Gesetz Nr 115 des Jahres 1918 über die Zusammensetzung des Reichstages und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen ab dem 24.08.1918. Zu finden uter: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/gesetz-nr-115-ueber-die-zusammensetzung-des-reichstages-und-die-verhaeltniswahl-24-08-1918/ ist erst in der Weimarer Republik angewandt worden, da die Legislaturperiode des Reichstages durch die Revolution mit Gewalt beendet wurde. Siehe auch den hier (unten) eingefügten Bericht.
Somit verbleibt der Reichstag bei 397 Delegierten, wie es Artikel 20 der Reichsverfassung und im Reichswahlgesetzes vom 29. Sept 2009, RGBl-0909262-Nr2 festgelegt ist.
Zusätzlich konnte bisher kein Protokoll oder Gesetz gefunden werden, das den Nachweis erbringt, daß § 17 und in Folge § 16 des desselbigen Gesetzes jemals umgesetzt wurde. Zitatanfang: “§ 16. Die noch erforderlichen Einzelvorschriften und Ausführungsbestimmungen über die Beschaffenheit und Prüfung der Wahlvorschläge, die Prüfung der Stimmzettel, die Ermittlung des Wahlwegwbnisses und die Bestimmung von Ersatzmännern erläßt der Bundesrat in einer Wahlordnung. Die Wahlordnung sowie jede Änderung derselben bedarf der Zustimmung des Reichstages.” Zitatende
Zitatanfang: “§ 17. Dieses Gesetz ( https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/gesetz-nr-115-ueber-die-zusammensetzung-des-reichstages-und-die-verhaeltniswahl-24-08-1918/ ) tritt mit Ausnahme des § 16 erst mit Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode in Kraft.” Zitatende