Gesetz, betreffend die Aberkennung von
Ehrenbürgerschaften und Ehrenbürgerwürden
erlassen am 01.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 08
§ 1.
Alle Ehrenbürgerschaften oder Ehrenstaatsbürgerschaften, die seit dem 29. Oktober 1918 auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich durch Fremdverwaltungen inklusiv derer Gemeinden verliehen wurden, werden mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aberkannt. Dies gilt für lebende als auch für verstorbene Personen, ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste.
Die Aberkennung gilt auch für Personen, denen vor dem 29. Oktober 1918 die Ehrenbürgerschaft oder Ehrenstaatsbürgerschaft verliehen wurde und nachweislich am Sturz der staatlichen und souveränen Ordnung letzter Stand 28. Oktober 1918, mitgewirkt hatten.
§ 2.
Von dieser Aberkennung sind alle Deutschen ausgeschlossen, die sich den fremdgesteuerten Verwaltungen, wie Weimarer Republik, Führerstaat, Großdeutsches Reich sowie der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland alte und neue Fassung nachweislich entgegengestellt haben. Die zukünftigen und verantwortlichen Ämter und Behörden sind angehalten, diese Rechte auf Antrag hoheitlich zu erneuern.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung“_D