RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB

Änderungsgesetz, betreffend §. 175. StGB (widernatürliche Unzucht)

gegeben am 09.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

 Paragraph 175 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert.

Folgende Worte werden gestrichen  „zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder

Somit erhält § 175 StGB folgenden Wortlaut:

Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 2.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Mai 2021

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB“ D

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RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Strafverfolgung zu Kindes-Schändungen bzw. Schändungen und unzüchtiger Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 35


StGB § 174
[NEUE Fassung]

Mit Freiheitsentzug bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden bestraft:

1.Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen;

2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;

3. Beamte, Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in der Freiheitsstrafe aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.

4. Kindes-Schändung jeglicher Art werden mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

5. Schändungen und unzüchtige Handlungen jeglicher Art an Mensch und Tier werden mit bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe geahndet.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein. Näheres bestimmen die zutreffenden Gesetze.

Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden Strafrechtsreform zu ändern.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB“