RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz,
Änderungsstand 01. Januar 1893
verordnet am 28.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 18
Artikel 1.
Alle Rechte und Pflichten, die im Krankenversicherungsgesetz RGBl Nr. 1496, für Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen angesetzt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Deutsche Gesundheitskasse über.
Der Deutschen Gesundheitskasse, kurz DeGeka, obliegt es, ob sie aus sich heraus Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen einrichten wird. Hierzu ist in allen Fällen die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.
Artikel 2.
In § 51. Absatz 1, werden die Worte „zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihren Arbeitgeber.“ ersetzt durch folgende Worte:
„zu fünf Zehntel auf diese, zu fünf Zehntel auf ihren Arbeitgeber.“.
Artikel 3.
In § 53. Satz 1, wird das Wort „Drittels“ ersetzt durch das folgende Wort:
„fünf Zehntel“.
Artikel 4.
In § 54. Absatz 2 Punkt 2 letzter Satz, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:
„fünf Zehntel“.
Artikel 5.
In § 65. Absatz 1, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:
„fünf Zehntel“.
Artikel 6.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Aenderung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893″_D