Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit
gegeben am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 30
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.
§ 1.
Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.
§ 2.
Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.
§ 3.
Im Sinne dieses Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat: „innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.
§ 4.
Im Sinne dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und §§ 26. und 32. Gegenstandslos.
§ 5.
Im Sinne dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.
§ 6.
Für alle, durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Anwendung zu bringen.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit” Amtsschrift
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