Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Energie im Deutschen Reich
erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 02
Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Energie errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Energie fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Energie”.
Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Energie bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
Berlin, den 21. März 2011.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie” Amtsschrift