RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder

Gesetz, betreffend die Überleitung der Rechtspflege auf das Deutsche Reich,
Justizhoheit, Justizbehörden, Justizverwaltung der Länder

zum 03.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 23

Nachdem die Justizverwaltungen der Länder ihre hoheitlichen Rechte entgegen der Rechtstaatlichkeit des Deutschen Reiches und gegen den Willen des Deutschen Volkes, unter Vortäuschung staatlicher Gewalt, an ausländische Mächte abgegeben haben und seit 1919 keinerlei Anstrengungen unternahmen die Rechtstaatlichkeit in Deutschland wieder herzustellen, übernimmt das Deutsche Reich kraft seiner Verfassung als rechtsfähiger Träger der Justizhoheit für das Staatsgebiet in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.

Artikel 1

1. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unterstehen die Justizbehörden der Länder unmittelbar dem Deutschen Reich, der als Träger des Justizhoheit, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten übernimmt.

a) Alle Justizbehörden der Länder werden Reichsbehörden.

b) Justizbeamte können nur Reichsbeamte nach geltendem Reichsrecht werden.

c) Angestellte und Arbeiter können nur nach geltendem Reichsrecht übernommen werden.

2. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.

Artikel 2

1. Das Präsidium des Deutschen Reiches übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen oder im Sinne der Justizregulierung den Reichsgerichten zur erneuten Verhandlung über den Rechtsweg anzuordnen.

2. Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.

Artikel 3

Für alle Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Urkundsbeamten und Rechtsanwälte die nach den Gesetzen ab dem 31. Juli 1919 handelten, gilt die persönliche Privathaftung, die auch rückwirkend festgelegt werden kann. Alle bisher angewandten Verwaltungsvorschriften die dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Es haftet der Anwender.

Artikel 4

Welche Einnahmen und Ausgaben für die Landesjustizverwaltungen im Zusammenhang stehen und auf das Deutsche Reich übergehen, entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörden der Staatssekretär des Reichsjustizamtes im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsschatzamtes.

Artikel 5

Grundstücke, Gebäude, unbewegliche und bewegliche Sachen der Länder die mit den Justizverwaltungen der Länder verbunden sind gehen in den Eigentum des Deutschen Reiches über, wenn diese ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Treuhandschaften aller Art erlöschen mit sofortiger Wirkung. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

Artikel 6

Der Staatssekretär des Innern wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind. Ergeben sich Zweifelsfragen bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen dem Deutschen Reich, den Ländern oder Gemeinden, so entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörde der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamtes, in Fällen der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Reichsschatzamtes. Die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Artikel 7

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich„_D

 




RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“ ( Bürgermeister, Parteien )

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Asylanten-Unterbringungsregelung

erlassen am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Jedwede Unterbringung von Asylanten, Migranten und Ausländer können nur mit  Zustimmung der örtlich ansässigen Deutschen Bevölkerung entschieden werden, da gemäß geltender vorrangiger Gesetzgebung in Deutschland, es allen Parteien, oberen Kommunalbeamten, Staatssekretären und Ministern des Bundes oder eines seiner Länder an staatlichen Befugnissen für solche Entscheidungen mangelt.

Sobald 5 % der ansässigen Deutschen Bevölkerung aus dem jeweiligen Ort oder der Stadt gegen die Pläne der gewerblich eingerichteten Gemeinden und Städte entscheiden, ist die Unterbringung nur durchführbar, wenn diese auf die Gebäude und Gelände der aktuellen und ehemaligen Parteimitglieder, Gemeinderäte, Stadträte, Kommunalbeamte, Staatssekretäre, Minister, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Parteien des Bundes oder eines seiner Länder umgelegt wird und die Anwohner der jeweiligen Standorte in Ihrer Sicherheit nicht gefährdet sind. Ergänzend können die Gebäude der regierenden Parteien und Firmen, sowie der Alliierten Streitkräfte beschlagnahmt und hinzugezogen werden.

§ 2.

Schadenersatzansprüche durch nichtstatthafte Unterbringung gegen die ansässig Deutsche Bevölkerung werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

Deutschland und das Deutsche Reich sind befreit von den Aufnahme und Unterbringungskosten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung„_D