RGBl-1801131-Nr03-Ausbildungsverordnung für Beamte und Bedienstete

Verordnung, betreffend die Ausbildung von Beamten und Bediensteten

gegeben am 13.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 03

§ 1.

Für die Ausbildung von Beamten und Bediensteten, während der Übergangsperiode, zur Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, gilt das Gesetz vom 11. März 1879, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, in Anwendung zu bringen.

Gleichrangig gelten unter dem Aspekt des aktuellen Ausbildungsmangels nach geltenden Reichsrechten, auch die erlassenen Ausbildungsvorschriften für Amtsträger und Bedienstete, wie diese durch den Bundesrath und Volks-Reichstag ab dem 10. Januar 2010 bestimmt wurden.

§ 2.

In Anwendung des Gesetzes, wie unter § 1. Absatz 1 beschrieben, gilt folgende Sonderregelung, solange der Ausbildungsmangel offenkundig ist: Der Anwärter für ein Amt oder einem höheren Dienstbereich muß nachweisen, daß er 3 Jahre für den Volks-Reichstag, als Mediator, Standesbeamte oder gemeindlicher Mitarbeiter, nach Vorschrift gedient hat. Hinzu kommt, daß er mindestens 12 juristische Verfahren, gemäß den geltenden Reichsgesetzen geführt haben muß.

§ 3.

In Anwendung dieser Verordnung, wie unter § 1. Absatz 2 beschrieben, gelten die Blockstudiengänge, wie diese in der Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz angeboten werden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801131-Nr03-Verordnung-Beamtenausbildung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801131-Nr03-Verordnung-Beamtenausbildung„_D




RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische Grade ( Dr, Prof, Ing, Doktor, Professor )

Gesetz, betreffend Führung akademischer Grade im Deutsche Reich

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Die von deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen oder Universitäten verliehenen akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.

§ 2.

(1) Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule und aller Hochschulen sowie Universitäten auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ab dem 28.10.1918 erworben haben, bedürfen zur Führung dieses Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch das Reichspräsidium.

(2) Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer Hochschulen allgemein erteilt werden.

§ 3.

Die Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im Deutschen Reiche ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken auf, so genügt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen Grades befugt sind.

§ 4.

(1) Der von einer deutschen Hochschule oder Universität verliehene akademische Grad kann entzogen werden bzw. ist entzogen,

  1. a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,
    b) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
    c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat mit vorheriger Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch den Reichskanzler.

(2) Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften eine von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs. 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.

(4) Das Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften kann eine von einer staatlichen Hochschule verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung (Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen, wenn besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.

§ 5.

Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6.

Die Bundesstaaten können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.

§ 7.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesstaaten erteilten Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ganze Deutsche Reich.

§ 8.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem  Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade