RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Deutsche Nationalflagge

verordnet am 09.07.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.07.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Die Deutsche Nationalflagge besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß, unten rot und 1zu1 im Verhältnis zur Gesamthöhe der Flagge. Mittig eines Quadrates, von der Stange ausgehend, befindet sich ein weißes rundes Feld dessen Durchmesser die halbe Fahnenhöhe beträgt. In diesem weißen Feld befindet sich das Bundeswappen, geführt auch als Wappen des Deutschen Kaisers (Quelle Gerard Ströhl, Deutsche Wappenrolle). Siehe Seite 2107092 dieses Reichsgesetzes.

Besondere Ausführungen und Abzeichen in der Nationalflagge oder einen Wimpel zu führen, obliegt den jeweiligen Behörden oder institutionellen Organen nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes.

§ 2.

In § 1. des RGBl-2010071-Nr-10-Verordnung über die Führung der Nationalflagge wird „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ ersetzt durch „RGBl-2107091-Nr08“.

§ 3.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die „Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe“ zu finden im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 5, Seite 39“ außer Kraft.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 07. Juli 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge”_D

Nationalflagge des ewigen Bundes
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Die Nationalflagge ist gemäß Artikel 55 der Verfassung schwarz-weiß-roth

Die Farbe Schwarz steht für das Königreich Preußen als Schirmherr des ewigen Bundes.

Die Farbe Weiß, ist die Farbe des Kronenchakras und verbindet uns mit dem Universum, steht für die Verschmelzung mit dem universellen Sein, höchste Vollendung, Einheitsbewußtsein.

Die Farbe Rot ist die Farbe des Wurzelchakras und verbindet uns mit der Erde. Ursprüngliche Lebenskraft; grundlegende Überlebensbedürfnisse des Menschen; körperliche Ebene der Sexualität; Urvertrauen; Verbundenheit mit der Erde; Beziehung zur materiellen Ebene des Lebens; Stabilität und Durchsetzungskraft.

Als Wappen dient das Bundeswappen, auch bekannt als großes Wappen des Deutschen Kaisers. Ebenso kann der Reichsadler eingesetzt werden oder weitere Zeichen einzelner Behörden des Deutschen Reiches.

 

Erklärung zur Nationalflagge:

– das Aussehen der Nationalflagge findet in der Reichsverfassung keine Erwähnung, Artikel 55 definiert die Farben der Flagge der Kriegs- und Handelsmarine.
– die „Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, Nationalflagge“ vom 31. August 1867 beschreibt die genaue Gestalt der Bundesflagge, jedoch nur, um von Kauffahrteischiffen geführt zu werden.
– die „Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz“ vom 17. Dezember 1892 legt fest, daß diese Flagge die deutsche Nationalflagge bildet.

 

Entwürfe von Erhard Lorenz, zum 28.04.2013

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert




RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D“




Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Vorfahren und seiner Wurzel

Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen

die Reichsflagge gemäß Verfassung ist zu finden unter Artikel:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918/#Artikel55  (schwarz,weiß roth).

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Die Verordnung wie die Reichsflagge gestaltet sein muß:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/verordnung-ueber-die-fuehrung-der-reichsflagge/

Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz

§ 1. der betreffenden Verordnung bezeichnet diese Flagge als Nationalflagge, womit auch klar ist warum WIR den Begriff Nationalstaat verwenden.

Zusätzlich gibt es auch die Nationalhymne (was bisher nur sehr sehr wenige Menschen verstanden haben.

Achtung: Erst WIR (Bundesrath und Volks-Reichstag) haben die Hymne als Nationalhymne in Kraft gesetzt. Denn ehemals wurde die Hymne von den Hochverrätern der Weimarer Republik, den Nazis und der BRD als Hymne benutzt, dies ist eine bewußte Täuschung.

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1109241-nr23-erlass-nationalhymne-deutschlandlied/
Strophe 1: „ Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt……“

Strophe 2: „Uns zu edler Tat begeistern, unser ganzes Leben lang…..“

Strophe 3: „Einigkeit und Recht und Freiheit, sind des Glückes Unterpfand…..“

Strophe 4: Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn.“

RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )

Alle wollen sich nach dem RuStaG 1913 als Reichs- und Staatsangehörige erkennen und berufen sich auf die Staatsangehörigkeit zum Bundesstaat. Aber Achtung § 1 des RuStaG 1913 spricht nur von der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht von der Staatsangehörigkeit zu einem Bundesstaat. Zitat: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.“

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913/

RuStaG-1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

 

Die richtige Brücke, der richtige Weg, das richte Bundespräsidium!

Die Flagge für das Präsidium des Bundes, das seit 2011 handlungsfähig ist, um z.B. Friedensverträge zu schließen oder die institutionellen Reichsorgane einzurichten.
https://www.verfassung-deutschland.de/1918/#Artikel11

Deutsche Vollverfassung

findet Ihr unter:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1304283-nr15-verordnung-flagge-praesidialsenat/

Die Farbe schwarz als dreieckiger Träger (Trinität) am Fahnenmast steht für das ehemalige Königreich Preußen als Schirmherr des ewigen Bundes mit dem Namen Deutsches Reich. Die Farbe weiß, ist die Farbe des Kronenchakra und verbindet uns mit dem Universum. Verschmelzung mit dem universellen SEIN „Geist“, höchste Vollendung, Einheitsbewußtsein vom ICH BIN zum zum WIR SIND.

Die Farbe rot ist die Farbe des Wurzelchakra und erdet uns mit der Heimat der Deutschen. Ursprüngliche Lebenskraft; grundlegende Überlebensbedürfnisse des Menschen; körperliche Ebene der Sexualität; Urvertrauen; Verbundenheit mit der Erde; Beziehung zur materiellen Ebene des Lebens; Stabilität und Durchsetzungskraft.

Die Farben weiß und rot verbinden uns mit den Landesfarben der Österreicher, Schweizer, Polen, der Freien Hansestädte und dem Frankenreich

Die Farben der Trinität (Blau, Grün, Dunkelrot) sind die Farben der ehemaligen Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg, die mit Preußen die „Quadriga“ (4) Gleichheit ergeben.

Die Trinität steht für West-Mitte-Ost-Deutschland, für Vater-Mutter-Kind, für Erde-Mensch-Universum, Körper-Geist-Seele, Staatsvolk-Staatsgebiet-Staatsordnung und verbindet alle Völker und Stämme der deutschen Bundesstaaten  zu Deutschland im Deutschen Reich. Aus der Mitte wirkt die Kraft der violetten Flamme umrahmt vom Gold der Sonne der nie endende Lebens- und Schöpferkraft. Die drei Ringe sind das weiße Band, das alle Farben ins Licht führt und alles verbindet zum EINEN.

RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Unter dem Schutz von „Germania“ wurde der „ewige Bund“ der deutschen Völker geschlossen der uns zu dem EINen „DEUtschen Volk“ verEINte. Dies ist unsere höchste Aufgabe, denn die EINheit ist der Ursprung unseres SEINs.

Die Ursache weshalb es keine Einheit unter den Patrioten geben wird, hat nichts mit souveränen, ehrlichen, verantwortungsbewußten Menschen zu tun, sondern mit Handlungen von Entitäten, die Hochverrat, Haß, Neid, Mißgunst, Rache, Duckmäusertum, Vasallentum, Kollaborateure fremder Organisationen, geistiger Umnachtung, und einem grenzenlosen Egoismus, als Motiv einsetzen. Die Wirkung daraus nennt man CORONA.   

Der darin verborgene Geist, gedeutet von Erhard Lorenz  zum 18.01.2021




RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
geändert am 25.07.2021 durch RGBl-2107091-Nr08

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl-2107091-Nr08“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D“




RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat,
Präsidialflagge, Präsidialstandarte, Nationalflagge, Bundesflagge.

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Die Flagge des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. Den Eckpunkten des abgeschnittenen Dreiecks angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig eines Quadrates. Der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der Bundesstaaten. Die Farben grün, blau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden. Die Anordnung der Farben siehe Anlage auf Seite 1304284.

Dies Fahne wird am Amtssitz geflaggt, solange der Amtssitz durch eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats besetzt ist.

§ 2.

Die Standarte ist wie in § 1 beschrieben. Das Verhältnis der Breite zur Höhe ist wie 1 zu 1. Die große Länge des abgeschnittenen Dreiecks bestimmt auch die Breite der Standarte, womit sich ein Quadrat ergibt. Die Trinität wie in § 1 beschrieben, befindet sich in der Mitte der Standarte.

Die Standarte wird auf allen Fahrten, Flügen und Reisen an Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen geführt, in denen  sich mindestens eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats auf Amtsreise befindet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat“_D

Seite 1304284




Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz

Titel: Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 47, Seite 1050–1051
Fassung vom: 8. November 1892
Bekanntmachung: 17. Dezember 1892
Änderungsstand: 22. November 1907, RgBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2061.) Verordnung über die Führung der Reichsflagge. Vom 8. November 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 55 der Reichsverfassung im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Die Bundesflagge in der durch die Verordnung vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 39) für die Schiffe der deutschen Handelsmarine festgestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.

§. 2.

Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers von der Kaiserlichen Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaiserlichen Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).

§. 3.

Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind:

1. im Bereiche des Auswärtigen Amts und des Reichs-Kolonialamts, einschließlich der Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone,
2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der Kaiserlichen Krone darüber,
3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit der Kaiserlichen Krone darüber,
4. im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserliche Krone.

§. 4.

Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne im Eigenthum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung die Post befördern, solange sie die Post an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Postflagge (§. 3 Nr. 3) im Großtop zu heißen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen.

§. 5.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 8. November 1892, an Bord Meines Panzerschiffs „Baden“.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Caprivi.