RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Todesstrafe im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

geändert am 04. Juni 2011

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 27


§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem durch Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften ein Verbrechen mit dem Tode bestraft werden kann, werden hiermit außer Kraft gesetzt.

Die Abschaffung der Todesstrafe gilt im gesamten Deutschen Reich und ist durch das Höchstmaß nach Vollendung eines Verbrechens zu bestrafen, das wie folgt lauten soll:

Wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn Jahren bestraft.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe“




RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Änderung der Begriffe des Freiheitsentzuges im gesamten Umfang der Gesetzgebung des Deutschen Reiches, zum Stand 28. Oktober 1918

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften die Begriffe Zuchthaus, Festungshaft, Gefängnis und Haft verwendet werden, tritt an dessen Stelle der Begriff „Freiheitsentzug“.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug“