RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung

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Gesetz, betreffend Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Reichsangehörigkeit

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

§ 1.

Einbürgerungen, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich vorgenommen worden sind, können widerrufen werden, falls die betreffende Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist oder durch Gesetze von Fremdverwaltungen oder Gewaltherrschaften durchgeführt wurden. Durch den Widerruf der Einbürgerung verlieren außer dem Eingebürgerten selbst auch diejenigen Personen die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat und oder im Deutschen Reich, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten.

Der Widerruf obliegt den Behörden der Bundesstaaten, bei unmittelbaren Reichsangehörigen und in Abwesenheit der Bundesstaaten dem Reichskanzler in Abstimmung mit dem Reichsamt des Innern.

Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung des Widerrufs oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

§ 2.

Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ihr Verhalten gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben. Bei der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kann ihr Vermögen, sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.

Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches  getroffen werden die aus den Folgen des Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen mächtig waren.

Die Entscheidung trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts und des Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Staaten. Als beteiligt gelten der Bundesstaat, dem der Reichsangehörige angehört, und diejenigen Staaten, in denen er innerhalb der letzten Jahre seine dauernde Niederlassung gehabt hat.

Der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf den Ehegatten, auf die ehelichen oder an Kindesstatt angenommenen Kinder, bei Frauen auf die unehelichen Kinder erstreckt.

Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit wird mit der Verkündung der Entscheidung im Deutschen Reichs-Anzeiger wirksam und auch veröffentlicht.

§ 3.

Der Reichskanzler kann im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung” Amtsschrift

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