RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige

Verordnung betreffend den Schutz für Reichs- und Staatsangehörige

gegeben am 08.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 03

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige, wie diese im Personenstandsregister  Deutschland erfaßt sind; somit nicht mehr unter Betreuung der Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft stehen, unterliegen nicht den Vorschriften und sogenannten Gesetzen (Regelwerken) die zu Bonn oder Brüssel herausgegeben wurden und noch werden. Alle Parteien, Wirtschafts- Politiker, die POLIZEI, die gesamte Justiz  und die nichtfreie Presse stehen mit Ihrem gesamten Hab und Gut in der Schadenshaftung gegenüber den rechts- und geschäftsfähigen Reichs- und Staatsangehörigen.

§ 2.

Mit einem Mindestschadenersatz von 75.000,00 Mark, wird die Person privatrechtlich in die Haftung genommen, die sich anmaßt die körperliche  geistige und seelische Unversehrtheit, des einzelnen Reichs- und Staatsangehörigen zu beeinflussen, zu schädigen, zu  zerstören, zu diffamieren oder sonst wie auf anderer Art zu mißbrauchen.

Dieser Schadenersatz  hängt nicht von dem wirtschaftlichen Stand des Verursachers ab und wird über mindestens drei Generationen vollzogen.

§ 3.

Sobald sich der Reichs- und Staatsangehörige ausweist, sind jegliche Zwangsmaßnahmen durch unter Betreuung stehende Staatenlose, ein Gewaltakt gegen die Reichsverfassung, das Reichsrecht, Völkerrecht und die Menschenrechte.

Der Reichs- und Staatsangehörige ist angewiesen und verpflichtet, sich an die tatsächlichen Gesetze des Deutschen Reiches zu halten,  auch in Bezug zu den bürgerlichen Rechten von Staatenlosen.

§ 4.

 Wird gegen diese Verordnung in nachweislich 50 Fällen verstoßen, wenden wir uns an die Alliierten, um mit militärischem Einsatz die Verursacher und Täter zu eliminieren.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. Mai 2021

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige“ D

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RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit

Gesetz, betreffend Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 14.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.07

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse zur Ausübung eines Berufes, Genehmigungen zum betreiben eines Handelsgewerbe, eines geschäftlichen Unternehmens oder sonstiger Tätigkeiten in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 10. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches geduldet wurden, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine widerrechtliche Drohung, Gewaltanwendung, arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese nichtig sobald der Nachweis „nicht rechtsfähig“ oder „nicht geschäftsfähig“ vorliegt.

§ 2.

In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich und gilt auch rückwirkend, sobald die betreffende Person ihre eigene Geschäftsfähigkeit durch den Beitritt zum Deutschen Reich sowie eines seiner Bundesstaaten oder Schutzgebiete erworben hat. Als Nachweis der vollen Rechts- und Geschäftsfähigkeit gilt der Eintrag im Personenstandregister und Gewerberegister Deutschlands, sowie der Bundesstaaten oder Schutzgebiet des Deutschen Reiches.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit„_D




RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften )

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland

gegeben am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.

§ 3.

Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw. internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig, wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.

§ 4.

Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurde.

§ 5.

Die Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD“_D




RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot

Gesetz, betreffend die Behebung der Wohnungsnot im Deutschen Reich

erlassen am 01.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Alle Veränderungen, Verschiebungen oder Versteigerungen der Vermögensstände, wie Mobiliare, Grundstücke, Ländereien und Immobilien sind ohne die Zustimmung des Deutschen Reiches bzw. die Anwendung der Gesetze des Deutschen Reiches zum Stand 28.10.1918 schwebend unwirksam und nichtig. Sie müssen schadenersatzpflichtig im Zeitraum von 6 Monaten zurückgeführt werden. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

§ 2.

Alle Immobilien, Mobiliare und Grundstücke die nur zum Zwecke der Weiterveräußerung und nicht zum Zwecke des Eigennutz vom Ersteigerer oder dessen Auftraggeber verändert und verschoben wurden, sind mit einer Schadenersatzsumme von zusätzlichen 250.000,00 Mark an den Geschädigten zurückzugeben. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten erhöht sich die Schadenersatzsumme auf 500.000,00 Mark. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

§ 3.

Allen Deutschen, im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, die derzeit in Miete wohnen, dürfen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes ihren Wohnsitz nicht gekündigt bekommen, wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen des Vermieters oder Verwalters erfolgen soll und dies in einer Phase des wirtschaftlichen Notstandes des Deutschen Reiches geschieht.

