Deutsches Reich, Deutschland, Reichs- und Staatsangehörigkeit 11.11.1918-2019

Sehr geehrter Wahrheitssuchende zu Deutschland und dem Deutschen Reich,

Versailles gibt es so lange, wie bis die Deutschen endlich erkennen, von wem sie wirklich regiert werden (zionistische „Chasaren-Nichtjuden)“dann muß das Volk noch verstehen, daß das Versailler Diktat nur für die Regierungen der Weimarer Republik, des Nazireiches, der alten BRD und der DDR sowie dem vereinten Deutschland gilt.

Es gilt nicht für das souveräne Deutschland im Deutschen Reich vor dem 01. Januar 1919, da es diesen Vertrag nie unterzeichnet hat.

Auch Sie müssen lernen zu unterscheiden wer wahrhaftig für und mit uns das Ziel erreichen will, denn wenn wir Verräter als Gleichgesinnte betrachten, dann haben es die zionistischen „Chasaren-Nichtjuden“ sehr leicht mit Zersetzung, Geschichtsfälschung und vielen Ubooten, die uns von unserer wahren Heimat fern halten soll. Staatenlose aus den Patrioten-Gruppen und -Bewegungen haben einen Eid geschworen, den sie nicht brechen können (wie bei den Logen), darum sind diese nicht in der Lage das freie Deutsche Reich wieder handlungsfähig herzustellen. Eine erfolgreiche und unbestechliche Zusammenarbeit ist mit denen überhaupt nicht möglich, außer sie kommen frei zu  den institutionalisierten Reichsorganen, die es ab 2008 wieder gibt.

Nun zum Deutschen Reich.

Das Heilige Römische Reich deutscher Nationen, war zu keiner Zeit das wahre Deutsche Reich. Es war ein Zusammenschluß von durch römisch-vatikanischer „Christianisierung“ erschaffenen Gebilde und Organisation. Der damalige Kaiser war abhängig vom Vatikan. Dieses Reich entstand durch Massenmord, Folter und unendlichem Leid der einfachen Menschen. Dieses sogenannte christliche Abendland ist das mörderische Werk der „Hure von Babilon“, gemäß dem kanonischen bzw. römischen Recht.

Unser wahrhaftiges Deutsches Reich – ist der Name für Deutschland und seine Schutzgebiete und hat erstmals in der Geschichte der deutschen Völker, 1871 einen Nationalstaat erschaffen, der durch Otto von Bismarck federführend erschaffen wurde und den Deutschen erstmals einen gemeinsamen Nationalstaat (ewiger Bund) ermöglichte.

Da der Kaiser nicht vom Papst gekrönt wurde, war sein Handeln und das unseres Deutschen Reiches frei und außerhalb vom kanonischen Rechtskreis, vom Piraten-, Handels-, See- und Kirchenrecht, (der Vasallen Roms). (Das Reichskonkordat existiert für das wahre Deutsche Reich überhaupt nicht.)

 Völkerrechtssubjekt ist nicht gleich Völkerrechtsobjekt:

Merke: Ein Name oder ein Bezeichnung für ein Objekt wird groß geschrieben und eine Eigenschaft eines Objektes wird klein geschrieben, so ist die deutsche Schreibweise.

Wenn geschrieben wird, das deutsche Reich, dann meint man das Reich der Deutschen (HRDN, Paulskirchenverfassung, Weimarer Verfassung, GG).

Das Deutsche Reich ab 1871 ist das Völkerrechtsubjekt für Deutschland und seine Schutzgebiet!

So ist das Deutsche Reich ab 1871 das erst, einmalige, völkerrechtliche Deutsche Reich!

Deutscher Kaiser ab 1871, ist auch nur ein Völkerrechtssubjekt (Artikel 11 der Verfassung), denn „Deutscher Kaiser“ ist nur der Name vom Bundespräsidium! Da nur dem König von Preußen der Name Deutscher Kaiser zustand, kann dieser Name „Deutscher Kaiser“ durch Dritte ohne den Gesetzgeber nicht verwendet werden.

Ein Subjekt kann es nur geben, wenn ein Objekt vorhanden ist.

