Gesetz, betreffend der Zusatzbezeichnungspflicht in Deutschland
gegeben am 07.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 13.03.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 05
§ 1.
Alle Bezeichnungen die auf dem Staatsgebiet Deutschlands in Anwendung gebracht werden, um eine staatliche Institution oder Funktion vorzutäuschen, wie z.B. Bürgermeister, Landrat, Minister, Staatssekretär, Bundeskanzler, Reichskanzler, Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Notar, und Polizei werden wegen groben Vorsatz, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.
§ 2.
Alle Polizeiorganisationen, Vereine, Firmen, Körperschaften, Institute, Gemeinden, Verwaltungen, Finanzämter, Landratsämter, Ordnungsämter, Ministerien, Bundestag, Bundesrat, Bund, Freistaat, Bundesland, Universitäten, sonstige Kammern demgemäß alle nichtstaatlich zugelassenen Einrichtungen oder Organisationen sind wegen vorsätzlicher Täuschung, gemäß der Reichsrechtsordnung zum Stand 28.10.1918 verboten.
§ 3.
Die unter § 1 und § 2 dieses Gesetzes Genannten – so auch weitere hier nichtgenannte Einrichtungen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder des Bundes einer BRD oder auf EU-Ebene, haben mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Zusatzbezeichnung Firma und der dazugehörigen Rechtsform (z.B. e.K, GbR, KG oder GmbH) als offenkundige Bezeichnung in Anwendung zu bringen und die dafür nichtstaatlich eingerichtete Steuer-ID auszuweisen. Jedweder Verstoß wird zusätzlich mit einer Konzessionsstrafe von mindestens 250.000,00 Mark bestraft.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht“_D