RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte

Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 34

§ 1.

Alle Mahngerichte der „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ der Länder der „BRD“, zentrale oder gemeinsame Mahngerichte der Länder der „BRD“, des „Bundes“ oder der „Bundesrepublik von Deutschland“, die zur Rechtssicherung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aufzulösen. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen oder innerhalb von 14 Tagen schriftlich zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkte Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung einer staatlichen Zulassung gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, das durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte_D




RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare

Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Notare im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Die Zulassung zum Notar, Anwaltsnotar, Amtsnotar, Notarassessor  im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung nichtig und haben nur noch den Charakter einer dritten Person, der im Falle eines Rechtsstreites aberkannt werden kann. Alle notariell beglaubigten Urkunden sind staatsrechtlich bzw. nach Staatshaftungsrecht nichtig. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens 250.000,00 Mark.

§ 2.

Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, wie Bundesnotarordnung, Deutsches Richtergesetz, Dienstordnung für Notare, Beurkundungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, so auch die Reichsnotarordnung 1937 sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten und entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Notaren und Notarassessoren ist die Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch notarielle Dienstleistungen aller Art zu erbringen.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen wie z.B. die Bundesnotarkammer oder auch Reichsnotarkammer  unter Höchststrafe verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.

§ 8.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare“_D




RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel

Gesetz, betreffend Änderung der Abschlußformel für Vorlagen im Bereich der Reichsgesetzgebung im Deutschen Reich

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Artikel 1.

Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse werden mit der Formel
„Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes“ in Kraft gesetzt.

Artikel 2.

Dieses Gesetz gilt rückwirkend für alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse die seit dem 29. Mai 2008 ergänzend zu allen Gesetzen des Deutschen Reiches, letzter Stand 28. Oktober 1918, Gesetzeskraft erlangt haben und ersetzt demgemäß die Formel „Im Namen des Kaisers“.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel