RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-der-BRD-Wahlen

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Gesetz, betreffend dem Verbot von nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches

zum 23.07.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 29

§ 1.

Alle Wahlen wie Bundestagswahlen, Landeswahlen und Kommunalwahlen die auf der Grundlage einer „Bundesrepublik von Deutschland“ oder einer ähnlich gearteten Verwaltung unter dem Besatzungsstatut sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten. Alle bisherigen Wahlen sind hiermit als nichtig erklärt.

Es gilt Artikel 2  Satz 1 der Deutschen Reichsverfassung: „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.“ Es gilt auch das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches woraus unter anderem §§ 108 und 109 seine direkte Anwendung findet. Es gilt das RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz im Einzelnen und im Allgemeinen. Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und hat strafrechtliche Konsequenzen.

§ 2.

Das Bundeswahlgesetz, alle Landeswahlgesetze, alle Kommunalwahlgesetze, sowie alle Gesetze die für Wahlen jeglicher Verwaltungen unter dem Besatzungsstatut angewandt werden sind hiermit als nichtig erklärt und Außerkraft gesetzt.

§ 3.

Die Bundeswahlordnung, die Landeswahlordnungen und Kommunalwahlordnungen, sowie alle Ordnungen die für Wahlen jeglicher Verwaltungen unter dem Besatzungsstatut angewandt werden sind hiermit als nichtig erklärt und Außerkraft gesetzt.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf den „Bundesrat“ der BRD, irgendwelcher Wahlgesetze nach den 28.10.1918, der „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines Bundes, der „BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines Grundgesetzes für die „Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen“ Amtsschrift

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