Verordnung, betreffend aller nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
zum 20.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 30
§ 1.
Mit Inkrafttreten des Wahlverbotsgesetz RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen sind von allen Mitwirkenden, Parteien und Gruppierungen bis zum 20.09.2013 alle Wahlwerbeinhalte auf Plakaten, im Weltnetz (Internet), in allen öffentlichen Medien, über Wahlzettel und Wahlbroschüren, auf Datenträgern und Bannern und in jeder weiteren Form auf Eigenkosten zu entfernen und zu entsorgen.
§ 2.
Zum Zwecke der Überwachung wird mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes durch den Volks-Reichstag eine Kommission gebildet, die die Einhaltung dieser Verordnung überwacht und nach Ablauf der Frist, alle Daten von Personen durch Lichtbild, Tonaufnahme und Filmmaterial, sowie Werbematerial sammelt, die den Anweisungen nicht Folge geleistet haben. Alle Beweismittel werden dem Beweissicherungsamt bis zum 03.10.2013 zugeführt.
§ 3.
Es gilt RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz und untersteht der Aufsicht und Durchführung des Reichspolizeiamtes. Die Anweisungen erteilt der Polizeidirektor der Reichspolizei.
§ 4.
Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen werden in schweren Fällen der Militärregierung zur Verfolgung übertragen.
§ 6.
Es gilt das Reichstagswahlgesetz gemäß RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen“_D