Seit 1871 ist das Völkerrechtsobjekt erstmals in der Geschichte aller Deutschen „Deutschland“ mit dem Namen „Deutsches Reich“. Das Objekt „Bundespräsidium“ erhielt den Namen „Deutscher Kaiser“, somit bleibt das Bundespräsidium als Verfassungsorgan erhalten, auch dann wenn sich der Name ändert, wie z.B. Reichspräsident oder in unserem Fall „Präsidialsenat“.

Zusatzbeispiel , Objekt, Subjekt Mensch:
Dem Objekt Mensch wird ein Name gegeben z.B. Max und nicht max oder max:

Der Mensch Max soll das Familienerbrecht des Familienstammes Mustermann erwerben, so wird eine Geburtsurkunde mit dem Namen Max Mustermann ausgestellt. Im Staat wird dieser Mensch Max als Person Max Mustermann im Personenstandsregister geführt, denn er wurde durch die Geburtsurkunde lebend erklärt . Er genießt nun den Schutz des Staates und das Erbrecht, das ihm durch Staatsrecht zusteht.

-> Ein Mensch ohne Staat hat nur das Naturrecht, sonst gar nichts!
-> Ein Mensch als Person hat das Naturrecht, nun aber auch das Staatsrecht!
-> Ein Mensch ohne Staat, wie im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (kanonisches bzw. römisches Recht), hat nur das Recht das einem Vasallen, Sklaven oder Staatenlosen gebilligt wird.

Die einzig wahre Lösung ist das Deutsche Reich, das wir als Kaiserreich kennen, denn darin herrscht das Recht von Reichs- und Staatsangehörigen, die zu ihrem Staat stehen und die Staatsordnung aufrecht erhalten. Auch im Deutschen Reich gab es Untertanen, Vasallen und Staatenlose und die wird es immer geben. Damals wie heute haben nur die rechtsfähigen und geschäftsfähigen deutschen Reichs- und Staatsangehörigen, das Mitbestimmungs-, Wahl-, Beamtenrecht und das Recht eine Firma zu gründen.

Zusatz zur Angehörigkeit die man nur durch ein Dokument, das man besitzt, nachweisen kann:

Das RuStaG 1913 mußte deshalb erschaffen werden, weil es bis zu diesem Zeitpunkt nur das Bundesstaatsangehörigkeitsgesetz „BuStaG“ gab, aber es mangelte zum Nationalstaat Deutschland immer noch an einer Staatsangehörigkeit. Da Deutschland nur ein Teil des Deutschen Reiches ist und dieses Deutschland zum ersten deutschen Nationalstaat herangewachsen war, gab man dem neuen Gesetz die Bezeichnung Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich und Staatsangehörigkeit zu Deutschland). Es sei besonders darauf hingewiesen, daß es in § 1 um die deutsche Staatsangehörigkeit geht und nicht um eine Bundesstaatsangehörigkeit.

Die einzig legitimen Dokumente gibt es bei:  https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/

Diese Erklärung darf weiterverteilt werden

Mit freundlichen Grüßen

Erhard Lorenz, den 11. November 2019
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat




RGBl-1804161-Nr11 Drittes Bereinigungsgesetz der Reichsgesetze

3. Bereinigungsgesetz, betreffend der Reichsgesetze

gegeben am 18.04.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.04.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Nachfolgende Gesetze die irrtümlich als legitime Deutsche Reichsgesetze noch heute ihre Anwendung finden, werden mit diesem 3. Bereinigungsgesetz gesondert für nichtig erklärt, da diese den Bestimmungen der Deutschen Reichsverfassung und deren Gesetzen entgegen stehen. In jeweiligen Einzelfall gelten die ursprünglichen Deutschen Reichsgesetze die zum 28. Oktober 1918 noch in Kraft waren und die durch die beiden verfassungsrechtlichen gesetzgebenden Organe, in Kraft gesetzt wurden.

Artikel 1.

Das Gesetz über den Deutschen Sparkassen – und Giroverband, aktuell Kurzbezeichnung „SparkGiroVerbG“, Ausfertigungsdatum 06.04.1933; wird für nichtig erklärt.

Artikel 2.

Das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland, aktuelle Kurzbezeichnung „AuslVerbindlG“, Ausfertigungsdatum 01.06.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 3.

Das Wechselgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „WG“, Ausfertigungsdatum 21.06.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 4.

Das Scheckgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „ScheckG“, Ausfertigungsdatum 14.08.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 5.

Die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der Reichsbeamten, aktuelle Kurzbezeichnung „RAuslDRBest“, Ausfertigungsdatum 22.12.1933, wird für nichtig erklärt.

Artikel 6.

Die Bekanntmachung über das Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl, aktuelle Kurzbezeichnung „RKonkordatBek“, Ausfertigungsdatum 12.09.1933, wird gemäß „RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht“ vom 09.11.2012, wird für nichtig erklärt.

Artikel 7.

Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffentlichen Grundstückslasten, aktuelle Kurzbezeichnung „MietPfG“, Ausfertigungsdatum 09.03.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 8.

Das Einkommensteuergesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „EStG“, Ausfertigungsdatum 16.10.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 9.

Das Bewertungsgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „BewG“, Ausfertigungsdatum 16.10.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 10.

Das Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, aktuelle Kurzbezeichnung „LagerstG“, Ausfertigungsdatum 04.12.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 11.

Das Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht, aktuelle Kurzbezeichnung „UrhRSchFrVerlG“, Ausfertigungsdatum 13.12.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 12.

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „LagerstGDV“, Ausfertigungsdatum 14.12.1934, wird für nichtig erklärt.

Artikel 13.

Das Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „RSiedlGErgG“, Ausfertigungsdatum 04.01.1935, wird für nichtig erklärt.

Artikel 14.

Die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung), aktuelle Kurzbezeichnung „GBV“, Ausfertigungsdatum 08.08.1935, wird für nichtig erklärt.

Artikel 15.

Das Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser, aktuelle Kurzbezeichnung „MittelweserG“, Ausfertigungsdatum 08.03.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 16.

Das Gebrauchsmustergesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „GebrMG“, Ausfertigungsdatum 05.05.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 17.

Das Patentgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „PatG“, Ausfertigungsdatum 05.05.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 18.

Das Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen, aktuelle Kurzbezeichnung „SchVerschrFrdWäG“, Ausfertigungsdatum 26.06.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 19.

Die Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf und Gewährzeichen, aktuelle Kurzbezeichnung „WZGBek“, Ausfertigungsdatum 15.09.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 20.

Das Gewerbesteuergesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „GewStG“, Ausfertigungsdatum 01.12.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 21.

Die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aktuelle Kurzbezeichnung „WpSchCHEGDV“, Ausfertigungsdatum 29.12.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 22.

Das Aktiengesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „AktG“, Ausfertigungsdatum 30.01.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 23.

Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „DepotG“, Ausfertigungsdatum 04.02.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 24.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35GBRBek“, Ausfertigungsdatum 06.03.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 25.

Die Justizbeitreibungsordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „JBeitrO“, Ausfertigungsdatum 11.03.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 26.

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, aktuelle Kurzbezeichnung „VollstrAbkITAAV“, Ausfertigungsdatum 18.05.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 27.

Die Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen, aktuelle Kurzbezeichnung „WZGBek 1936-09-15“, Ausfertigungsdatum 15.09.1936, wird für nichtig erklärt.

Artikel 28.

Die Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg, aktuelle Kurzbezeichnung „ElbVwGrHmbV“, Ausfertigungsdatum 30.06.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 29.

Die Versicherungsteuer- Durchführungsverordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „VersStDV 1960“, Ausfertigungs-datum 13.07.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 30.

Die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung), aktuelle Kurzbezeichnung „HRV“, Ausfertigungsdatum 12.08.1937, wird für nichtig erklärt.

Artikel 31.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35IRLBek“, Ausfertigungsdatum 04.01.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 32.

Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, aktuelle Kurzbezeichnung „NamÄndG“, Ausfertigungsdatum 05.01.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 33.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, aktuelle Kurzbezeichnung „FamNamÄndGDV 1“, Ausfertigungsdatum 07.01.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 34.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35NLDBek“, Ausfertigungsdatum 03.02.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 35.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35CANBek“, Ausfertigungsdatum 03.02.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 36.

Die Verordnung über öffentliche Spielbanken, aktuelle Kurzbezeichnung „SpielbkV“, Ausfertigungsdatum 27.07.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 37.

Das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, aktuelle Kurzbezeichnung „TestG“, Ausfertigungsdatum 31.07.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 38.

Die Eisenbahn- Verkehrsordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „EVO“, Ausfertigungsdatum 08.09.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 39.

Der Erlaß über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, aktuelle Kurzbezeichnung „RRHErl“, Ausfertigungsdatum 23.11.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 40.

Die Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg, aktuelle Kurzbezeichnung „ElbVwHHmbV“, Ausfertigungsdatum 31.12.1938, wird für nichtig erklärt.

Artikel 41.

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „HeilprG“, Ausfertigungsdatum 17.02.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 42.

Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), aktuelle Kurzbezeichnung „HeilprGDV 1“, Ausfertigungsdatum 18.02.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 43.

Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts, aktuelle Kurzbezeichnung „RHiGRCAbkAV“, Ausfertigungsdatum 31.05.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 44.

Die Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts, aktuelle Kurzbezeichnung „RHiGRCAbkBek“, Ausfertigungsdatum 28.06.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 45.

Das Verschollenheitsgesetz, aktuelle Kurzbezeichnung „VerschG“, Ausfertigungsdatum 04.07.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 46.

Die Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Prüfzeichen, aktuelle Kurzbezeichnung „WZGBek“, Ausfertigungsdatum 28.07.1939, wird für nichtig erklärt.

Artikel 47.

Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen, aktuelle Kurzbezeichnung „MündelPfandBrV“, Ausfertigungsdatum 07.05.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 48.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35CHEBek“, Ausfertigungsdatum 20.06.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 49.

Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden, aktuelle Kurzbezeichnung „GBWiederhV“, Ausfertigungsdatum 26.07.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 50.

Die Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes, aktuelle Kurzbezeichnung „WZG§35NFKBek“, Ausfertigungsdatum 12.10.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 51.

Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, aktuelle Kurzbezeichnung „SchRG“, Ausfertigungsdatum 15.11.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 52.

Die Schiffsregisterordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „SchRegO“, Ausfertigungsdatum 19.12.1940, wird für nichtig erklärt.

Artikel 53.

Die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände, aktuelle Kurzbezeichnung „KAEAnO“, Ausfertigungsdatum 04.03.1941, wird für nichtig erklärt.

Artikel 54.

Die Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung, aktuelle Kurzbezeichnung „KnVAusbauV“, Ausfertigungsdatum 19.05.1941, wird für nichtig erklärt.

Artikel 55.

Die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden, aktuelle Kurzbezeichnung „UrkErsV“, Ausfertigungsdatum 18.06.1942, wird für nichtig erklärt.

Artikel 56.

Die Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung, aktuelle Kurzbezeichnung „A/KAE“, Ausfertigungsdatum 27.02.1943, wird für nichtig erklärt.

Artikel 57.

Die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken, aktuelle Kurzbezeichnung „WasKwV“, Ausfertigungsdatum 26.10.1944, wird für nichtig erklärt.

Artikel 58.

Die Reichsabgabenordnung, vom 13. Dezember 1919 und die Gleichnamige vom 22. Mai 1931, Nr. 20, Seite 161 Teil I der Ausgabe 1931, wird für nichtig erklärt.

Artikel 59.

Für alle bisher nicht erfassten Gesetze und Verordnungen, gilt § 2. des „RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften“ vom 13. Januar 2013, im Änderungsstand vom 02. Juni 2015.

Artikel 60.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1804161-Nr11-Drittes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1804161-Nr11-Drittes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze“_D




RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht

Gesetz, betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich

gegeben am 09.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

Artikel 1.

Es besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist im gesamten Deutschen Reich abgeschafft.

Artikel 2.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches unterliegt keinen Beschränkungen.

Artikel 3.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Artikel 4.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.

Artikel 5.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 6.

Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung.

Artikel 7.

Alle bisherigen Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge werden hiermit außer Kraft gesetzt und die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden mit diesem Gesetz eingestellt.

Artikel 8.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht