RGBl-1801061-Nr01-Änderungsgesetz des RGBl 1404111-Nr13 Verbot von Kriegsaktivitäten

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Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl 1404111-Nr13
„Verbot von Kriegsaktivitäten“

gegeben am 06.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 01

Ursprünglicher § 3. des RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten: Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben des Deutschen Reiches, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.


Artikel 1.

§ 3. des RGBl-1404111-Nr13 wird wie folgt geändert.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte und Pflichten in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 2.

Alle Paragraphen erhalten die Bezeichnung Artikel.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13„_D