Gesetz, betreffend die Anwendung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
gegeben am 06.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 11
§ 1.
Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse, Entscheidungen, Genehmigungen zu Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, geschäftliche Unternehmen oder sonstiger Organisationen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 01. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich in Anwendung von Gesetzen gemäß der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese Handlungen nichtig sobald es an der Reichs- und Staatsangehörigkeit oder Geschäftsfähigkeit mangelt. In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich.
§ 2.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit darf nur durch legitimierte Personen und staatliche Einrichtungen des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten angewandt werden. Das gilt bis in die Kommunen.
§ 3.
Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit“_D