RGBl-1803121-Nr09-Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches

erlassen am 12.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

§ 1.

Es wird der Rechnungshof des Deutschen Reichs als oberste Reichsbehörde eingerichtet. Er ist ein von der Reichsleitung unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle.

Die Leitung des Rechnungshofes obliegt einem Präsident und einem Vizepräsident, die durch den Präsidialsenat berufen werden. Der Sitz des Rechnungshofes ist Berlin.

Die Aufgabe des Rechnungshofes ist es die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Reiches auf Ordnungsmäßigkeit (das heißt Einhaltung der formellen und materiellen Vorschriften) und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803121-Nr09-Erlass-betreffend-dem-Rechnungshof“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803121-Nr09-Erlass-betreffend-dem-Rechnungshof„_D




RGBl-1709181-Nr24 betreffend die Einrichtung des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

erlassen am 18.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Reichsbehörde zur Aufsicht für Finanzdienstleistungen im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses die gesamte Finanzdienstleistung im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes
Als ständige Vertretung  wird  ein Direktor durch das Reichsamt des Innern bestimmt
Als nichtständige Mitglieder im Aufsichtsamt, werden 4 Personen durch den Bundesrath gewählt.

Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen, bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt“_D




RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung des Deutschen Reiches

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung
der Reichsschuldenverwaltung des Deutschen Reiches

gegeben am 21.11.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 22. März 2018, „RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz

In Kraft gesetzt am 09.12.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

Für die Zwecke der Beschaffung von Liquiditätsmitteln zur Wiedereinrichtung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Deutschen Reiches, wird erneut die Reichsschuldenverwaltung eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde untersteht direkt dem Reichskanzler, die Überwachung erfolgt durch eine Reichsschuldenkommission.

Die einzelnen Aufgaben der Reichsschuldenverwaltung bestimmt der Reichskanzler und der Staatssekretär im Reichsschatzamt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Verwaltungsbereich auf diese Verwaltung übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Alles weitere regelt die Reichsschuldenordnung „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung„.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1611211-Nr32-Erlass-Einrichtung-Reichsschuldenverwaltung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1611211-Nr32-Erlass-Einrichtung-Reichsschuldenverwaltung„_D




RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichszollamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 35

Für die Zwecke der Schaffung eines Zollamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Zollwesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichszollamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichszollamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichszollamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und dem Staatssekretär des Reichszollamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt„_D




RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgesundheitsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33

Für die Zwecke der Schaffung eines Gesundheitsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Gesundheitswesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichsgesundheitsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichsgesundheitsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes„_D




RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reich-Versicherungamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 31

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Versicherungsbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des Versicherungswesen im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird ein Reichs-Versicherungsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichs-Versicherungsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Versicherungsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Versicherungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt„_D




RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung des Reichskataster- und Vermessungsamtes für das Deutschen Reiches

zum 08.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 26

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Landeskatasterstellen und Landesvermessungsstellen unterstehen, wird ein Reichskataster- und Vermessungsamt errichtet, das dem Staatssekretär des Innern direkt untersteht, welcher einen Leiter für diese Behörde bestellen kann.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär im Reichskatasteramt“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichskataster- und Vermessungsamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern oder der Staatssekretär im Reichskatasteramt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches entgegenstehen.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt„_D




RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichspatentamtes

gegeben am 16.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichspatentamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient dem Schutz des geistigen Eigentums und Markennamen natürlicher und juristischer Personen, ebenso zur gesicherten Förderung und zum Schutz technischer Entwicklungen, zur Einhaltung schützenswerter Organismen und Wesenheiten, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär des Reichspatentamtes“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichspatentamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des Reichspatentamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamtes“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamtes„_D




RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichseisenbahnamtes im Deutschen Reich
erlassen am 13.08.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Zum Zwecke der übergeordneten Zentralverwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften, wird ein Reichseisenbahnamt errichtet.

Die einzelnen Aufgaben des Reichseisenbahnamtes bestimmt der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichseisenbahnamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichseisenbahnamt übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Mit der Einrichtung des Reichseisenbahnamtes geht das gesamte Vermögen aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften der Bundesstaaten oder ehemaliger Freistaaten auf das Deutsche Reich über und ist durch das Reichseisenbahnamt zu verwalten.

Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Näheres bestimmt die Reichsverfassung und ein nachfolgendes Reichseisenbahngesetz.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt“




RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichs-Post und Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 34

Erneut wird gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung mit der Bezeichnung „Deutsche-Reichspost“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Post und Telegraphenverwaltung errichtet. Die Aufgaben regelt ein gesondertes Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs.

Die Deutsche Reichs-Post und Telegraphenverwaltung, als eine oberste Reichsbehörde mit der Bezeichnung Deutsche Reichspost, hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt aller Orten im Reichsgebiete Ober-Postdirektionen, Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen zu errichten.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär“.

Die einzelnen Aufgaben in der Deutschen-Reichspost bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost“