RGBl-1702141-Nr08 Ueberleitungsgesetz im Reichsverkehrsrecht

Gesetz, betreffend die Durchführung des Reichsverkehrsrecht
im Deutschen Reich (Überleitungsgesetz)

gegeben am 14.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Gesetze, betreffend internationaler und auch nationaler Vereinbarungen im Reichsverkehrsrecht, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs Stand 28. Oktober 1918, in Kraft gesetzt wurden, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist das Reichsverkehrsamt aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte des Deutschen Reiches bleiben hiervon unberührt. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702141-Nr08-Ueberleitungsgesetz-im-Reichsverkehrsrecht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702141-Nr08-Ueberleitungsgesetz-im-Reichsverkehrsrecht„_D




RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit ( Radargeräte, Blitzer, Kameras )

Gesetz, betreffend Geschwindigkeitsmessungen zur Überwachung
des Straßenverkehrs im Deutschen Reich
gegeben am 22.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Alle mobilen und fest installierten Geschwindigkeits- und Meßanlagen sowie Meßgeräte, die zur Erfassung und Überwachung des Straßenverkehrs im Deutschen Reich dienen, unterliegen mit Inkraftsetzen dieses Gesetzes den Weisungen und der Genehmigungspflicht durch das Reichsverkehrsamt.

§ 2.

Alle derzeit bestehenden Überwachungsstellen bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsamtes. In dringenden Fällen ist die Genehmigung der Reichspolizei einzuholen.

§ 3.

Überwachungsstellen dürfen nur an Unfallschwerpunkten in Bereichen mit hoher Gefahrenquelle installiert werden. Näheres bestimmt die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit




RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverkehrsamtes zur übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller Reichsstraßen und Reichsautobahnen

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Zum Zwecke der übergeordneten Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär im Reichsverkehrsamt“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverkehrsamtes bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des Straßennetzes.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt“