RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen
Gesetz, betreffend die Beseitigung von Unrechtsurteilen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches
gegeben am 12.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 12
§ 1.
Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Urteile in Strafsachen und Zivilsachen sind auf Antrag insoweit aufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen oder um sich oder andere der Verfolgung durch die Betreffenden zu entziehen begangen worden sind oder die allein nach der Auffassung der jeweiligen Verwaltungen und deren Regeln strafbar waren. Dies beinhaltet die Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassungen, der Demokratischen Republik von Deutschland und dem vereinten Deutschland.
Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist.
Antragsberechtigt sind die verurteilte Person, im Falle ihres Todes eine angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.
§ 2.
Schadenersatzansprüche die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden hierdurch nicht berührt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen“ Amtsschrift
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