RGBl-2001101-Nr03-Gesetz, Verbot der unfreien Presse in Deutschland

Gesetz, betreffend Verbot der unfreien Presse und Journalisten
im Deutschen Reich.

gegeben am 10.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 03

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.

Die aktuelle Entwicklung im vereinten Deutschland (BRD, DDR, Berlin) so auch im Deutschen Reich hat gezeigt, daß die Einrichtungen von Rundfunk, Presse und Nachrichtendienste, verfassungsfeindliche Handlungen betreiben, sich auf Gesetze ohne Geltungsbereich berufen und gegen Grundrechte souveräner Institutionen verstoßen.

§ 1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 16 und Artikel 48, Absatz 1 der Deutschen Verfassung, untersteht mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Gesamtheit aller öffentlichen Massenmedien (Presse, Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Internet), dem Deutschen Reich. Die vorgenannten Unternehmungen, die der Zensur unterliegen, um fremden und Deutschlandfeindlichen Interessen zu dienen, werden mit diesem Gesetz als unfreie, abhängig und als gefährliche Unternehmungen eingestuft. Es gilt für alle Betreffenden, die Privathaftung mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Als zusätzlicher Bürge kann auch der Auftraggeber mit seinem  gesamten Vermögen einbezogen werden. Besonders dann, wenn sich Werke im Umlauf befinden, verteilt, veröffentlicht oder nachträglich gefälscht wurden und werden, die der Wiedervereinigung Deutschlands, dem Recht auf Heimat und der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, entgegen gewirkt haben und den Tatbestand unwahrer oder gefälschter Berichterstattungen darstellen.

Dieses gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des Deutschen Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands bewußt behindern.

Dieses gilt auch für gleichartig eingerichteten Vereinigungen ausländischer Unternehmungen und der nichtdeutschen Bevölkerung im gesamten Deutschen Reich.

§ 2.

Der gesamte kommerzielle und private Journalismus, der wie in § 1. dieses Gesetzes handelt, haftet mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Als zusätzlicher Bürge kann auch der Auftraggeber mit seinem  gesamten Vermögen einbezogen werden, wenn sich Werke im Umlauf befinden, verteilt, veröffentlicht oder nachträglich gefälscht wurden und werden, die der Wiedervereinigung Deutschlands, dem Recht auf Heimat und der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, entgegen gewirkt haben und den Tatbestand unwahrer oder gefälschter Berichterstattungen, darstellen.

§ 3.

Allen Unternehmungen und auch privat agierenden Personen, die unter § 1. und § 2. dieses Gesetzes fallen, unterliegen nicht mehr dem Recht der Freien Presse, sie sind aufzulösen. Deren gesamter Besitz und Eigentum im In- und Ausland, ist mit diesem Gesetz beschlagnahmt.

Ihnen ist verboten Gebühren, Beiträge oder Abgaben zu erheben. Dieses Verbot gilt rückwirkend bis zum 09. November 1989. Der bisher erzeugte Schaden ist den Geschädigten zurückzuerstatten.

§ 4.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird nach Schuldigsprechung der betreffenden Unternehmung durch ein Militärgericht und bei privaten Tätern, durch das Deutsche Reichsgericht, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe geahndet.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Berlin, den 10. Januar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001101-Nr03-Gesetz-Verbot-der-unfreien-Presse-in-Deutschland” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2001101-Nr03-Gesetz-Verbot-der-unfreien-Presse-in-Deutschland”_D




RGBl-1709131-Nr22 betreffend das Verbot der BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gesetz, betreffend das Verbot der BaFin,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

gegeben am 13.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

Die aktuelle Entwicklung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet so auch im Deutschen Reich hat gezeigt, daß die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, verfassungsfeindliche Handlungen betreibt, sich auf Gesetze ohne Geltungsbereich beruft und gegen Grundrechte souveräner Institutionen verstößt.

§ 1.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bezogen auf den Rechtskreis des Deutschen Reiches, so auch auf den Rechtskreis der BRD bzw. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes  als verfassungsfeindlich, staatsfeindlich und grundrechtezerstörerisch erklärt.

Sie ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten und trägt die volle Haftung, für alle bisherigen und zukünftigen Handlungen.

