RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

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Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

gegeben am 08.08.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 17.08.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und Volks-Reichstages, was folgt: 

Nr. 03

In Abwägung der Gesetze die als originale Reichs- und Bundesgesetze Deutschlands im Deutschen Reich in Kraft sind, ist die Republik Deutschösterreich durch deren freiwilligen Beitritt vom 12. November 1918 als Mitglied des Bundes anzuerkennen. In Anbetracht dessen, daß zum Zeitpunkt des Beitritts der Bundesrath und Reichstag als die gesetzgebenden Organe, durch gewalttätige Revolutionäre behindert, getäuscht und bedroht wurden, woraus sich in Folge bis in die Neuzeit Regierungen bildeten, die unter Fremdsteuerung und mit Korruption an die Macht kamen. Der Beitritt ist durch den Bundesrath für das Deutsche Reich rückwirkend anzuerkennen.

Artikel 1.

Die Republik Deutschösterreich ist gemäß „Gesetz Nr. 5 vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich“ ein Bestandteil des Deutschen Reiches. Für die staatsrechtliche Wiedereinrichtung der Republik Deutschösterreich gehen alle Rechte auf die deutschösterreichische Staatsregierung über. Alles weitere regeln die Gesetze, die sich Deutschösterreich gegeben hat, wenn diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches und seiner bestehenden Gesetze entgegenstehen.

Deutsche sind alle Deutschösterreicher, die ab dem 12. November 1918 die Staatsangehörigkeit zu Deutschösterreich oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35 RuStaG vom  22. Juli 1913) besitzen.

Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.

Artikel 2.

Besondere Gesetze regeln die Teilnahme Deutschösterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung des Deutschen Reiches, sowie die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Gesetzen und Einrichtungen des Deutschen Reiches auf Deutschösterreich.

Artikel 3.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt sich der Termin, an welchem die Verfassung des Deutschen Reiches in Deutschösterreich in Wirksamkeit treten soll, durch Artikel 1 dieses Gesetzes.

Artikel 4.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erhält § 2. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 einen dritten Absatz, der wie folgt lauten soll:
„[3] Deutschösterreich gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1908081-Nr03-Gesetz-betreffend-Deutschoesterreich” Amtsschrift

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