8 folgende Fassung:

8. die Abteilung für Waffen und Feldgerät des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich Württembergischen Artilleriedepots.
tritt ferner hinzu:

E I. Reichs – Finanzverwaltung.

Die Technische Prüfungsstelle.



Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 14. Mai 1901

Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 18, Seite 173 – 174
Fassung vom: 14. Mai 1901
Bekanntmachung: 22. Mai 1901
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2762.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 14. Mai 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873, beigegebene Verzeichniß (Reichs-Gesetzbl. S. 730) wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 14. Mai 1901.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Bülow.

Verzeichnis der Reichsbehörden.

Unter I. Oberste Reichsbehörden.

tritt hinzu:

13. das Reichsmilitärgericht.

Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

B. Verwaltung des Reichsheeres.

a. Für das Disziplinarverfahren:

fällt weg:

21. der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württembergische General-Auditeur.

Unter IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.

A. Verwaltung des Reichsheeres.

b. Für die übrigen Beamten:

tritt hinzu:

3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richterlichen Militärjustizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn angestellten Militärgerichtsschreiber und Militärgerichtsboten.



Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873

Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 53, Seite 730 – 736
Fassung vom: 27. Dezember 1899
Bekanntmachung: 30. Dezember 1899
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2641.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 27. Dezember 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) was folgt:

Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 und in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen und Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, bestimmt sich für den gesammten Umfang der Reichsverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach dem anliegenden Verzeichnisse.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst zu Hohenlohe.

Verzeichniß der Reichsbehörden.

I. Oberste Reichsbehörden.

1. das Reichsamt des Innern,
2. das Königlich preußische Kriegsministerium,
3. das Königlich sächsische Kriegsministerium,
4. das Königlich württembergische Kriegsministerium,
5. das Reichs-Marine-Amt,
6. das Reichs-Justizamt,
7. das Reichsschatzamt,
8. das Reichs-Eisenbahn-Amt,
9. der Rechnungshof des Deutschen Reichs,
10. die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds,
11. das Reichs-Postamt,
12. das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.
13. das Reichsmilitärgericht. (ab 1901)
14. das Reichs-Kolonialamt. (ab 1908)

II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

A. Verwaltung des Innern.

1. das Bundesamt für das Heimathwesen,
2. das Schiffsvermessungsamt,
3. das Statistische Amt,
4. die Normal-Aichungs-Kommission,
5. das Gesundheitsamt,
6. das Patentamt,
7. das Reichs-Versicherungsamt,
8. die Physikalisch-Technische Reichsanstalt,
9. das Kanalamt.

B. Verwaltung des Reichsheers.

a. Für das Disziplinarverfahren:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Chef des Generalstabs der Armee,
3. der Chef des Königlich sächsischen Generalstabs,
4. der General-Inspekteur des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen,
5. der General-Inspekteur der Kavallerie,
6. der Gouverneur von Berlin und der Kommandant von Potsdam,
7. die Kommandanten von Dresden und Festung Königstein,
8. der General-Inspekteur des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens;
9. der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens,
10. der Feldzeugmeister,
11. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
12. der Kommandeur des Kadettenkorps,
13. der Inspekteur der Kriegsschulen,
14. der Direktor der Kriegsakademie,
15. der Präses der Ober-Militär-Examinationskommission,
16. der Vorstand der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule,
17. der Inspekteur der Infanterieschulen,
18. der Inspekteur der Königlich sächsischen Infanterieschulen,
19. der Inspekteur der militärischen Strafanstalten,
20. der Königlich preußische Generalstabsarzt der Armee,
21. der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württembergische General-Auditeur,
22. der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission,
23. der Präses der Gewehr-Prüfungs-Kommission,
24. die Korps-Intendanturen und Intendanten, die Intendantur der militärischen Institute und der Vorstand derselben.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Feldzeugmeister,
3. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
4. die Korps-Intendanturen sowie die Intendantur der militärischen Institute.