§ 2.

Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709131-Nr22-Gesetz-Verbot-der-BaFin“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709131-Nr22-Gesetz-Verbot-der-BaFin“_D




RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen

Gesetz, betreffend Verbot bandenbildenden und gewalttätigen Organisationen im Deutschen Reich

gegeben am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Alle bandenähnlich strukturierten Organisationen sowie die damit verbundenen Strukturen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen, dies betrifft ausnahmslos alle die gegen die Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 und der durch die vom Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzten Vorschriften verstoßen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt und gilt auch für alle ausländischen Organisationen. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen dieser Organisationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Das Verbot gilt nicht für die Organisationen, die sich nachweislich am Aufbau der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen Innen- als auch Außengrenzen zum Stand 31. Juli 1914 aktiv und vorschriftsmäßig beteiligen. Die Rechtsform Verein nach der geltenden Reichsrechtsordnung ist den betreffenden Organisationen erlaubt, soweit diese den Frieden und der Gesellschaft dienen.

§ 4.

Alle Erwerbungen von Gütern, Immobilien und Grundstücken, die durch Gewalt, durch bandenmäßiges Auftreten, durch Bestechung der derzeitigen Besatzungsbehörden bzw. mit dem Wissen des derzeit durch Fremdverwaltungen hergestellten nichtstaatlichen Firmenrechts, sind an den durch diesen Zustand unrechtmäßig enteigneten Eigentümer, ohne Anspruch auf Schadenersatz zurück zugeben.

§ 5.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen„_D




RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden

Gesetz, betreffend Verbot von Orden im Deutschen Reich

erlassen am 13.03.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen sowie damit verbundene Genossenschaften sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Volks-Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.

§ 2.

Die Angehörigen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.

§ 3.

Den Angehörigen dieser Orden ist die Ausübung einer Ordenstätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen und Führung von Genossenschaften nicht zu gestatten. In Form von Vereinen und Stiftungen können die betreffenden Orden, Kongregationen und Genossenschaften die Tätigkeit von sozialen Einrichtungen und Hilfsorganisationen erfüllen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden„_D




RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht“ ( Alle BRD-Gewerbe – Steuernummer )

Gesetz, betreffend der Zusatzbezeichnungspflicht in Deutschland

gegeben am 07.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 05

§ 1.

Alle Bezeichnungen die auf dem Staatsgebiet Deutschlands in Anwendung gebracht werden, um eine staatliche Institution oder Funktion vorzutäuschen, wie z.B. Bürgermeister, Landrat, Minister, Staatssekretär, Bundeskanzler, Reichskanzler, Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Notar, und Polizei werden wegen groben Vorsatz, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.

§ 2.

Alle Polizeiorganisationen, Vereine, Firmen, Körperschaften, Institute, Gemeinden, Verwaltungen, Finanzämter, Landratsämter, Ordnungsämter, Ministerien, Bundestag, Bundesrat, Bund, Freistaat, Bundesland, Universitäten, sonstige Kammern demgemäß alle nichtstaatlich zugelassenen Einrichtungen oder Organisationen sind wegen vorsätzlicher Täuschung, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.

§ 3.

Die unter § 1 und § 2 dieses Gesetzes Genannten – so auch weitere hier nichtgenannte Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder des Bundes einer BRD oder auf EU-Ebene, haben mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Zusatzbezeichnung Firma und der dazugehörigen Rechtsform (z.B. e.K, GbR, KG oder GmbH) als offenkundige Bezeichnung in Anwendung zu bringen und die dafür nichtstaatlich eingerichtete Steuer-ID auszuweisen. Jedweder Verstoß wird zusätzlich mit einer Konzessionsstrafe von mindestens 250.000,00 Mark bestraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht„_D




RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte

Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 34

§ 1.

Alle Mahngerichte der „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ der Länder der „BRD“, zentrale oder gemeinsame Mahngerichte der Länder der „BRD“, des „Bundes“ oder der „Bundesrepublik von Deutschland“, die zur Rechtssicherung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aufzulösen. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen oder innerhalb von 14 Tagen schriftlich zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkte Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung einer staatlichen Zulassung gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, das durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte_D