Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches
verordnet am 5.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
§ 1.
Allen Deutschen Recht-Konsulenten in der aktiven Tätigkeit eines Amtsträgers, ist es gestattet zur Erhaltung der eigenen Existenz, gemäß § 16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichsgesetzblatt Nr.10) Nebenämter und Nebenbeschäftigungen einzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben. Voraussetzung ist, daß diese Nebenerwerbsmöglichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Reichsrechtsordnung verstoßen.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung