Gesetz, betreffend Verbot von kriegerischen Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
gegeben am 11.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 10.02.2018 durch Gesetz: RGBl-1801061-Nr1
In Kraft gesetzt am 15.04.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 13
Präambel
„Von deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen“
Artikel 1.
Kriegseinsätze, kriegerische Maßnahmen, Drohnenflüge zur Kriegsführung, Erkundungen aller Art für kriegerische Maßnahmen oder illegal angeordnete Beobachtungen, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Staatsgebiet und Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle sogenannten Alliierten Streitkräfte, Besatzungsorganisationen und deren Verbündete, sowie für die auf deutschem Boden bisher rechtswidrig geduldeten und agierenden europäischen und internationalen Militär- und Polizeikräfte zur Luft, zur See und zu Lande.
Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz wird strafrechtlich verfolgt. Jede nationale Person sowie jede nationale und internationale Institution bzw. betreffende Auftragsmodalität die gegen dieses Gesetz verstößt haftet in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.
Artikel 2.
Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
Artikel 3.
Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.
Artikel 4.
Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
Artikel 5.
Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft
Reichsgesetzblatt “RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten” Amtsschrift
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