RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

§ 1.

Es wird eine Kommission  gebildet, die dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden.

Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Die einzelnen Aufgaben der Kommission bestimmen sich nach dem Aspekt der Priorität. Die Entscheidung darüber obliegt der Kommission, die im Einklang mit dem Reichskanzler festzulegen ist.

Die Kommission besteht aus Delegierten des Volks-Reichstages, die sich dafür bewerben müssen und das Vertrauen des Volks-Bundesrathes benötigen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission_D




RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen

Verordnung, betreffend aller nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches

zum 20.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 30

§ 1.

Mit Inkrafttreten des Wahlverbotsgesetz RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen sind von allen Mitwirkenden, Parteien und Gruppierungen bis zum 20.09.2013  alle Wahlwerbeinhalte auf Plakaten, im Weltnetz (Internet), in allen öffentlichen Medien, über Wahlzettel und Wahlbroschüren, auf Datenträgern und Bannern und in jeder weiteren Form auf Eigenkosten zu entfernen und zu entsorgen.

§ 2.

Zum Zwecke der Überwachung wird mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes durch den Volks-Reichstag eine Kommission gebildet, die die Einhaltung dieser Verordnung überwacht und nach Ablauf der Frist, alle Daten von Personen durch Lichtbild, Tonaufnahme und Filmmaterial, sowie Werbematerial sammelt, die den Anweisungen nicht Folge geleistet haben. Alle Beweismittel werden dem Beweissicherungsamt bis zum 03.10.2013 zugeführt.

§ 3.

Es gilt RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz und untersteht der Aufsicht und Durchführung des Reichspolizeiamtes. Die Anweisungen erteilt der Polizeidirektor der Reichspolizei.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Zuwiderhandlungen werden in schweren Fällen der Militärregierung zur Verfolgung übertragen.

§ 6.

Es gilt das Reichstagswahlgesetz gemäß RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen_D




RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit ( Radargeräte, Blitzer, Kameras )

Gesetz, betreffend Geschwindigkeitsmessungen zur Überwachung
des Straßenverkehrs im Deutschen Reich
gegeben am 22.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

§ 1.

Alle mobilen und fest installierten Geschwindigkeits- und Meßanlagen sowie Meßgeräte, die zur Erfassung und Überwachung des Straßenverkehrs im Deutschen Reich dienen, unterliegen mit Inkraftsetzen dieses Gesetzes den Weisungen und der Genehmigungspflicht durch das Reichsverkehrsamt.

§ 2.

Alle derzeit bestehenden Überwachungsstellen bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsamtes. In dringenden Fällen ist die Genehmigung der Reichspolizei einzuholen.

§ 3.

Überwachungsstellen dürfen nur an Unfallschwerpunkten in Bereichen mit hoher Gefahrenquelle installiert werden. Näheres bestimmt die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit