Drohungen durch Staatenlose und Hochverräter gegenüber Reichs- und Staatsangehörige
Sehr geehrte Damen und Herren der institutionellen Reichsorgane,
in der letzten Zeit häufen sich Drohungen durch Staatenlose und Hochverräter, die ehemals am Aufbau der Handlungsfähigkeit und Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches, als Delegierte, Bevollmächtigte, Leiter von Volks-Büros, Deutsche Recht-Konsulenten oder Amtsträger, mitwirkten und wegen nachweislichem Hochverrat in den Status versetzt wurden, aus dem diese ursprünglich kamen.
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, einfach erklärt.
Verlust durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist unser aktuelles Rechtsmittel gegen Hochverrat, Vertrauensbruch, Rufmord, Denunzierung, Verleumdung und kriminellen Handlungen. Eine gerichtliche Bestrafung ist in allen Fällen die Angelegenheit des Deutschen Gerichtshofes, bzw. Reichsgericht. Bis dahin bleiben die erteilten Strafmaßnahmen erhalten, können jedoch bei wiederholten Straftaten, im Strafmaß erweitert werden.
Faktische Erklärung zum Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit:
Frage: Durch wen erhalten wir deutsche die Reichs‐ und Staatsangehörigkeit, gemäß RuStaG 1913?
Antwort: Seit 2011, nur durch das Reichsamt des Innern und dem Präsidium des Bundes. Seit 2008 durch die Deutsche Reichsdruckerei unter der Leitung des Bundesrathes!
Muß die verantwortliche Behörde im Amt, mit Namen, Siegel und Unterschrift, nach einer Straftat entscheiden, die Reichs‐ und Staatsangehörigkeit abzuerkennen, indem Amt, Name, Siegel und Unterschrift von der Urkunde gestrichen werden – Dann ist die Reichs- und Staatsangehörigkeit mangels amtlichem Beschluß erloschen. Alle beantragten Dokumente sind nichtig und gelten bei weiterem Gebrauch des Straftäters als Urkundefälschung.
Resultat: Die betreffende Person ist wieder da, wo sie vorher war, staatenlos! Die Dokumente müssen zurückgegeben werden, den mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, entfällt das Eigentumsrecht. Ungenehmigt einbehaltene, reichsrechtliche ausgestellte Dokumente, gelten als Diebstahl.
Im Klartext: Wenn einer Person das Vertrauen erteilt wird, die durch ihr späteres Verhalten dem Unterzeichner bzw. der Behörde das Vertrauen entzieht, besteht ein einseitiger Vertrauensbruch durch die betreffende Person, wodurch der Person das entgegengebrachte Vertrauen zu entziehen ist.
(Löschung gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Vollverfassung: „Beglaubigung von öffentlichen Urkunden“.)
Unsere bisherige staatsrechtliche und verfassungskonforme Handlung:
Im Fall von Hochverrat, Infamie und Vertrauensbruch, durch Personen der höheren Ämter, wird dem Bundesrath eine Vertrauensfrage vorgelegt, die vom Betroffenen in der Plenartagung widerlegt werden darf. Stellt sich der Betroffene dieser Vertrauensfrage nicht oder korrigiert er den Zustand nicht, folgte danach das Mißtrauensvotum mit Aberkennung der „bürgerlichen Ehrenrechte“. Da die Entscheidung beim Bundesrath liegt, kann diese nur beim Bundesrath auf Antrag widerlegt oder korrigiert werden. Somit ist dem Strafgesetzbuch und der Vollverfassung, bezüglich Entzug der Ehrenrechte, Genüge getan und die Gefahr abgewehrt! Eine Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger ist verpflichtend, damit das Mißtrauensvotum rechtskräftig wird.
Frage: Warum gibt es wohl in der BRD keinen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte?
Antwort: Bürgerliche Ehrenrechte können nur in souveränen Staaten vergeben werden!
Mit freundlichen Grüßen
Erhard Lorenz
Präsidialsenat und Staatssekretär des Innern
PS: Es ist merkwürdig, daß sich die Deutschen bezüglich Bürgerrechte nicht zur Wehr setzen, denn die gesamten Fremdverwaltungen ab 1919, verwalten nur Staatenlose, Geschäftsunfähige, unter Betreuung stehende und auch bürgerlich Tote;
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Allgemeine Erklärung zum bürgerlichen Ehrenrecht und Hochverrat:
Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Bürgerrechte bezeichnet, die einem Staatsangehörigen aufgrund seiner Rechte zustehen. In vielen Staaten können die bürgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fällen, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden. Darunter fallen auch die Rechte der Geschäftsfähigkeit, des Wahl- und Mitbestimmungsrecht, der Grundrechte, Amtsfähigkeit und Wählbarkeit.
Der Ehrverlust oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist eine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht. Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte ist in § 32 StGB (original) geregelt. Danach kann (sog. fakultative Nebenfolge) neben einer Strafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, siehe hierzu §§ 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 StGB original.
Der Hochverrat ist ein Straftatbestand, der auf den gewaltsamen Umsturz im Innern, aber auch gegen die tatsächlich geltende Gesetzgebung und institutionelle Reichsorgane gerichtet ist.
Artikel 74 und Artikel 75 der einzige legitimen Vollverfassung.
§§ 80 bis 93 des Strafgesetzbuches (original)
Besonders §§ 87. 88. 89. StGB wird bei den BRD-Bediensteten einen hohen Stellenwert erreichen.
Im Gegensatz zum Hochverrat schwächt der Landesverrat den Bundesstaat in seiner Sicherheit gegenüber ausländischen Staaten.
Klassische Beispiele des Hochverrats sind der Versuch eines Staatsstreichs und der Versuch, das Staatsoberhaupt zu ermorden. Der Hochverrat ist auch zu unterscheiden vom Verbrechen der Aggression durch Anwendung von Waffengewalt gegen einen Staat durch Personen, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Ein sehr gutes Beispiel ist die BRD, die mit ihrem politischen und militärischen Handeln als BUND und UPIK-Unternehmen, die Existenz, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Nationalstaates Deutschland und des Deutschen Reiches, unterdrücken, diskriminieren, kriminalisieren und unter dem Deckmantel der Demokratie, durch Infamie, Rufmord, Gewalt, und parteilicher Justizwillkür, das Deutsche Volk für Kriegszwecke ausbeuten und gegen die geltenden national und internationale Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen.