RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen ( Banken, Inkassos, Geldinstitute )

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute in Deutschland

gegeben am 29.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

§ 1.

Alle Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland, den sogenannten Bund, dem Großdeutschen Reich und Führerstaat als Deutsches Reich, der Weimarer Republik als Reich oder Deutsches Reich fälschlich berufen haben, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Schuldverschreibungen und Geldgeschäfte sind wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung  an den Geschädigten zurück zu zahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Schuldverschreibungen und Geldgeschäften ergeben, verbleiben ausnahmslos beim Verursacher, Anbieter und Anwender solcher Geschäfte, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht folgte.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Schuldverschreibungen gemäß § 1 dieses Gesetzes anbietet oder verkauft, um sich bei deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von mindestens dem ermittelten Schaden bestimmt. Die Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.

§ 3.

Die Berufung auf Verträge nach europäischen bzw. internationalen Recht, gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend Unwirksam und werden nichtig wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind.

§ 4.

Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Schuldverschreibungen kann nur dadurch erwirkt werden, wenn Diese § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Änderungsstand 28. Oktober 1918 entsprechen und Diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurden.

§ 5.

Die Rechte die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 6.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 7.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen“ Amtsschrift

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