C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

a. Für das Disziplinarverfahren:
1. der Chef des Admiralstabs der Marine,
2. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
3. der Inspekteur des Bildungswesens der Marine zugleich als Direktor der Marine-Akademie,
4. die Chefs von Flotten und Geschwadern,
5. der Inspekteur des Torpedowesens,
6. der Inspekteur der Marineartillerie,
7. der Marinedepotinspekteur,
8. die Oberwerftdirektoren,
9. der Direktor der Marineschule,
10. der Direktor der Deutschen Seewarte,
11. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee und die Marine-Intendanten,
12. die Vorstände der Sanitätsämter der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
13. der Vorstand der Schiffsprüfungskommission,
14. der Gouverneur von Kiautschou.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche:
1. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
2. die Oberwerftdirektoren,
3. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
4. der Gouverneur von Kiautschou.

D. Reichs-Justizverwaltung.

1. der Präsident des Reichsgerichts,
2. der Ober-Reichsanwalt.

E. Post- und Telegraphenverwaltung.

a. Im Allgemeinen:
1. die Ober-Postdirektionen,
2. die Direktion der Reichsdruckerei (untersteht per Gesetz seit 2011 direkt den Reichsamt des Innern)
b. Für das Disziplinarverfahren:
1. der Vorsteher des Post-Zeitungsamts,
2. der Vorsteher des deutschen Postamts in Konstantinopel,
3. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Ostafrika,
4. der Vorsteher der Postbezirksbehörde für Deutsch-Südwestafrika.

F. Verwaltung der Reichseisenbahnen.

Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

III. Vorgesetzte Dienstbehörden.

A. Die unter I. aufgeführten Behörden.

B. Verwaltung des Innern.

Die unter II. A. aufgeführten Behörden.

C. Verwaltung des Reichsheers.

a. Im Allgemeinen:
1. die unter II. B. a. aufgeführten Behörden,
2. das Königlich preußische Militär-Reitinstitut,
3. die Königlich preußische Inspektion des Militär-Veterinärwesens,
4. die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Infanterie,
5. die Königlich preußische Inspektion der technischen Institute der Artillerie,
6. die Königlich preußische Artilleriedepot-Inspektion,
7. die Königlich preußische General-Militärkasse und die Königlich preußische General-Kriegskasse,
8. die Königlich preußischen Remontedepots,
9. die Königlich sächsischen Remontedepots,
10. das Königlich württembergische Remontedepot,
11. der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden,
12. der Kommandeur der Unteroffizierschule und der Unteroffiziervorschule zu Marienberg,
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen,
14. der Direktor der Königlich sächsischen vereinigten Artilleriewerkstätten und Depots,
15. die Königlich sächsische Geniedirektion,
16. das Königlich sächsische Kriegs-Zahlamt,
17. das Königlich württembergische Kriegs-Zahlamt.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
1. die kommandirenden Generale,
2. der Chef des Generalstabs der Armee,
3. der Präses des Ingenieur-Komitees,
4. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
5. die Festungs-Inspekteure,
6. die Artilleriedepot-Direktoren,
7. der Inspekteur der Telegraphentruppen,
8. die Waffenabtheilung des Königlich württembergischen Kriegsministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich württembergischen Artilleriedepots.

D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

Die unter II. C. aufgeführten Behörden.

E. Reichs-Justizverwaltung.

Die unter II. D. aufgeführten Behörden.

F. Post- und Telegraphenverwaltung.

Die unter II. E. aufgeführten Behörden.

G. Verwaltung der Reichseisenbahnen.

Die General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.

IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.

A. Verwaltung des Reichsheers.

a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
Der nächste Dienstvorgesetzte.
b. Für die übrigen Beamten:
1. der Vorsteher (Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, Rendant etc.) jeder Behörde und militärischen Anstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt.

Bemerkung. Es gelten als Vorsteher

des Invalidenhauses in Berlin: der Gouverneur,
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen: der Subdirektor,
der Garnisonschulen: die Vorsitzenden der Kuratorien.

B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.

a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten:
die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, der Seebataillone, der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der Torpedoabtheilungen und der Abtheilungen der Matrosendivisionen.
b. Außerdem gelten als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten:
1. die Chefs von Flottillen und Divisionen sowie die Chefs außerheimischer Stationen,
2. die Kommandanten S. M. Schiffe,
3. der Direktor der Marineschule,
4. der Direktor der Deckoffizierschule,
5. der Direktor der Deutschen Seewarte,
6. der Vorstand des Observatoriums zu Wilhelmshaven,
7. der Vorstand des Chronometer-Observatoriums in Kiel,
8. die Hafenkapitäne,
9. die Küstenbezirksinspektoren,
10. der Lootsenkommandeur an der Jade,
11. der evangelische Marine-Oberpfarrer,
12. die Vorstände der Artilleriedepots,
13. die Vorstände der Minendepots,
14. der Direktor der Torpedowerkstatt,
15. die Ressortdirektoren der Kaiserlichen Werften,
16. der Präses des Torpedoversuchskommandos,
17. die Vorstände der Kassen- und Magazinverwaltungen sowie der Annahmeämter der Werften,
18. der Vorstand der Verwaltung der Marine-Akademie und -Schule,
19. der Vorstand der Verwaltung der Deckoffizierschule,
20. die Vorstände der Garnisonbauverwaltungen,
21. die Vorstände der Stationskassen,
22. die Vorstände der Bekleidungsämter,
23. die Rendanten der Magazinverwaltungen der Bekleidungsämter,
24. die Vorstände der Verpflegungsämter,
25. die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
26. die Chefärzte der Marinelazarethe.

C. Im Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte:

1. der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2. jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.



Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten.

Vom 23. November 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichsgesetzbl. S. 61), was folgt:

§. 1.

Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 der obersten Reichsbehörde, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses  hierdurch festgestellt.

§. 2.

Eine Kaiserliche Bestallung erhalten:

1) die Mitglieder der höheren Reichsbehörden, sowie diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen;
2) die Konsuln (Artikel 56 der Reichsverfassung).

§. 3.

Die Anstellungs-Urkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Behörden ertheilt.

§. 4.

Die §§. 2 und 3 finden auf diejenigen Reichsbeamten keine Anwendung über deren Anstellung durch Reichsgesetz oder vertragsmäßig eine abweichende Bestimmung getroffen ist.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. November 1874.

(L. S.)     Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Verzeichnis
der Reichsbehörden.

I. Oberste Reichsbehörden.

(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 8, 15, 16, 33, 54, 6466, 68, 69, 75, 81, 84, 85, 9698, 101, 121, 122, 127, 128, 131, 139, 150, 151, 153.)

  Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers sind zuständig:
1) das Reichskanzler-Amt,
2) das Auswärtige Amt,
3) das Königlich preußische Kriegsministerium,
4) das Königlich sächsische Kriegsministerium,
5) das Königlich württembergische Kriegsministerium,
6) die Kaiserliche Admiralität,
7) das Reichs-Eisenbahn-Amt.

II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 81, 85, 139, 151, 153.)

A. Auswärtiges Amt.
1) Die Botschafter und die Gesandten,
2) die Minister-Residenten und die Geschäftsträger,
3) die General-Konsuln und die Berufs-Konsuln in Ländern, in welchen ein höherer diplomatischer Beamter nicht residirt.
B. Verwaltung des Reichsheeres.
a. Für das Disziplinarverfahren (Gesetz vom 31. März 1873 §§. 81, 85)
sind zuständig:
1) die kommandierenden Generale,
2) der Chef des Generalstabes der Armee,
3) die Gouverneure von Berlin und Mainz und der Kommandant von Potsdam,
4) der General-Inspekteur des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens,
5) der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens,
6) der Kommandeur des Kadettenkorps,
7) der Direktor der Kriegsakademie,
8) der Präses der Ober-Examinations-Kommission,
9) das Kuratorium der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule,
10) der Inspekteur der Infanterieschulen,
11) der Chef des Militär-Reitinstituts,
12) der Inspekteur des Militär-Veterinärwesens,
13) der Königlich preußische General-Stabsarzt der Armee und der Königlich württembergische General-Stabsarzt,
14) der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich württembergische General-Auditeur,
15) der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission,
16) der Inspekteur der Gewehrfabriken,
17) die Korps-Intendanturen und Intendanten.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche (Gesetz vom 31. März 1873 §§. 139, 151, 153)
sind zuständig:
1) die kommandierenden Generale,
2) die Korps-Intendanturen.
C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
a. Für das Disziplinarverfahren (Gesetz vom 31. März 1873 §§. 81, 85)
sind zuständig:
1) die Kommandos der Marinestationen der Nordsee und der Ostsee,
2) die Marinestations-Intendanturen,
3) die Werften.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche (Gesetz vom 31. März 1873 §§. 139, 151, 153)
sind zuständig:
die Marine-Intendanturen.
D. Postverwaltung.
1) Die Ober-Postdirektionen,
2) der Vorsteher des Post-Zeitungsamts,
3) der Vorsteher des deutschen Reichs-Postamts zu Konstantinopel.
Bemerkung. Den unter Nr. 2 und 3 genannten Beamten steht die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde nur in Bezug auf das Disziplinarverfahren zu.
E. Telegraphenverwaltung.
Die Telegraphendirektionen.
F. Reichs-Eisenbahnverwaltung.
Die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen.
Bemerkung. Die Befugnis der Vorsteher höherer Reichbehörden zur Verhängung von Geldstrafen erstreckt sich nicht auf Mitglieder dieser Behörden.

III. Vorgesetzte Dienstbehörden.
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 7, 12, 38, 62.)

  Vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers sind zuständig:
A. Auswärtiges Amt.
Die unter II. A. aufgeführten Behörden.
B. Verwaltung des Reichsheeres.
a. Im Allgemeinen
1) das Königlich preußische Kriegsministerium,
2) das Königlich sächsische Kriegsministerium,
3) das Königlich württembergische Kriegsministerium,
4) die unter II. B. a. aufgeführten Behörden,
5) das Königlich preußischen technischen Institute der Artillerie,
6) die Königlich preußische General-Militärkasse und der Königlich preußische General-Kriegskasse,
7) die Königlich preußischen Remontedepots,
8) die Stadtkommandantur von Dresden,
9) die Kommandantur der Festung Königstein,
10) der Kommandeur des Kadettenkorps zu Dresden,
11) der Kommandeur der Unteroffizierschule zu Marienberg,
12) der Direktor der Lehr- und Erziehungsanstalt zu Klein-Struppen,
13) der Direktor der Garnisonschule zu Dresden,
14) die Königlich sächsische Sanitätsdirektion,
15) der Direktor des Königlich sächsischen Artillerie-Werkstätten und Depots,
16) die Königlich sächsische Geniedirektion,
17) das Königlich sächsische Kriegszahlamt,
18) das Königlich württembergische Kriegszahlamt;
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten
sind zuständig:
1) die kommandierenden Generale,
2) die Festungs-Inspekteure,
3) die Kommandeure der Fußartillerie-Brigaden als vorgesetzte Instanzen der Artilleriedepots,
4) die Militärabtheilung des Königlich württembergischen Artilleriedepots.
C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
1) Die Kaiserliche Admiralität,
2) die unter II. C. aufgeführten Behörden.
D. Postverwaltung.
1) Das General-Postamt,
2) die unter II. D. aufgeführten Behörden.
E. Telegraphenverwaltung.
1) Die Generaldirektion der Telegraphen,
2) die Telegraphendirektionen.
F. Eisenbahnverwaltung.
1) Das Reichskanzler-Amt,
2) das Reichs-Eisenbahn-Amt,
3) die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen.
  1. Unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte.
    (Gesetz vom 31. März 1873 §§. 53, 146.)
A. Verwaltung des Reichsheeres.
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten
sind zuständig:
1) die Regiments- bzw. Bataillons-Kommandeure,
2) die Vorstände der Artilleriedepots,
3) die Platzingenieure,
4) die Festungsbaudirektoren,
5) die Direktoren der Kriegsschulen, der Oberfeuerwerkerschule und der Offizier-Reitschule.
b. Außerdem fungieren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten:
1) die Gouverneure und Kommandanten,
2) die Kommandeure der Kadettenhäuser,
3) die Direktoren der Militär-Schießschule, des Militär-Knaben-Erziehungsinstituts zu Annaberg, der vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule und der Direktor der Lehr und Erziehungsanstalt zu Klein-Struppen,
4) die Kommandeure der Unteroffizierschulen zu Weißenfels und zu Marienberg,
5) der Unterrichtsdirigent der Zentral-Turnanstalt,
6) die Vorsitzenden der Kuratorien der Garnisonschulen, der Direktor der Garnisonschule zu Dresden,
7) die Direktoren der Gewehrfabriken,
8) die Königlich sächsische Geniedirektion,
9) die Präsides der Gewehr-Revisions-Kommissionen,
10) die Direktoren der technischen Institute der Artillerie,
11) die Kommandanten der Invalidenhäuser,
12) die Korps-Generalärzte, die Königlich sächsische Sanitätsdirektion,
13 der Subdirektor der militärärztlichen Bildungsanstalten, die Chefärzte der Lazarethe, die Chefärzte der Krankentransport-Kommissionen,
14) die Vorsteher der Lazareth-Reservedepots,
15) die Rendanten der General-Militärkasse bzw. General-Kriegskasse,
16) der Rendant der Zahlungsstelle des 14. Armee-Korps, der Rendant des Königlich sächsischen Kriegszahlamts und der Rendant des Königlich württembergischen Kriegszahlamts,
17) die Vorstände der Proviantämter, Reservemagazin-Rendanturen und Depot-Magazinverwaltungen,
18) die Rendanten der Montirungsdepots,
19) die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
20) die Vorsteher der Güter-Depots und Magazine an den Sammelstellen,
21) der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommission.
Bemerkung: Die unter Nr. 1 bis 20 aufgeführten Stellen haben im Disziplinarverfahren hinsichtlich der Verhängung von Geldstrafen die Zuständigkeit der im §. 81 Nr. 3 des Gesetzes vom 31. März 1873 erwähnten Behörden und Vorsteher von Behörden.
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten
1) die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, der Schiffsjungen-Abtheilung, des Seebataillons und der Seeartillerie-Abtheilung,
2) die Vorstände der Marine-Artilleriedepots,
3) die Ober-Werftdirektoren,
4) die Direktoren der Marineakademie, der Marineschule, der Maschinistenschulen,
5) die Abtheilungsführer.
b. Außerdem fungieren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten:
1) die Direktoren der Werften,
2) die Hafenbau-Kommissionen zu Kiel und Wilhelmhaven,
3) die Vorstände der Werft-Kassen- und Magazinverwaltungen,
4) der Rendant des Marine-Bekleidungsmagazins,
5) die Vorstände der Marine-Garnisonverwaltungen,
6) das Lotsenkommando zu Wilhelmshaven.
C. Im Übrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden bzw. Beamte.
1) der Vorsteher jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten,
2) jede Behörde, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde.

Dies Vorschriften dienen gemäß den neuen und aktuellen Erkenntnissen und der Übergangssituation nur zu informativen Zwecken  und können als Orientierung verwendet werden.