RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung

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Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches

verordnet am 5.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Allen Deutschen Recht-Konsulenten in der aktiven Tätigkeit eines Amtsträgers, ist es gestattet zur Erhaltung der eigenen Existenz, gemäß § 16  des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichsgesetzblatt Nr.10) Nebenämter und Nebenbeschäftigungen einzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben. Voraussetzung ist, daß diese Nebenerwerbsmöglichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Reichsrechtsordnung verstoßen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung” Amtsschrift

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