RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17

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Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1305011-Nr17, Verordnung zum Schutz von Volk und Staat

zum 21.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-130511-Nr17 Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 8. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfall anzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Der neue § 9. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 3.

Der neue § 10. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17_D