Der betreffende Wohnsitz ist gemäß Hausordnung der jeweiligen Verwaltung, nach Vorschrift und durch Eigenfinanzierung zu pflegen und zu hegen und in einem optimalen Zustand zu halten. Solange der Mieter die Mietzuschüsse durch BRD-Agenturen erhält ist die Miete wie vereinbart zur Zahlung fällig. Das tatsächliche und staatsrechtliche Eigentumsrecht des Immobilienbesitzers wird dadurch nicht berührt.

§ 4.

Für alle Mieter, die nicht unter das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 fallen, haben die Organisationen der bisherigen Verwaltungen, unter strenger und vorrangiger Einhaltung von § 4 dieses Gesetzes, die alleinige Vollhaftung, wie Sie die nachrangig zu bewertenden Mietern unterzubringen haben, sodaß es zu keinerlei gesundheits- und gesellschaftsgefährdeten Mißständen führt.

§ 5.

Dieses Wohnsitzrecht tritt außer Kraft, sobald das Deutsche Reich vollständig Handlungsfähig ist und mindestens 6 Monate nach der Regierungsübernahme weiterhin die Staatsgeschäfte führt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot“_D




RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen

Gesetz, betreffend Zulassung zum Heilberuf der Psychologen, der Psychologin im Deutschen Reich

gegeben am 03.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen Psychologen und Psychologinnen die Zulassung untersagt, die eine staatliche Approbation nicht nachweisen können und entgegen diesem Gesetz und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bisher handelten und weiterhin handeln wollen. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle klinischen Diagnosen sind soweit verbindlich, als keinerlei Schadensersatzklage gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben werden. In allen Fällen haftet der Psychologe oder die Psychologin mit einer Mindesthaftungssumme von 250.000,00 Mark, die je nach Schwere des entstandenen Schadens im Einzelfall bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze wie eine staatliche Approbation, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltenderReichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Approbation aller Psychologen und Psychologinnen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Approbation mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde. Die Haftung gilt sowohl für Gutachten als auch für Behandlungen.

§ 6.

Alle bisher und auch weiterhin erstellten klinisch-psychologischen Gutachten des in diesem Gesetz erwähnten Personenkreises sind nichtig und dürfen nicht mehr als Grundlage angewandt werden. Dies gilt auch für alle Gutachten die durch sogenannte Behörden, Körperschaften und Gerichte der bisher im Deutschen Reich handelnden Fremdverwaltung beauftragt wurden. In allen Fällen haftet der in diesem Gesetz aufgeführte Personenkreis.

§ 7.

Die Zurücknahme der Zulassung zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreis gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen„_D




RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung

gegeben am 01.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-1109242-Nr24 General Privathaftung“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 3. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgend ergänzt.

……..im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 2.

Der vorhandene § 4. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Die Haftungssumme wie in § 1 dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 3.

Der neue § 5. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24„_D




RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26

Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erzwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26“_D

 




RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt

Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung

verordnet am 23.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 27.11.2017

In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 5

§ 1.

Zwecks Überleitung der Rechtspflege im Deutschen Reich und im Sinne der Justizbeitreibung, wird im „RaBeStTe“ dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ein Beweissicherungsamt eingerichtet.

§ 2.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Beweissicherungsamt.

§ 3.

Mit in Kraft treten dieser Verordnung, werden alle Schriftstücke, Akten, Maßnahmen und sonstige Handlung von Behörden, Körperschaften, Versicherungsgesellschaften, Geldinstituten, Energieversorger, bzw. alle die sich auf die Staatlichkeit und Souveränität einer Bundesrepublik Deutschland  berufen und die gegen die Staatsbürger des rechtsfähigen Deutschen Reiches gerichtet sind angenommen, mit einem Aktenzeichen archiviert und gemäß Anweisung des Staatssekretär im Reichjustizamt weitergeleitet.

§ 4.

Dem Urheber und dem Betroffenen wird das Aktenzeichen und die nun beginnende Maßnahme „Strafantrag mit Schadenersatzklage“  mitgeteilt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“_D




RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger

Gesetz, über die Angelegenheiten der Rechtspfleger auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 8.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

§ 1.

Die Zulassung zum Rechtspfleger oder zur Rechtspflegerin im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung nichtig, für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens 250.000,00 Mark.

§ 2.

Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, Rechtspflegergesetz, dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten. Dies Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Allen Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen ist die Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch in der Rechtspflege zu handeln.

§ 6.

Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.

§ 7.

Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen unter Höchststrafe verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger