Gesetz, betreffend dem Staatsvertrag zum Übergang der Deutschen Bundesbahn bzw. der Staatseisenbahnen, auf die Deutsche Reichseisenbahn.
erlassen am 06.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.01.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 01
§ 1.
Rechtsnachfolge.
1. Alle auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches bestehenden Staatseisenbahnen, Privateisenbahnen und die Deutsche Bundesbahn gingen mit dem Gesetz RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt in das Eigentum des Deutschen Reiches über.
2. Das Deutsche Reich übernimmt das Eisenbahnunternehmen jedes Landes bzw. Bundesstaates als Ganzes mit allem Zubehör und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Der Eintritt des Deutschen Reiches in die laufenden Verträge hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertragspartnern der Länder bzw. Bundesstaaten.
3. Mit den Eisenbahnen gehen auch ihre Nebenbetriebe, soweit sie nicht schon als Zubehör anzusehen sind, insbesondere die Fähren, die Seeschifffahrt, die Häfen und die Kraftwagenbetriebe auf das Deutsche Reich über. Im Einvernehmen mit dem Reichseisenbahnamt bleibt es den Bundesstaaten vorbehalten, einzelne solcher Nebenbetriebe von dem Übergang auf das Deutsche Reich auszuschließen.
§ 2.
Grundeigentum.
1. Alle Grundstücke der Länder bzw. Bundesstaaten, die Eisenbahnzwecken gewidmet oder für solche bestimmt sind, gehen in das Eigentum des Deutschen Reiches über, gleichviel ob und unter welcher Bezeichnung das Land bzw. der Bundesstaat als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das gleiche gilt für Grundstücke, die Eisenbahnzwecken gewidmet waren und von Eisenbahnbehörden eines Landes verwaltet werden. Ferner gehen alle der Eisenbahnverwaltung eines Landes bzw. des Bundesstaates zustehenden Rechte an Grundstücken auf das Deutsche Reich über, auch solche, die durch Rechtsgeschäfte nicht übertragbar sind.
2.Das Eigentum und die Rechte an Grundstücken gehen auf das Deutsche Reich über, ohne daß es dabei der Beachtung der für die Übertragung des Eigentums oder des Rechts vorgeschriebenen Form bedarf. Die Reichseisenbahnbehörden und die mit der Abwicklung der bisherigen Verwaltung in den Ländern bzw. Bundesstaaten beauftragten Stellen werden in gemeinsam ausgestellten öffentlichen Urkunden den Grundbuchämtern die Grundstücke und die Rechte an Grundstücken bezeichnen. Auf Grund dieser Urkunden ist das Grundbuch zu berichtigen.
3. Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dürfen aus Anlaß des Eigentumswechsels weder durch die Länder bzw. Bundesstaaten oder andere Steuerberechtigte in den Ländern bzw. Bundesstaaten erhoben werden.
§ 3.
Abfindung.
1. Abfindungen für die Übertragungen der gesamten Eisenbahnunternehmen auf das Deutsche Reich entfallen. Schwebende Schulden bzw. Altlasten werden vom Deutschen Reich nicht übernommen.
§ 4.
Sicherung.
Das Deutsche Reich ist nicht verpflichtet, die Zinsen und Tilgungsbeträge für die übernommenen fundierten Schulden und für den nicht durch Übernahme von Schulden der Länder gedeckten Teil der Abfindung an erster Stelle aus den Rohüberschüssen der Reichseisenbahnverwaltung zu zahlen.
§ 5.
Feststellung eventueller Abfindung.
1. Die für eine eventuelle Abfindung in Sonderfällen maßgebenden Beträge werden gemeinsam festgestellt, wenn die Rechnungsergebnisse vorliegen. Vorläufig werden sie durch gemeinsame Schätzungen ermittelt.
2. Die Wahl der Abfindung kann innerhalb einer vom Staatssekretär der Deutschen Reichbahn zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat nach endgültiger Feststellung der für die Abfindung maßgebenden Beträge geändert werden.
3. Bis zur endgültigen Feststellung der Abfindung gilt die eventuelle Abfindung als schwebend unwirksam.
§ 6.
Befreiung von Reichssteuern.
1. Die nach diesem Vertrage an Bundesstaaten zu zahlenden Abfindungen und Tilgungsbeträge sind frei von Steuern und Abgaben des Deutschen Reiches.
2. Das Deutsche Reich wird aus der Übernahme der Eisenbahnen keine Kürzung der den Bundesstaaten gewährleisteten Anteile an den Steuereinnahmen durchführen.
§ 7.
Veräußerung, Verpfändung.
Zu einer Veräußerung oder Verpfändung der durch diesen Vertrag erworbenen Eisenbahnen bedarf das Deutsche Reich der Zustimmung der Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
§ 8.
Einnahmen und Ausgaben.
Sobald alle Einnahmen dem Deutschen Reiche zufließen, werden alle Ausgaben vom Deutschen Reiche bestritten.
§ 9.
Geltung der Bundesstaatengesetze.
1. Die Gesetze und Verordnungen der Bundesstaaten und Länder über das Eisenbahnwesen bleiben unbeschadet der Bestimmungen der Reichsverfassung bis zu einer anderweitigen reichsgesetzlichen Regelung insoweit in Kraft, als die Voraussetzungen für ihre Anwendung nach dem Übergange der Eisenbahnen auf das Deutsche Reich noch gegeben sind.
2. Die Bundesstaaten und Länder werden gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, welche die Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs betreffen, nur in Absprache mit der Reichsleitung erlassen.
§ 10.
Eintritt in Staatsverträge.
Das Deutsche Reich tritt in die Staatsverträge der Bundesstaaten und Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Eisenbahnverwaltung begründen.
§ 11.
Rechtsstellung der Reichseisenbahnbehörden.
Den Reichseisenbahnbehörden stehen alle Befugnisse öffentlich-rechtlicher Art zu, die bisher den Eisenbahnbehörden der Bundesstaaten und Länder zugestanden haben.
§ 12.
Aufsicht gemäß Verfassung.
Die dem Deutschen Reiche zustehende Aufsicht über die Eisenbahnen (Abteilung VII. Eisenbahnwesen aus der Deutschen Reichsverfassung) wird gemäß den Gesetzen, Genehmigungsurkunden und Staatsverträgen ausgeübt.
§ 13.
Bahnen des allgemeinen Verkehrs.
Entscheidung über diese Eigenschaft.
1. Der Staatssekretär der Deutschen Reichseisenbahn im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsverkehrsamtes kann erklären, daß eine private Nebeneisenbahn, deren Verkehrsbedeutung so gering ist, daß sie nicht als Teil des allgemeinen deutschen Eisenbahnnetzes gelten kann, keine Eisenbahn des allgemeinen Verkehrs ist.
2. Haben Bahnen, die nicht als Bahnen des allgemeinen Verkehrs anzusehen sind, nach Entscheidung der verantwortlichen Behörden eine solche Verkehrsbedeutung gewonnen, daß sie als Bahnen des allgemeinen Verkehrs anzusehen sind, so verpflichten sich die Bundesstaaten, ein ihnen zustehendes Erwerbsrecht dem Reiche zu übertragen. Dieses Erwerbsrecht steht auch für Eisenbahnen, gemäß Absatz 1 zu.
3. Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die verantwortlichen Behörden der Bundesstaaten zu hören.
§ 14.
Besteuerung der Reichseisenbahnen.
Die Bundesstaaten werden von den Reichseisenbahnen keine Staatssteuern erheben.
§ 15.
Einheitliche Verwaltung.
Verwaltungsgrundsatz der gleichmäßigen Behandlung.
1. Das Deutsche Reich wird die Reichseisenbahnen als einheitliche Verkehrsanstalt verwalten.
2. Die Reichseisenbahnverwaltung wird das ganze Reichseisenbahnnetz nach gleichen Gesichtspunkten behandeln, insbesondere die Interessen des Eisenbahnpersonals und die Verkehrs- und volkswirtschaftlichen Interessen aller Bundesstaaten unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse gleichmäßig berücksichtigen und bei widerstreitenden Interessen auf einen gerechten Ausgleich bedacht sein.
§ 16.
Begonnene Bahnen.
1. Das Deutsche Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weise fortbesteht und nicht Rücksichten auf die wirtschaftliche Lage der Reichseisenbahnen entgegenstehen. Entstehen hierüber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragschließenden Parteien, so entscheidet auf Antrag das Deutsche Reichsgericht.
2. Die beim Übergang der Bahnen auf das Deutsche Reich durch den Haushalt oder durch Gesetze der Bundesstaaten bewilligten Mittel gelten als vom Deutschen Reich bewilligt.
§ 17.
Neue Bauten.
Das Deutsche Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienender Bahnen, den Bau zweiter und weiterer Gleise sowie den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Bundesstaaten und der verfügbaren Mittel ausführen.
§ 18.
Baupläne.
Die Pläne für größere Eisenbahnbauten in den Gebieten der jeweiligen Bundesstaaten sind rechtzeitig den Regierungen der Bundesstaaten zur Stellungnahme zu übermitteln.
§ 19.
Unterstützung des Baues von Kleinbahnen.
Das Deutsche Reich wird den Bau von Eisenbahnen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen (Kleinbahnen und Bahnen, die den Kleinbahnen gleichzustellen sind), dem Umfang entsprechend zu unterstützen, in dem Umfang wie bisher die Kleinbahnen unterstützt worden sind. Die Unterstützung ist davon abhängig, daß die Bundesstaaten für das Unternehmen mindestens den gleichen Staatsbeitrag zur Verfügung stellen wie das Deutsche Reich. Für Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Unternehmungen gilt diese Bestimmung nicht.
§ 20.
Personenzugfahrpläne.
1. Die Entwürfe des Personenzugfahrplans sind regelmäßig alsbald nach Fertigstellung den beteiligten Bundesstaaten zur Mitteilung etwaiger Wünsche zu übersenden.
2. Die unterste Klasse der Personenzüge muß zum mindesten entsprechend der aktuellen Vorschriften in den einzelnen Bundesstaaten mit Sitzplätzen ausgestattet sein. Neue Wagen dieser Klasse sollen, soweit nicht für Reisende mit Traglasten Vorsorge zu treffen ist, vollständig mit Sitzplätzen ausgestattet sein.
§ 21.
Tarife.
Die Reichseisenbahnverwaltung wird die Tarife unter Wahrung der Einheit und mit tunlichster Schonung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrsbedürfnissen der Bundesstaaten namentlich auf dem Gebiete der Rohstoffversorgung nach Möglichkeit Rechnung tragen.
§ 22.
Vergebung von Lieferungen.
Das Deutsche Reich wird bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten für die Reichseisenbahnen die Unternehmer im gesamten Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und dafür Sorge tragen, daß Industrie, Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Bundesstaaten getan haben, herangezogen und in ihrer Entscheidung gefördert werden.
§ 23.
Neugestaltung des Eisenbahnwesens.
Das Deutsche Reich wird sich bei der Neugestaltung des Eisenbahnwesens von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß die Verwaltung nur insoweit zentralisiert werden soll, als es zur Erfüllung der Aufgaben der Reichseisenbahnen als einer einheitlichen Verkehrsanstalt unbedingt geboten ist.
§ 24.
Übernahme des Personals in den Reichsdienst.
1. Das Deutsche Reich übernimmt zum gegebenen Zeitpunkt alle planmäßigen und nicht planmäßigen (diätarischen) Eisenbahnbeamten sowie alle Angestellten und Arbeiter der Länder bzw. Bundesstaaten in seinen Dienst. Das Gleiche gilt für die ausschließlich oder überwiegend in Eisenbahnangelegenheiten tätigen Beamten der Bundesstaatenämter.
2. Die Beamte im Sinne der Beamtengesetze der Bundesstaaten werden mit der Übernahme der Staatseisenbahnen, Reichsbeamte im Sinne des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873.
§ 25.
Rücktrittsrecht von Beamten und Angestellten.
Die Beamten und Angestellten sind berechtigt, binnen 3 Monaten nach der Übernahme der Eisenbahnen durch das Deutsche Reich schriftlich oder zu Protokoll gegenüber der vorgesetzten Dienststelle ihren Rücktritt zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Tage der Erklärung wirksam.
§ 26.
Restabwicklung von Bundesstaatsgeschäften.
1. Auf Antrag der Bundesstaaten sind in den Reichsdienst übernommene Beamte, die für Zwecke der Restabwicklung in den Bundesstaaten benötigt werden, für die Dauer dieser Geschäfte im Dienst der Bundesstaaten zu belassen. In diesem Falle verlängert sich die im § 26. vorgesehene Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts um die Dauer dieser Beschäftigung.
2. Die Besoldung dieser Beamten trägt das Deutsche Reich.
§ 27.
Übernahme der Ruhegehälter durch das Deutsche Reich.
1. Das Deutsche Reich übernimmt gemäß § 8. alle auf gesetzlicher Vorschrift oder Verwaltungsanordnung beruhenden Bezüge (einschließlich Sachleistungen) der in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand versetzten Beamten sowie der Hinterbliebenen von Beamten und wird nach den in den Bundesstaaten bisher üblichen Grundsätzen Unterstützung gewähren.
2. Sollte das Deutsche Reich die Bezüge seiner nach § 8. in den Ruhestand getretenen Beamten oder der Hinterbliebenen der vor diesem Zeitpunkt verstorbenen Beamten aufbessern, so wird es die Mittel bereitstellen, die erforderlich sind, damit den in den Bundesstaaten vorhanden gewesenen Berechtigten bei gleichen Voraussetzungen in demselben Ausmaß persönliche Zulagen gewährt werden können.
§ 28.
Bestimmungen über die nicht in den Beamtendienst übertretenden Beamten.
1. Die Länder bzw. Bundesstaaten verpflichten sich, Beamte, die nicht in den Reichsdienst übertreten wollen, tunlichst in ein anderes Amt des Landesdienstes zu versetzen. Soweit dies nicht möglich ist oder von Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nicht gewünscht wird, sind sie baldigst in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand zu versetzen. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts in ein anderes Amt des Landesdienstes oder in den Ruhestand trägt das Land das Diensteinkommen. Wegen der Tragung der Bezüge nach Versetzung in den Ruhestand gilt der § 27.
2. Machen auf Kündigung angestellte Beamte, die nicht in den Reichsdienst übertreten wollen, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so trägt das Land ihr Diensteinkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
§ 29.
Gewährleistung der Rechte der Beamten.
1. Das Deutsche Reich tritt gegenüber den in seinen Dienst übernommenen Beamten in die Verpflichtungen ein, die den Bundesstaaten auf Grund des § 8. geltenden Staatsgesetze obliegen würden, wenn die Beamten im Staatsdienste verblieben wären.
2. Die Voraussetzungen für die Versagung von Dienstalterszulagen richten sich nach Reichsrecht.
3. Verwaltungsanordnungen, die zugunsten der Beamten eines Bundesstaates getroffen sind, können bis zur Durchführung eines Reichsgesetzes über Beamtenvertretungen nur im Einvernehmen mit der Beamtenvertretung beim Staatssekretär der Deutschen Reichseisenbahn geändert oder beseitigt werden. Ihre gesetzliche Regelung wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 30.
Diensteinkommen.
1. An regelmäßigen Diensteinkommen gewährleistet das Deutsche Reich jedem Beamten den Betrag, den er bezogen haben würde, wenn er in seiner Stelle im Staatsdienst verbleiben und in diesem nach Maßgabe gemäß § 8. geltenden Besoldungsgesetze in seinem Diensteinkommen aufgerückt wäre. Hierbei werden jedoch nach dem 28. Oktober1918 erlassene allgemeine Besoldungsgesetze nicht berücksichtigt. Was als regelmäßiges Diensteinkommen anzusehen ist, richtet sich nach den in den Ländern bzw. Bundesstaaten gemäß § 8. geltenden Grundsätzen. Erreicht das Diensteinkommen im Reichsdienst die Staatssätze nicht, so ist der Unterschied als persönliche Zulage zu gewähren. Diese Zulage ist insoweit für ruhegehaltsfähig zu erklären, als zur Erreichung des nach Staatsgrundsätzen ruhegehaltsfähigen Betrages erforderlich ist.
2. Das Recht des Deutschen Reiches, unter den reichsgesetzlichen Voraussetzungen Dienstalterszulagen zu versagen, wird hierdurch nicht berührt. Insoweit und solange das Deutsche Reich von diesem Recht Gebrauch macht, werden weitere nach Staatsgrundsätzen erreichbar gewesene Bezüge nicht berücksichtigt.
§ 31.
Ruhegehälter.
Das Deutsche Reich gewährleistet den Empfängern von Wartegeld, Ruhegehalt sowie Witwen- und Waisengeld mindestens das Gesamteinkommen, das nach dem gemäß § 8. geltenden Bestimmungen und Besoldungssätzen der Bundesstaaten zu gewährleisten wäre, wenn der Beamte am Tage der Versetzung in den Ruhestand oder des Todes noch im Staatsdienst gestanden hätte. Hierbei werden jedoch nach dem 28. Oktober 1918 in den Bundesstaaten erlassene allgemeine Besoldungsgesetze oder Änderungen der Bestimmungen über die Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge nicht berücksichtigt.
§ 32.
Beförderungsaussichten.
1. Das Deutsche Reich gewährleistet den Beamtenanwärtern und den Beamten die in ihren Ländern bzw. Bundesstaaten erworbenen Anstellungs- und Beförderungsaussichten soweit, als es um die bei regelmäßiger Gestaltung der bisherigen Laufbahn nach dem bisherigen organisatorischen Aufbau des Beamtenkörpers erreichbaren Eingangs- und Beförderungsstellen handelt.
2. Als erreichbare Beförderungsstufen sind nur solche anzusehen, wenn ein leistungsbezogener Nachweis erbracht wurde.
3. Der Nachweis der Befähigung für die Beförderungsstufe ist, solange und soweit nicht Reichsvorschriften erlassen werden, nach den bisher in den Ländern bzw. Bundesstaaten geltenden Grundsätzen zu führen.
4. Damit die Wartezeiten bis zur Anstellung und Beförderung gegenüber dem Zustand in den Ländern bzw. Bundesstaaten zur Zeit des Übergangs auf das Deutsche Reich keine Verschlechterung erfahren, sollen durch den jeweils nächsten Reichshaushalt genügend planmäßige Stellen zur Verfügung gestellt werden, um die bis zu Beginn des Haushaltsjahres nach dem Anstellungs- und Beförderungsverhältnissen, wie sie in den Ländern bzw. Bundesstaaten nach Ausführung des Haushalts gemäß § 8. liegen, zur Anstellung oder Beförderung herangerückten Anwärter einstellen oder befördern zu können. Soweit sich dies nicht möglich ist, erhält der Bedienstete vom Beginn des bezeichneten Haushaltsjahres an zur Erreichung der Gesamteinkommens im Falle seiner Anstellung oder Beförderung eine persönliche Zulage. Die Zulage ist bei Beamten soweit für ruhegehaltsfähig zu erklären, als zur Erreichung des bei ihrer Beförderung ruhegehaltsfähigen Einkommensbetrages erforderlich ist. Der Beginn des Besoldungsdienstalters wird bei der späteren Stellenverleihung so festgesetzt, wie wenn der Beamte zum bezeichneten Zeitpunkte angestellt oder befördert worden wäre.
5. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Deutschen Reich und Beamten oder Beamtenanwärtern über die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkte sie beim Verbleiben im Landes- bzw. Staatsdienst angestellt oder befördert worden wären, darf das Deutsche Reich die Entscheidung nur im Einvernehmen mit der Regierung des Landes bzw. des Bundesstaates treffen, in dessen Eisenbahndienst der Anwärter oder Beamte vor der Übernahme gestanden hat. Kommt zwischen dem Deutschen Reich und dem Anwärter oder Beamten eine Einigung nicht zustande, so wird die Entscheidung durch ein Schiedsgericht getroffen. Dies besteht aus zwei von der Reichseisenbahnverwaltung ernannten Mitgliedern, einem von der Regierung des Bundesstaates bestimmten Mitglied und einem von dem Beamten oder Anwärter bestimmten Mediator. Alle Parteien haben sich an den Schiedsspruch des Mediators zu halten, gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 33.
Wiedereinstellung von Beamten im Ruhestand.
Soweit Beamte im Ruhestand nach Gesetz oder Verwaltungsordnung einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Wiederanstellung haben, tritt das Deutsche Reich in die den Bundesstaaten obliegenden Verpflichtungen ein.
§ 34.
Förmliches Disziplinarverfahren.
Ein in den Ländern bzw. Bundesstaaten anhängiges Disziplinarverfahren ist nach den Reichsgesetzen zu erledigen.
§ 35.
Ausgleich der Wartezeiten.
1. Das Deutsche Reich wird bei der Regelung des Anstellungs-, Beförderungs- und Besoldungsdienstalters der Landes- bzw. Staatsbeamten die infolge der verschiedenen Vorbildungs-, Ausbildungs-, Anstellungs- und Beförderungsverhältnisse in den einzelnen Ländern bzw. Bundesstaaten bestehenden Ungleichheiten in billigender Weise ausgleichen.
2. Sollten durch die Einrichtung von Anstellungsbezirken in der Folge sich neue Ungleichheiten der angeführten Art ergeben, so wird das Deutsche Reich sie nach Möglichkeit ausgleichen.
§ 36.
Bundesstaatmannschaftlicher Charakter.
Soll ein Beamter gegen seinen Willen außerhalb seines Bundesstaates verwendet werden, so entscheidet auf seinen Antrag darüber, ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus einem von der Reichseisenbahnverwaltung ernannten Mitglied, einem Mediator und der Beamte selbst. Die Parteien haben sich an den Schiedsspruch des Mediators zu halten, gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 37.
Angestellte und Arbeiter. Dienst- und Tarifverträge.
1. Das Deutsche Reich tritt gegenüber den in seinen Dienst übernommenen Angestellten und Arbeitern in die gemäß § 8. gültigen Dienst- und Tarifverträge der Bundesstaaten ein. Das Deutsche Reich hat jedoch jederzeit das Recht, die Tarifverträge der Bundesstaaten zum Zwecke der Einführung eines einheitlichen Tarifvertrages für die Reichseisenbahnverwaltung auf den Schluß eines Kalendermonats mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.
2. Soweit die Dienstverhältnisse der Arbeiter nicht in Tarifverträgen geregelt sind, bleiben die Bestimmungen der Länder in Kraft, als sie nicht durch einen einheitlichen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den berufenen Vertretungen der Arbeitnehmer aller Bundesstaaten oder durch eine sonstige einheitliche Regelung außer Kraft gesetzt werden.
§ 38.
Ablehnung des Übertritts.
Angestellte und Arbeiter, die durch Erklärung vor der Zeit aus § 8. ihre Übernahme in den Reichsdienst ablehnen, bleiben im Dienste der Länder bzw. Bundesstaaten. Soweit die Länder bzw. Bundesstaaten diesen Angestellten und Arbeitern keine angemessene Beschäftigung übertragen können, verpflichten sie sich, den Dienstvertrag zum ersten zulässigen Zeitpunkt zu kündigen. In diesem Falle übernimmt nicht das Deutsche Reich bis zum Ausscheiden des Angestellten oder Arbeiters die den Ländern bzw. Bundesstaaten ihm gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten für die Zeit, in der von dem Angestellten oder Arbeiter dem Land bzw. Bundesstaat keine Dienste geleistet werden.
§ 39.
Wohlfahrtseinrichtungen.
1. Das Deutsche Reich übernimmt die Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesstaaten und führt sie auf Grund der Gesetze, Satzungen und Bestimmungen unter Wahrung der Rechte der Beamten, Angestellten und Arbeiter weiter. Es tritt als Rechtsnachfolger bei den Betriebskrankenkassen und Arbeiterpensionskassen an die Stelle der Bundesstaaten.
2. Das Deutsche Reich übernimmt die Verpflichtungen der Bundesstaaten aus der Bewilligung von Teuerungsbezügen an invalide Arbeiter, die aus dem Eisenbahndienst ausgeschieden sind, und an Hinterbliebene von Arbeitern. Sollte das Deutsche Reich die Bezüge seiner vor der Zeit aus § 8. ausgeschiedenen invaliden Arbeiter oder der Hinterbliebenen von Arbeitern, die vor diesem Zeitpunkt verstorben sind, aufbessern, so wird es die Mittel bereitstellen, die erforderlich sind, damit den in den Bundesstaaten bisher vorhanden gewesenen Berechtigten bei gleichen Voraussetzungen in demselben Ausmaß Zulagen gewährt werden können.
3. Das Deutsche Reich wird an invalide Angestellte und Arbeiter sowie an Hinterbliebene von Angestellten und Arbeitern nach den in den Ländern bisher üblichen Grundsätzen Unterstützungen gewähren.
§ 40.
Verwaltungsanordnungen zugunsten der Angestellten und Arbeiter.
Verwaltungsanordnungen zugunsten der Angestellten und Arbeiter können bis zur Durchführung des Reichsgesetzes über Betriebsräte nur in Abstimmung mit der zuständigen Personalvertretung beim Staatssekretär des Reichsverkehrsamtes geändert oder beseitigt werden. Ihre gesetzliche Regelung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 41.
Anwartschaften auf eine Beamtenlaufbahn.
Das Deutsche Reich gewährleistet den Angestellten und Arbeitern der Bundesstaaten die erworbenen Anwartschaften auf eine Beamtenlaufbahn nach Maßgabe des § 32.
§ 42.
Auslegung des Vertrags.
Die beteiligten Regierungen können zur Auslegung und Ergänzung dieses Vertrages Fragen, die sich bei seiner Ausführung ergeben sollten, durch weitere Vereinbarungen regeln. Soweit eine Einigung nicht erfolgt, entscheidet das Deutsche Reichsgericht.
§ 43.
Inkraftsetzung.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1701061-Nr01-Gesetz-Staatsvertrag-Deutsche-Reichseisenbahn“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1701061-Nr01-Gesetz-Staatsvertrag-Deutsche-Reichseisenbahn„_D