RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium_D

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat




RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung

Gesetz, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler

erlassen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 47

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“ außer Kraft.

§ 2.

Diesers Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung_D




RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz

Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom „Rath der Volksbeauftragten“ bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“